W603 2249115-2/11E
W603 2249116-2/11E
W603 2249117-2/11E
W603 2267634-2/11E
W603 2293434-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in den Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2024, GZ XXXX , und XXXX (Bescheidadressaten: XXXX , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation):
A)
Die vom Verein LegalFocus eingebrachten Beschwerden werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die russischen Staatsangehörigen XXXX (Erstbescheidadressatin), XXXX (Zweitbescheidadressat), mj. XXXX stellten am 12.12.2023 Folgeanträge bzw. einen Erstantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. XXXX sind die gemeinsamen Kinder der Erst- und Zweitbescheidadressaten, XXXX ist die Tochter der Erstbescheidadressatin.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Zweitbescheidadressaten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, am 12.03.2024 von 08:30 bis 10:00 Uhr, war XXXX (in der Folge: Vertreter) zeitweise für den Zweitbescheidadressaten anwesend. Eine Vollmacht zu einer Vertretung des Zweitbescheidadressaten oder seiner mj. Kinder durch den Verein LegalFocus oder durch den Vertreter, die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der Behörde umfasst hätte, wurde nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde erstellt und vom Zweitbescheidadressaten unterfertigt. Der belangten Behörde wurde keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Der Zweitbescheidadressat erteilte dem Vertreter gegenüber der Behörde mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2024.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbescheidadressatin vor der belangten Behörde, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, am 12.03.2024 von 10:00 bis 11:15 Uhr, war ebenfalls XXXX als Vertreter für die Erstbescheidadressatin anwesend. Eine Vollmacht zu einer Vertretung der Erstbescheidadressatin oder ihrer mj. Kinder durch den Verein LegalFocus oder durch den Vertreter, die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der Behörde umfasst hätte, wurde nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde erstellt und von der Erstbescheidadressatin unterfertigt. Der belangten Behörde wurde keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Die Erstbescheidadressatin erteilte dem Vertreter gegenüber der Behörde mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2024.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 27.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Bescheide wurden am 10.05.2024 durch Hinterlegung (persönliche Übernahmen am 13.05.2024 bzw. 14.05.2024) den Erst- und Zweitbescheidadressaten, der Erstbescheidadressatin auch als Vertreterin ihrer mj. Kinder, direkt zugestellt.
Am 04.06.2024 langte das folgende E-Mail bei der belangten Behörde ein:
„Von: XXXX legalfocus.office@gmail.com
Gesendet: Dienstag, 4. Juni 2024 23:52
An: *BFA RD N PAD-Meldungen BFA-RD-N-PAD-Meldungen@bmi.gv.at
Betreff: Fwd: XXXX sowie mj Kinder - Beschwerde
Sent from my iPhone
Begin forwarded message:
From: XXXX
Date: 4. June 2024 at 23:51:01 CEST
To: legalfocus.office@gmail.com
Subject: XXXX sowie mj Kinder - Beschwerde
An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt
Ludwig Boltzmann Straße 4, 2700 Wiener Neustadt
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdeführer: Familie
XXXX die Kinder vertreten durch die Eltern. alle vertreten durch den Verein LegalFocus.
Bescheide des BFA RD NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, mit obigen GZen,
Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (I.)
und subsidiären Schutz (II.)
Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 57 AsylG (III.)
Erlassung einer Rückkehrentscheidung (IV.)
Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (V.)
Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (VI.)
Gegen die oben bezeichneten Entscheidungen wird binnen der offenen Frist
Beschwerde
an das BVwG eingebracht. Die Entscheidungen werden im vollen Umfang angefochten.
Ein entsprechender Schriftsatz wird übermittelt und eine Ergänzung wird aufgrund des umfangreichen Sachverhalts der 5-köpfigen Familie noch nachgereicht werden.“
Dem E-Mail war ein zweiseitiges Dokument im Word-Format („ XXXX Beschwerde RF ZJ 04.06.2024.docx“) mit folgendem Inhalt beigefügt (von BFA elektronisch vorgelegt):
„An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt
Ludwig Boltzmann Straße 4, 2700 Wiener Neustadt
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdeführer: Familie
XXXX die Kinder vertreten durch die Eltern. alle vertreten durch den Verein LegalFocus.
Bescheide des BFA RD NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, mit obigen GZen,
Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (I.)
und subsidiären Schutz (II.)
Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 57 AsylG (III.)
Erlassung einer Rückkehrentscheidung (IV.)
Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (V.)
Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (VI.)
Gegen die oben bezeichneten Entscheidungen wird binnen der offenen Frist
Beschwerde
an das BVwG eingebracht. Die Entscheidungen werden im vollen Umfang angefochten.
Begründung:
Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in deren Recht auf Asyl und internationalen Schutz, sohin auch im Recht auf subsidiären Schutz,
die Entscheidung verletzt die BF in deren Rechten auf Schutz vor Abschiebung und Gewährung eines sicheren Aufenthalts in Österreich.
Die Bescheide verletzten die BF in deren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine korrekte Entscheidung.
Die Bescheide verletzen die BF auch in deren Rechten auf die Weiterführung des Privat- und Familienlebens in Österreich.
Beantragt wird
nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Spruchpunkte
Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (I.)
und subsidiären Schutz (II.)
Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 57 AsylG (III.)
Erlassung einer Rückkehrentscheidung (IV.)
Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (V.)
Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (VI.)
zu beheben, sowie festzustellen dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren, und eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 vorgelegt (OZ 1).
Mit Schreiben vom 15.07.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidadressaten und den Verein LegalFocus zur Vorlage der datierten Vertretungsvollmacht für den Verein LegalFocus sowie der Beschwerde in unterschriebener Fassung auf (OZ 3).
Mit E-Mail vom 25.07.2024 übermittelte der Vertreter fünf Vollmachten, die alle als Ort und Datum „Wiener Neustadt, 12.03.2024“ (handschriftlich) anführen und eine Stellungnahme im Word-Format („ XXXX Stell u VM an BVWG 25.07.2024.docx“); (OZ 4).
Am 26.07.2024 langte eine von den Erst- und Zweitbescheidadressaten selbst unterschriebene Fassung der Beschwerde (inhaltlich wie im Dokument „ XXXX Beschwerde RF ZJ 04.06.2024.docx“) beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein (OZ 5).
Am 30.07.2024 langte eine unterschriebene Fassung der zu OZ 4 übermittelten Stellungnahme („ XXXX Stell u VM an BVWG 25.07.2024.docx“) beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein (OZ 6).
Am 10.10.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass keine weiteren Aktenbestandteile mehr bei der Behörde vorhanden sind, sämtliche Aktenteile wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 8).
Am 07.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Erst- und Zweitbescheidadressaten und von XXXX als Vertreter durch. Die Erstbescheidadressatin und der Zweitbescheidadressat erteilten dem Vertreter bzw. dem Verein LegalFocus mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10).
Eine von einem für den Verein LegalFocus vertretungsbefugten Organ unterschriebene Fassung der Beschwerde wurde weder im Behördenverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nichts anderes ausgeführt wird, auf die unzweifelhaften Inhalte der behördlichen und gerichtlichen Verfahrensakten.
Die Feststellungen, dass Vollmachten zu einer Vertretung durch den Verein LegalFocus oder durch XXXX , die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide der Behörde umfasst hätten, von den Beschwerdeführern nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde am Tag der Einvernahmen erstellt wurden und der belangten Behörde auch keine schriftlichen Vollmachten vorgelegt wurden, beruhen auf folgenden Überlegungen:
Schriftliche Vollmachten, die insbesondere eine Bevollmächtigung zum Einbringen einer Beschwerde in den gegenständlichen Verfahren umfasst hätten, sind im vorgelegten Behördenakt nicht enthalten. Über diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 3) gaben die Beschwerdeführer bzw. der als Vertreter auftretende Verein LegalFocus im Schriftsatz vom 25.07.2024 (OZ 6) gegenüber dem Gericht an, „Eine Nachsicht im Akt hat ergeben: Für den Anlass der Einvernahmen vor dem BFA Wiener Neustadt wurden eigens, um Missverständnissen vorzubeugen, neue Vollmachten erstellt und vorgelegt. Aus dem Datum der Vollmachten und dem Ort, nämlich Wiener Neustadt, am 12.03.2024, zeigt sich dass diese Vollmachen zum Anlass der Einvernahmen beim BFA erneuert wurden. Diese neuen Vollmachten wurden dem BFA auch vorgelegt. Aus dem Akt ergibt sich, dass XXXX , Obmann des Verein LegalFocus, bei den Einvernahmen anwesend war. Mag sein, dass seitens der Behörde übersehen wurde, die Vollmachten dem Akt anzuschließen, oder dass ein anderwertiger Fehler passiert ist, die Familie war jedenfalls vertreten, wie etwa auch aus dem Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist.“).
Die Aussagen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Vertreters sowie der Parteien zu dieser Frage der Erteilung und Erstellung der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vollmachtsurkunden waren allerdings in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und daher wenig glaubhaft. Zunächst gab der Vertreter an, „Im gegenständlichen Fall glaube ich mich zu entsinnen, dass ich vor der Einvernahme des BFA mit den BF extra noch einmal aktuelle Vollmachten ausgefüllt habe, eben um diese dann der Behörde vorzulegen.“ (VP S. 7). Die Einvernahme des Zweitbescheidadressaten begann allerdings am 12.03.2024 bereits um 08:30 Uhr. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Vertreter bei Beginn dieser Einvernahme noch gar nicht anwesend war („Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? - VP: Ja, aber nicht hier. XXXX , er kommt vielleicht später.“; AS 49). Gerade da die Einvernahme bereits um 08:30 Uhr früh stattgefunden hat, ist nicht glaubhaft, dass die Parteien und der Vertreter am 12.03.2024 tatsächlich davor noch zusammengetroffen sein sollten, um Vollmachten auszufüllen und sich der Vertreter vor der Einvernahme, für die diese Vollmachten angeblich extra erstellt worden seien, wieder entfernt haben sollte, um dann erst verspätet an der Einvernahme teilzunehmen. Ein solcher – untypischer – Ablauf liegt jedenfalls in keiner Weise nahe und wurde auch nicht vorgebracht. Auch kann nicht realistisch davon ausgegangen werden, dass sich die Aussage des Vertreters, die Ausstellung der neuen Vollmachten sei „vor der Einvernahme des BFA“ erfolgt, auf einen früheren Tag als den 12.03.2024 bezogen haben sollte. Zum einen wurde auch das im Verfahren nicht vorgebracht, zum anderen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum in diesem Fall dann nicht das tatsächliche (frühere) Ausstellungsdatum, sondern der Tag der Einvernahme (12.03.2024) auf die Vollmachten gesetzt worden sein sollte. Die Darstellung des Vertreters über eine Bevollmächtigung und ein Erstellen der Vollmachten vor der Einvernahme wird zudem auch nicht einmal durch die Aussagen der Bescheidadressaten selbst in der Verhandlung gestützt, die auf die Frage, wann Sie die Vollmachten, die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden (OZ 4), unterschrieben hätten, wiederum angaben, „BF1: Wahrscheinlich während des Interviews. - BF2: Meine Antwort ist dieselbe.“ (VP S. 9). Es ist daher aus diesen Gründen für das Bundesverwaltungsgericht schon nicht glaubhaft, dass tatsächlich vor den Einvernahmen Vollmachen erteilt und entsprechende Dokumente erstellt wurden. Vielmehr liegt nahe, dass die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Vollmachten (OZ 4) erst nachträglich anlässlich des Verbesserungsauftrags (OZ 3) erstellt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher in der Folge auch das weitere Vorbringen des Vertreters, er habe „diese Vollmachten im Original dem Referenten vorgelegt“ (VP S. 7), schon aus diesem Grund ebenfalls als nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass der Behörde in beiden Einvernahmen (Erst- und Zweitbescheidadressaten) keine schriftlichen Vollmachten vorgelegt wurden, beruht zudem auch wesentlich darauf, dass eine solche Vorlage in den Niederschriften vom 12.03.2024 nicht vermerkt ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum der Behörde angeblich übergebene schriftliche Vollmachten nicht dem Akt angeschlossen worden sein sollten und eine allenfalls erfolgte Vorlage von der Behörde – tatsachenwidrig – nicht vermerkt worden sein sollte. Dass keine Vollmachten vorgelegt wurden, wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch über konkrete Nachfrage bei der Behörde nach Prüfung der Behördenakten bestätigt (OZ 8).
Wenn der Vertreter betreffend die angebliche Vorlage von Vollmachten argumentiert, es scheine ihm „sehr nachvollziehbar, dass ich mich richtig erinnere, da ich durch meine Anwesenheit bei der Einvernahme von der Behörde ja aufgefordert worden wäre, eine Vollmacht vorzulegen“ (VP S. 8), ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Niederschriften der Einvernahmen auch klar ergibt, dass der Einvernahmeleiter das Thema des Vorliegens einer Vollmacht und deren Umfangs explizit angesprochen hat. Aktenkundig wurden beide Bescheidadressaten (bei der zweiten Einvernahme auch in Anwesenheit des Vertreters) konkret danach gefragt (AS 49 bzw. AS 45 des jeweiligen Behördenaktes). Die protokollierten Antworten der Bescheidadressaten beziehen sich in beiden Einvernahmen aber lediglich auf die Anwesenheit der Person des Vertreters, XXXX , in der Einvernahme („Ja, aber nicht hier.“ bzw. „Ja, er ist hier.“). Weder wurde der Verein LegalFocus erwähnt, noch ist ersichtlich, dass auf einen über die Anwesenheit während der Einvernahme hinausgehenden Umfang einer Vollmacht verwiesen worden oder sogar eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden wäre.
Aus den Niederschriften ist diesbezüglich auch ersichtlich, dass der Behörde tatsächlich einige Unterlagen im Verfahren vorgelegt wurden. Diese vorgelegten Unterlagen sind in der Niederschrift aber auch im Einzelnen detailliert in Listenform (AS 53 bzw. AS 49) angegeben, ohne dass schriftliche Vollmachten erwähnt sind. Es ist daher offensichtlich, dass bei den Einvernahmen der Bescheidadressaten nicht etwa vergessen wurde, die vorgelegten Dokumente in der Niederschrift anzuführen. Auch diesbezüglich ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde bzw. der Einvernahmeleiter gerade vorgelegte Vollmachtsurkunden nicht dem Akt anschließen oder nicht in die – ohnedies erstellte – Liste aufnehmen hätte sollen, wären diese tatsächlich vorgelegt worden.
Zudem erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die weiteren Aussagen des in der Verhandlung befragten Vertreters zur Frage, ob Vollmachten vorgelegt wurden, als wenig glaubhaft. Schon die Aussage, dass sich der Vertreter, der über Befragen angab, für wenigstens zwei unterschiedliche Vereine „durchschnittlich etwa ein-, bis zweimal pro Woche“ Begleitungen in Asylverfahren zu machen (VP S. 8), detailliert daran erinnern könne, gerade bei den konkreten – etwa eineinhalb Jahre zurückliegenden – Einvernahmen schriftliche Vollmachten vorgelegt zu haben, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft. Über Vorhalt des Richters, dass die Frage der Bevollmächtigung bzw. deren Umfangs in beiden Einvernahmen explizit angesprochen wurde, allerdings keine zum Akt genommenen Vollmachten in den Niederschriften erwähnt seien, steigerte der Vertreter seine Aussage dann auch noch dahingehend, dass ihm, „gerade dieser Fall sehr gut in Erinnerung ist. Es handelt sich in diesem Fall um einen Folgeantrag und ich habe die BF schon früher betreut und ich kann mich auch daran erinnern, dass die BF damals ein Bibelstudium mit den Zeugen Jehovas durchführten und jetzt etwa bei der BF1 noch keine Taufbestätigung vorlag.“ (VP S. 9). Aus diesen früheren, auch zum gegenständlichen Verfahrensakt genommenen Vorakten zu GZ W146 2249115-1 u.a., in denen die Erstanträge der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden, ergibt sich aber, dass das Thema „Zeugen Jehovas“ damals gar nicht verfahrensgegenständlich war. Eine angebliche Hinwendung zu dieser Gemeinschaft wurde vielmehr erst im nunmehrigen Verfahren als neuer, nachträglich geschaffener Fluchtgrund vorgebracht. Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, wie eine angebliche konkrete Erinnerung an Parteien durch eine frühere Vertretungstätigkeit gerade in einem Thema begründet liegen sollte, das in dem referenzierten früheren Verfahren überhaupt nicht gegenständlich war. Dass es bei den Einvernahmen in den hier gegenständlichen Akten gerade um diesen neuen Asylgrund (Zeugen Jehovas) geht, ist aus den Verfahrensakten klar ersichtlich und daher ebenfalls nicht geeignet, eine angebliche konkrete Erinnerung an die Vorlage von Vollmachten glaubhaft zu machen.
Soweit der Vertreter in der Folge noch vorbrachte, mit den Bescheidadressaten habe bereits ein „Vollmachtsverhältnis zum Verein LegalFocus bereits mit einer am 30.11.2021 unterzeichneten Vollmacht“ existiert, ist auszuführen, dass eine solche Vollmacht im Verfahren nicht vorgelegt wurde. Auch ein solches früheres Vollmachtsverhältnis, das konkret die Einbringung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren umfasst haben würde, ist daher ebenfalls nicht in einer nachvollziehbaren Weise glaubhaft gemacht worden. Vielmehr entstand beim Richter der Eindruck, der Vertreter habe angesichts der zuvor (VP S. 6 bis 10) vorgehaltenen Umstände selbst Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines davor erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer am 12.03.2024 erteilten und schriftlich dokumentierten Bevollmächtigung gekriegt und daher diese alternative Version über ein – über sein Mobiltelefon ersichtliches – älteres Vollmachtsverhältnis in das Verfahren einbringen wollen. Über Nachfrage des Richters („R: Was sehen Sie konkret in diesem Akt, wo Sie reingeschaut haben? Wer damals Obmann war, ist für unsere Frage nicht relevant.“; VP S. 10), wiederholte der Vertreter lediglich, „dass ein Vollmachtsverhältnis spätestens seit 30.11.2021 existiert hat“ (VP S. 10), ohne aber konkrete Angaben zum Umfang dieses angeblichen Vollmachtsverhältnisses zu machen oder entsprechende Belege vorzulegen. Widersprüchlich sind die Angaben auch insofern, als nicht ersichtlich ist, warum – wie zunächst vorgebracht wurde – neue Vollmachten am Tag der Einvernahme (12.03.2024) überhaupt erstellt hätten werden sollen, hätten tatsächlich bereits aus 2021 für das gegenständliche Verfahren noch wirksame Vollmachten bestanden, die der Behörde vorgelegt hätten werden können. Aufgrund dieser Widersprüche bzw. mangels glaubhafter Angaben oder Unterlagen konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass eine aus der Zeit vor Einleitung der gegenständlichen Folgeverfahren aufrechte Vollmacht existiert hat, die eine Beschwerdeerhebung in den gegenständlichen Verfahren durch den Verein LegalFocus umfassen würde.
Aufgrund der dargestellten mehrfachen Unstimmigkeiten und Widersprüche erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen der Vertreters (und der Bescheidadressaten) nicht als glaubhafte Basis, um auf dieser Grundlage – entgegen dem vorgelegen Akteninhalt – die Erteilung und Vorlage von Vollmachten und das vom Vertreter mehrfach angedeutete Fehlverhalten der Behörde („Mag sein, dass seitens der Behörde übersehen wurde, die Vollmachten dem Akt anzuschließen, oder dass ein anderwertiger Fehler passiert ist“, OZ 6; „aus welchen Verschulden Aktenteile in Verstoß geraten sein mögen“; VP S. 7) festzustellen. Für das Gericht steht vielmehr aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung fest, dass weder vor der Einvernahme am 12.03.2024 Vollmachten, die eine Beschwerdeerhebung umfasst hätten, erteilt oder in der Folge dazu schriftliche Urkunden erstellt wurden, noch dass aus der Zeit der Erstverfahren Vollmachten, die das Einbringen von Beschwerden im vorliegenden Verfahren durch den Verein LegalFocus oder den in der Verhandlung anwesenden Vertreter ad personam umfasst hätten, im Einbringungszeitpunkt bestanden haben. Es war daher auch festzustellen, dass entsprechende Vollmachten der Behörde nicht vorgelegt wurden.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtsgrundlagen
1. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF, lautet auszugsweise:
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
…
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
…“
2. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … sinngemäß anzuwenden, … .
…
2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung in den anwendbaren Materiengesetzen liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. Zu Spruchpunkt A)
Wie festgestellt, wurde bei der belangten Behörde per E-Mail vom 04.06.2024 eine Eingabe eingebracht, die als Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide bezeichnet war und in der sich der Verein LegalFocus auf eine Bevollmächtigung der Bescheidadressaten („alle vertreten durch den Verein LegalFocus“) berief. Nicht festgestellt wurde aber, dass im Zeitpunkt des Einbringens dieser Eingabe/Beschwerde eine die Beschwerdeerhebung tragende Bevollmächtigung der Bescheidadressaten für den im Vollmachtsnamen einschreitenden Verein bestanden hätte (vgl. VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004) und gegenüber der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 AVG („Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen“) nachgewiesen worden wäre.
Zwar kann nach § 10 Abs. 1 AVG „eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden“, den aktenkundigen diesbezüglichen Angaben in den Einvernahmen (vgl. oben Punkt II.) hat die Behörde aber zutreffend keine eine über die Vertretung in der Einvernahme hinausgehende oder eine Beschwerdeerhebung umfassende Bevollmächtigung des einschreitenden Vereins entnommen und daher insbesondere die Bescheide an die Adressaten direkt zugestellt. Die Behörde kann zwar nach § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre von Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Der in den Einvernahmen auftretende Vertreter ist aber aktenkundig für wenigstens zwei verschiedene solcher Organisation tätig, ohne sich – trotz entsprechender Frage des Einvernahmeleiters nach Bestehen und Umfang einer Vollmacht – in den Einvernahmen zu erklären, dass er für den später als Einbringer der Beschwerde einschreitenden Verein LegalFocus aufgetreten wäre oder in welchen Umfang eine Vollmacht bestehen sollte. Fallgegenständlich kann daher keine Rede davon sein, dass „Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis“ nicht bestanden hätten. Der Verein LegalFocus wurde in den Einvernahmen nicht einmal erwähnt.
Zur in der Beschwerde/Eingabe vom 04.06.2024 erfolgten Angabe „alle vertreten durch den Verein LegalFocus“, ist auch auszuführen, dass der Verein LegalFocus keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd § 10 Abs. 1 AVG ist, sodass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren grundsätzlich erforderlichen urkundlichen Nachweis schon von daher nicht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG („Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.“) ersetzen kann. Zudem könnte auch im Fall berufsmäßiger Vertreter die Berufung auf eine Vollmacht nicht deren – fallgegenständlich festgestelltes – Fehlen im Innenverhältnis ersetzen (vgl. zuletzt etwa VwGH 17.09.2025, Ra 2023/21/0202).
Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074). Fallgegenständlich wurde sowohl über Verbesserungsauftrag (OZ 3) als auch, da nach wie vor Zweifel bestanden, im Rahmen einer Verhandlung (OZ 10) die aktenkundigen Mängel des Vorliegens und Nachweises eines Vollmachtsverhältnisses geklärt, wobei im Ergebnis aus den oben (Punkt II.) beweiswürdigend dargestellten Gründen sowohl das Fehlen einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis als auch das Fehlen eines Nachweises gegenüber der Behörde festzustellen war. Aus der Tatsache, dass der Verein LegalFocus als Vertreter für die Bescheidadressaten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetreten ist und diese dort, wie festgestellt, eine diesbezügliche Vollmacht erteilt haben, kann für die Frage, ob eine Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerden vor Ablauf der Beschwerdefrist vorlag und die Beschwerden daher den Bescheidadressaten zuzurechnen sind, ebenfalls nichts gewonnen werden.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich im Akt – auch nach erfolgter Aufforderung zur Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht – nach wie vor keine für den Verein LegalFocus, der sich auf eine Bevollmächtigung berufen hat, von einem Organ unterschriebene Fassung der Beschwerde findet. An die Behörde wurde lediglich per Mail vom 04.06.2024 eine Datei im Word-Format (*.docx) übermittelt (OZ 1) und dem Bundesverwaltungsgericht schließlich die Kopie einer von den Beschwerdeführern selbst überschriebenen Fassung, die allerdings auch nach dem eigenen Vorbringen („hat die Familie sofort die Beschwerden nochmals eigenhändig unterschrieben […] und es eingeschrieben per Post an das BVwG übermittelt.“; OZ 6) erst im Juli 2024 als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag erstellt wurde. Nach den Vereinsstatuten des als Vertreter auf der Beschwerde genannten Vereins bedürfen „Schriftliche Ausfertigungen des Vereins [.] zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des/der Schriftführer/s/in; in Geldangelegenheiten des Obmanns und des/der Kassiers/in“ (Beilage zur Niederschrift der Verhandlung vom 07.11.2025, OZ 10), sodass keine den Formvorschriften des Vereins entsprechende schriftliche Äußerung vorliegt. Nach der Judikatur müssen allerdings schriftliche Anbringen aus verfahrensrechtlicher Sicht auch nicht notwendig eine Unterschrift des Einschreiters tragen (vgl. z.B. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023) bzw. können Beschwerden auch per E-Mail eingebracht werden (vgl. VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049). Da der als Vertreter in der Verhandlung einschreitende XXXX nach den Statuten der Obmann des Vereins ist und das auch bei Einbringung der Beschwerde war, besteht beim Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Eingabe vom 04.06.2024 dem Verein LegalFocus zuzurechnen ist (vgl. auch dazu VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023: „ … oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen …“).
Nach VwGH 14.08.2025, Ra 2024/01/018, ist eine Eingabe, auch eine Beschwerde, bis zum – hier nicht erfolgten – Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidadressaten zur Klärung der Vollmachtsverhältnisse – auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – dem Verfahren zunächst beigezogen hat, ändert daran nichts, da kein Vollmachtsverhältnis festgestellt wurde.
Im Ergebnis sind die gegen die im Spruch genannten Bescheide erhobenen Beschwerden daher zurückzuweisen, da sie von einer nicht zu einer diesbezüglichen Beschwerdeführung legitimierten oder dazu von den Bescheidadressaten bevollmächtigten Person, dem Verein LegalFocus, erhoben wurden.
4. Zu Spruchpunkten B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
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