I413 2250077-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLYMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 15.10.2021, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet vom 15.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgrund der stattgefundenen Erhebungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.07.2020 ein Betrag in Höhe von EUR 10.550,15 gutgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einlangend mit 29.11.2021 die mit 28.11.2021 datierte Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 29.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. In dieser wurde dargelegt, dass die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet eingebracht erachte.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit 03.01.2022 an die Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen.
5. Am 24.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig Reinigungsservice mit Geschäftsanschrift in Wien. Die Gesellschaft wird seit 14.12.2019 durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX selbständig vertreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgrund der stattgefundenen Erhebungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.07.2020 ein Betrag in Höhe von EUR 10.550,15 gutgeschrieben. Der Bescheid hatte die vorschriftsgemäße Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zum Inhalt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.10.2021 zugestellt.
Die mit 28.11.2021 datierte Beschwerde, in welcher explizit in deren Betreff auch die Zl. XXXX angeführt ist, wurde am 28.11.2021, 14:06 Uhr, per E-Mail versendet und ist bei der belangten Behörde am 29.11.2021 eingegangen.
Die Beschwerdefrist endete am 24.11.2021. Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht. Sie ist daher jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Auskunft aus dem Firmenbuch wurde ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Gesellschaftsform, Geschäftszweig und Geschäftsanschrift fußen auf dem zu FN XXXX eingeholten Firmenbuchauszug, ebenso jene zum selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer.
Der Umstand, dass eine Zustellung des im Verwaltungsakt befindlichen Bescheides mit 27.10.2021 erfolgte, basiert auf dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein, auf welchem das Datum der Übernahme mit 27.10.2021 ebenso wie die Übernahme durch den Empfänger / die Empfängerin vermerkt ist, daneben geht aus dem Rückschein auch der Umstand hervor, dass es sich um den Bescheid mit der Zl. XXXX gehandelt hat.
Die mit Sonntag, den 28.11.2021 datierte Beschwerde wurde gemäß der im Akt einliegenden Sendebestätigung am selben Tag, dem 28.11.2021, um 14:06 Uhr an XXXX , der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde, übermittelt. Da die Übersendung der Beschwerde an einem Sonntag erfolgte, ist sie am darauffolgenden Werktag, am Montag, den 29.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellung betreffend das Ende der Beschwerdefrist ergibt sich aus der Fristberechnung der Beschwerdefrist von 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung des bekämpften Bescheides am 27.10.2021. Der letzte Tag der Beschwerdefrist ist somit der 24.11.2021. Aufgrund des Aufgabedatums der Beschwerde am 28.11.2021 ergibt sich, dass die Beschwerde verspätet überreicht worden ist.
3. Rechtliche Beurteilung zur Zurückweisung der Beschwerde
3.1 Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.1.1 Rechtslage
Gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1). Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Entsprechend § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs 1 VwGVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017 mit Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
3.1.2 Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt
Zumal es sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit um eine von Amts wegen zu überprüfende Rechtsfrage handelt, war diese vom erkennenden Richter aufzugreifen. Entsprechend den Feststellungen wurde im Zuge der amtwegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit mit Verspätungsvorhalt vom 03.01.2022 der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stellung zu nehmen. Ein diesbezügliches Schreiben wurde mit 24.01.2022 eingebracht.
Generell gilt festzuhalten, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017 mit Hinweis auf VwGH 01.04.2018, 2006/06/0243).
Gegenständlich lässt der Rückschein sowohl die Zl. XXXX als auch die Zustellung an den Empfänger am 27.10.2021 erkennen. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde die Inhalte der Umschläge der Zlen. XXXX und ÖGK 18-GPLB-SV-MH-B-041-2021 (betreffend die Immoservice 24 GmbH, für welche XXXX ebenfalls als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert) vertauscht haben soll, ist nicht geeignet, um zu widerlegen, dass in dem Kuvert mit dem explizit mit der Zl. XXXX versehenen Rückschein ein anderer Bescheid als der angeführte enthalten gewesen sein soll. Insbesondere vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach deren Geschäftsführer in der Zeit vom 18.01.2021 bis 28.10.2021 im Krankenstand gewesen sei – wobei seine Stellungnahme vom 24.01.2022 die seinerseits angeführte Anlage vermissen lässt – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens nicht substantiiert darzulegen, weshalb er erst am 02.11.2021 die Posteingänge mit seiner Sekretärin habe bearbeiten können, insbesondere, da der 29.10.2021 ein Freitag und damit ein Werktag gewesen ist.
Der in der Stellungnahme vom 24.01.2022 zitierte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, welcher sich mit dem Beweis des Zuganges einer Erklärung mittels Einschreiben befasst, vermag nicht – wie die Beschwerdeführerin vermeint – den Rückschluss darauf zulassen, dass die Behörde den Beweis zu erbringen hat, dass in den Umschlägen tatsächlich der vermerkte Inhalt sei. Vielmehr trifft die Beweislast – wie in der zuvor zitierten Entscheidung ersichtlich – die Beschwerdeführerin.
Zumal die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den obigen Darlegungen keine Beweise vorgelegt hat, welche geeignet wären, auf einen Zustellmangel schließen zu lassen, war die am 29.11.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde beschlussgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276).