W146 2249115-1/12E W146 2249116-1/15E W146 2249117-1/10E
W146 2267634-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2021, Zahl 1280532008/210940046, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2021, Zahl 1280532106/210940089, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2021, Zahl 1280531806/210940054, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zahl 1335110901/223740367, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin stellten am 11.07.2021 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin am 12.07.2021 gab diese an, sie sei Ärztin für Virologie in einem russischen Bundesdienst, welcher für die Statistik von allen Erkrankungen in XXXX zuständig sei. Die Statistiken über COVID-19 habe sie verfälschen müssen. Sie habe sich geweigert und habe sich auch nicht mit dem Impfstoff Sputnik impfen lassen wollen. Ihre Vorgesetzte habe sie bedroht und unter Druck gesetzt. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie ein Gegner des Präsidenten sei. Ihre Vorgesetzte habe sie auch entlassen und dafür sorgen wollen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ganz Russland keine Arbeit mehr bekomme. Eine Kollegin sei deswegen bereits im Gefängnis. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst, dass auch sie eingesperrt und keine Arbeit mehr in Russland bekommen werde. Auch wolle ihr Ex-Ehemann sie umbringen. Das seien all ihre Gründe, weshalb sie nach Österreich gereist sei. Auch für ihre minderjährige Tochter (Anm: die Drittbeschwerdeführerin) stelle sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Zweitbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung an, dass er am 23.01.2021 bei einer Kundgebung in XXXX für die Freilassung von Nawalny dabei gewesen sei. Er habe einen Beitrag über die Kundgebung auf die Plattform „Tik-Tok“ gestellt. Aufgrund des Beitrages habe er seine Arbeit als XXXX verloren und werde in Russland nie mehr Arbeit finden. Auch wolle er den Fluchtgrund seiner Ehefrau (Anm: der Erstbeschwerdeführerin) anführen.
Am 15.07.2021 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie als Ärztin und Epidemiologin bei einer föderalen Behörde arbeite, welche unter anderem für Statistiken zuständig sei. Nach dem Beginn der Corona Pandemie habe sie immer mehr Berichte an die Vorgesetzten und übergeordneten Behörden weiterleiten müssen. Von ihr sei von ihren Vorgesetzten verlangt worden, dass sie falsche Zahlen in ihren Berichten angeben solle. Sie habe zu ihren Vorgesetzten gesagt, dass dies so nicht korrekt sei, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, dass sie kündigen könne, wenn ihr es nicht passe. Aber sie solle bedenken, dass sie bereits falsche Zahlen weitergegeben habe, was ihr negativ ausgelegt werden könne. Auch sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre Vorgesetzte dafür sorgen könne, dass sie dann keine Arbeit mehr bekomme. Die Erstbeschwerdeführerin wisse von einer jungen Frau, der es ähnlich gegangen und die eingesperrt worden sei. Darüber hinaus seien auch Impfungen auf nicht freiwilliger Basis durchgeführt worden. Dies hätte auch ihr und ihrer Familie gedroht. Die Erstbeschwerdeführerin habe das jedoch nicht gewollt, weil sie wisse, dass es dabei zu Todesfällen kommen könne. Im Herbst 2020 habe ihr Arbeitgeber über die politischen Ansichten der Erstbeschwerdeführerin Kenntnis erlangt, woraufhin sie von ihrer Vorgesetzten aufgefordert worden sei, ihre Ansichten zu ändern. Da sie sich dagegen geäußert habe, sei sie in weiterer Folge vier Mal zwangsversetzt worden. Ihr Arbeitgeber habe auch Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Kundgebungen in der Russischen Föderation teilgenommen habe. Sie vermute, dass die Behörden diese Informationen aus ihren Eintragungen in sozialen Netzwerken hätten. Darüber hinaus fürchte sie ihren Ex-Mann, welcher ihr mit Mord gedroht habe. Sie sei bei der Polizei gewesen, welche ihre Anzeige zuerst nicht aufnehmen habe wollen. Sie sei dann zu Gericht gegangen, welches die Anzeige abgewiesen habe.
Der Fluchtgrund ihrer Tochter sei, dass sie mit ihr gemeinsam gekommen sei.
Der Zweitbeschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sein Problem gewesen sei, dass er und seine Ehefrau die Ansichten von Nawalny unterstützen würden. Er gehe davon aus, dass er aufgrund dieses und des Umstandes, dass er an einer Kundgebung teilgenommen habe, gekündigt worden sei – im Zuge der Personalkürzung. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er keine Anstellung bei der Eisenbahn bekomme, solange er seine politischen Ansichten nicht ändere.
Weiters schilderte er den Fluchtgrund seiner Ehefrau, der Erstbeschwerdeführerin.
Darüber hinaus sei die Familie Drohungen durch den Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ausgesetzt gewesen. Sie hätten sich an die Polizei gewandt, jedoch habe diese sie nicht ernstgenommen. Danach hätten sie sich an das Gericht und die Staatsanwaltschaft gewandt, woraufhin die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Polizisten geführt habe. Die Polizisten hätten in weiterer Folge auf seinem Mobiltelefon, auf jenem der Ehefrau und am Mobiltelefon der Tochter der Ehefrau angerufen und ihnen gedroht, dass sie die Anzeige zurücknehmen sollen.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.11.2021 wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer/in auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 8 Abs 1 Z 13 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihnen wurden keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach " " (gemeint wohl: in die Russische Föderation) gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Identitäten der Beschwerdeführer feststünden. Sie seien russische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Russen angehören. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und eine asylrelevante Verfolgung nicht vorgebracht worden. Die Beschwerdeführer würden über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen und sei die elementare Grundversorgung im Herkunftsstaat gewährleistet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder seien.
Gegen diese jeweils am 16.11.2021 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellten Bescheide erhoben Erst- bis Drittbeschwerdeführer/in fristgerecht Beschwerden, welche jeweils am 01.12.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin Ärztin und gezwungen worden sei, unwahre Angaben mittels ihrer Unterschrift zu bestätigen. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich politisch engagiert und sei ein Sympathisant und Unterstützer von Alexei Nawalny. Die politische Einstellung sei nicht verborgen geblieben. Die Drittbeschwerdeführerin habe aufgrund der Probleme ihrer Eltern kein sicheres Leben und keine Zukunft in der Russischen Föderation gehabt. Die belangte Behörde komme zwar zum Schluss, dass die Beschwerdeführer nur dem Wunsch eines wirtschaftlich besseren Lebens nach Österreich gekommen seien, verkenne dabei jedoch, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation wirtschaftlich sehr gut gegangen und diese Auffassung deshalb haltlos sei.
Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Am 24.10.2022 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 8 Abs 1 Z 13 AsylG wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Eltern des Viertbeschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Für den Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Am 19.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer durch. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Beschwerdeführer wurden persönlich unter Anschluss des Merkblattes, dass sie mit der BBU bei Bedarf an einer Verhandlungsteilnahme Kontakt aufnehmen mögen samt der Kontaktdaten der BBU geladen. Auch die BBU wurde vom Verhandlungtermin in Kenntnis gesetzt. Auf Frage des Richters eingangs der Verhandlung gaben die Beschwerdeführer bekannt, nicht die Vertretung der BBU in Anspruch genommen zu haben, da sie mit "Tim Jurist" von Legal Focus ein Vollmachtsverhältnis hätten. Eine Vollmacht konnten sie aber nicht vorlegen, eine solche befindet sich auch weder im Verwaltungs- noch Gerichtsakt. Der Zweitbeschwerdeführer meinte, sein "Vertreter" habe ihm gesagt, dass er erkrankt sei und die Verhandlung daher verschoben werde und gab die Telefonnummer von Herrn Tim dem Gericht bekannt.
Im Zuge des Telefonats mit dem Richter gab dieser bekannt, dass er nicht zur Verhandlung kommen könne, da er bereits eine andere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht besuchen würde. Er wisse, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer von Legal Focus verfasst worden sei, normalerweise werde eine Vollmacht an das BFA mitgeschickt. Es wird ihm vom Richter mitgeteilt, dass keine Vollmacht im Akt aufliegt. Dem Herrn wird auf sein Ersuchen hin eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme über die Vertretungsverhältnisse eingeräumt.
Bis dato wurde keine Stellungnahme des "Vertreters" bei Gericht eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und des orthodoxen Glaubens und führen die im Spruch genannten Daten. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind standesamtlich verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und stammt aus erster Ehe. Der Viertbeschwerdeführer ist der Sohn von Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Gebiet XXXX in Russland geboren. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Oblast XXXX geboren, die Drittbeschwerdeführerin in XXXX und der Viertbeschwerdeführer in XXXX . Erst- bis Drittbeschwerdeführer/in lebten vor ihrer Ausreise nach Europa zuletzt bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin in XXXX .
Die Erstbeschwerdeführerin besuchte elf Jahre die Mittelschule und sechs Jahre die Universität. Ein Jahr lang absolvierte sie ein Turnusjahr. Im Herkunftsstaat war die Erstbeschwerdeführerin als Ärztin und Virologin bei XXXX erwerbstätig.
Der Zweitbeschwerdeführer besuchte neun Jahre die Mittelschule, drei Jahre die Berufsschule und fünf Jahre die Universität. Im Herkunftsstaat war der Zweitbeschwerdeführer 13 Jahre als XXXX erwerbstätig und war Ingenieur für Bodentransportmittel.
Die Drittbeschwerdeführerin hat in XXXX die erste Klasse Volksschule absolviert.
Der Ex-Ehemann, der der Vater der Drittbeschwerdeführerin ist, sowie die Eltern und eine Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat. Die Erstbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Mutter. Vom Zweitbeschwerdeführer leben die Mutter, ein Bruder und eine Schwester in der Russischen Föderation. Darüber hinaus lebt die Tochter des Zweitbeschwerdeführers, welche aus seiner erster Ehe stammt, im Herkunftsstaat und hat der Zweitbeschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu dieser.
Die Beschwerdeführer sind gesund, nehmen keine Medikamente und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführer sind nicht gegen COVID-19 geimpft, da laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin, einer Ärztin und Epidemiologin, sie bei einer diesbezüglichen Impfung um ihr Leben und ihre Gesundheit fürchte. Sie kenne Personen, die trotz dreier Impfungen an COVID-19 erkrankt seien.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Die Drittbeschwerdeführerin ist im schulfähigen Alter, der Viertbeschwerdeführer ist 9 Monate alt.
Die Beschwerdeführer sind in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdeführer sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Erst- bis Drittbeschwerdeführer/in reisten am 11.07.2021 in das Bundesgebiet ein. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.
Die Beschwerdeführer habe außerhalb ihrer Kernfamilie keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 am 27.06.2022 bestanden. Derzeit besucht sie einen B1.2 Sprachkurs.
Der Zweitbeschwerdeführer besucht keine Kurse und hat keine Prüfungen abgelegt.
Die Drittbeschwerdeführerin besucht die 3. Klasse der Volksschule XXXX . Im Jahreszeugnis Schuljahr 2021/2022 hatte sie eine 3 in Deutsch; in der letzten Schulnachricht von Februar 2023 wurde sie in Deutsch nicht beurteilt.
Die Beschwerdeführer sind nicht Mitglied in einem Verein und engagieren sich auch nicht ehrenamtlich. Die Beschwerdeführer sind weder in sprachlicher noch in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet integriert.
Weder die Erst- noch der Zweitbeschwerdeführer sind erwerbstätig. Die Drittbeschwerdeführerin besucht die Volksschule. Alle Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 11:
COVID-19-Situation
Letzte Änderung: 01.09.2022
In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).
Politische Lage
Letzte Änderung: 06.10.2022
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 01.09.2022
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).
Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).
Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 02.02.2023
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß § 31.2 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022).
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Art. 87 der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).
Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 02.03.2022
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 21.04.2022
Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am 1. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die freie Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020).
Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat Ende Februar 2022 verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Krieg“ zu nutzen (ZO 26.2.2022). Die staatlichen Zensoren bestehen auf dem Euphemismus einer "militärischen Spezialoperation" (BR 8.3.2022). Werden die verbotenen Worte dennoch benutzt, drohen den Medien die Liquidierung durch ein Gerichtsurteil oder hohe Geldstrafen (Tagesspiegel 3.3.2022). Bei der Verbreitung von "fake news" über die russischen Streitkräfte und allen, die öffentlich die Armee "verunglimpfen" drohen bis zu 15 Jahre Haft (BR 8.3.2022). Tausende Demonstranten, die sich gegen den Krieg in der Ukraine positionierten, wurden verhaftet, zum Teil nur deshalb, weil sie leere Schilder oder Schilder mit der wortwörtlichen Aufschrift "Zwei Wörter" gehalten haben (T-Online 15.3.2022).
Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle. Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Mittlerweile wurden Doschd und Echo Moskwy gesperrt (ZO 1.3.2022), die Nowaja Gazeta hat beschlossen bis Kriegsende weder online, noch auf Papier Texte zu veröffentlichen (BR 28.3.2022). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Herbst 2017 wurde eine gesetzliche Grundlage zur Listung gewisser ausländischer Medien als ausländische Agenten geschaffen. Eine im November 2019 beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht es, auch natürliche Personen, die Nachrichten von Medien, welche bereits als ausländische Agenten eingetragen sind, verbreiten (z.B. Journalisten, Blogger, etc.), als ausländische Agenten zu qualifizieren. Ausländischen Personen bzw. Unternehmen ist es nach Änderungen im Gesetz über die Massenmedien seit 2014 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Zahlreiche Internetseiten wurden aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2020 wurde dem Parlament ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, der den Behörden die Befugnis geben soll, Webseiten zu blockieren, die russische staatliche Medieninhalte zensiert haben. Zu den genannten Webseiten zählen Twitter, Facebook und YouTube (HRW 13.1.2021). Dieses Gesetz trat 2021 in Kraft (HRW 13.1.2022). Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörden haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (Standard.at 15.3.2022). Auch verschlüsselte E-Mail-Dienste wurden blockiert (FH 14.10.2020). 2021 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das Strafen für Hersteller vorsieht, die auf den in Russland verkauften Geräten keine bestimmte russische Software vorinstallieren. Auch verpflichten neue Bestimmungen beliebte ausländische Webseiten und Apps, Vertretungen in Russland zu eröffnen. Zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften gehören Geldstrafen, Werbeverbote und Sperrungen. Die Behörden verhängen weiterhin hohe Geldstrafen gegen Social-Media-Plattformen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften. Auch verlangten die russischen Behörden 2021, dass YouTube Kanäle sperrt, die mit Nawalny-Gruppen verbunden sind, die als 'extremistisch' eingestuft wurden. Im August 2021 forderten sie Apple und Google auf, Nawalnys App aus ihren Stores zu entfernen. Die Unternehmen kamen der Aufforderung schließlich nach, aber Google stellte die App im Oktober wieder ein (HRW 13.1.2022).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesetze zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wurden dazu genutzt, unabhängige NGOs zu verleumden, ihnen die Finanzmittel zu entziehen und ihre Mitglieder streng zu bestrafen. Nach weiteren drakonischen Gesetzesänderungen, die im Dezember 2020 in Kraft traten, können jetzt auch Mitarbeiter von NGOs, nicht registrierte Gruppen und Einzelpersonen als 'ausländische Agenten' eingestuft werden (AI 7.4.2021).
In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadsor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021).
In einem weltweiten Ranking zur Pressefreiheit 2020 nimmt die Russische Föderation derzeit den 149. Platz von 180 Ländern und Territorien ein (RoG 2020). Reporter ohne Grenzen veröffentlichte seine Liste der 20 schlimmsten 'digitalen Raubtiere' der Pressefreiheit im Jahr 2020 - 'Unternehmen und Regierungsbehörden, die digitale Technologie einsetzen, um Journalisten auszuspionieren und zu belästigen und damit unsere Fähigkeit zu gefährden, Nachrichten und Informationen zu erhalten'. Russland findet sich auf dieser Liste (RoG 12.3.2020).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 02.03.2022
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, welche diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Russland hat die Istanbul Konvention nicht ratifiziert. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 1.2021c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten 'Mutterschaftskapital' Nutzen ziehen (vgl. Kapitel Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 1.2021c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 3.3.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).
Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 10.2018). Häusliche Gewalt wird von den Behörden kaum beachtet, stattdessen werden Opfer häuslicher Gewalt, die zur Selbstverteidigung den Täter töten, häufig inhaftiert. Bis zu 80% der in Russland inhaftierten Frauen dürften unter diese Kategorie fallen (FH 3.3.2021). Es gibt in Russland sowohl staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) als auch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es wurde eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 6.2021). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Nach offiziellen Statistiken ereignen sich 40% aller schweren Gewaltdelikte innerhalb der Familien. Es gibt kein System zur Prävention, und es gibt zu wenig Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 2.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (US DOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Durch eine Gesetzesänderung im Jänner 2017 wurde häusliche Gewalt im Erstfall zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt ins russische Parlament eingebracht, dessen Behandlung bis zum Ende der Coronavirus-Epidemie aber ausgesetzt wurde. Gegner des Entwurfs sehen traditionelle Familienstrukturen in Gefahr. In der Zeit des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten sich die Anrufe bei der Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt des ANNA-Zentrums um 74% erhöht (ÖB Moskau 6.2021). Die NGO 'nasiliu.net', welche sich gegen häusliche Gewalt engagiert, wurde vom russischen Justizministerium in die Liste der Organisationen eingetragen, welche 'die Funktion eines ausländischen Agenten' erfüllen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Russlands Gesetze, polizeiliche Maßnahmen und Dienstleistungen für Opfer von häuslicher Gewalt sind unzureichend (HRW 13.1.2022). Mehrere Politiker und Experten, die sich für ein robustes Gesetz gegen häusliche Gewalt einsetzen, berichteten von Drohungen gegen sie und ihre Familien, unter anderem durch diejenigen, die behaupten, 'traditionelle' oder 'familiäre' Werte zu fördern (HRW 13.1.2021; vgl. AI 16.4.2020). Russlands Ombudsperson stellte fest, dass die häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie zugenommen hat (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021) und sich die gemeldeten Fälle während des Lockdowns im Frühjahr 2020 mehr als verdoppelt haben (HRW 13.1.2021). Aus einer 2021 veröffentlichten Studie, die fast ein Jahrzehnt umfasst, geht hervor, dass in etwa 66% aller ermordeten Frauen in Russland Opfer von häuslicher Gewalt waren (HRW 13.1.2022).
Vergewaltigung ist illegal, und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung ist drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017).
NGOs stellten fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und stehen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (US DOS 11.3.2020). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar, und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel 'Krisenwohnungen' zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).
Kinder
Letzte Änderung: 29.08.2022
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2014 verabschiedete die russische Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodež') ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 130 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB o.D.a). Kinderrechtsbeauftragte werden vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (KRB 27.12.2018). Die Kinderrechtsbeauftragte hat jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in allen Regionen vorzulegen (AA 21.5.2021; vgl. KRB 27.12.2018).
Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Gemäß Aussage der Regierung vom Juli 2021 wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2017 341 Kinder aus Syrien und Irak repatriiert (USDOS 7.2022). Gewalt gegen Kinder scheint häufig angewendet zu werden (USDOS 12.4.2022). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (GI 7.2020).
Es gibt in Russland gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum 'Anna' etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (ÖB 30.6.2021; vgl. AC o.D.). Es gibt kein System zur Prävention gegen häusliche Gewalt und sehr wenige Einrichtungen, wo Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können (AA 21.5.2021; vgl. Humanium o.D.). Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 21.5.2021).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (USDOS 12.4.2022).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 12.4.2022; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 13 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020b). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NP o.D.). Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. 14-Jährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, z.B. Arbeiten unter Tag und in Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafausmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 12.4.2022).
Die medizinische Versorgung für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen unter anderem Physiotherapeuten und Psychologen (AA 21.5.2021). Gemäß dem Welthunger-Index 2021 sind 4,1 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 12,5 % weisen Wachstumsverzögerungen auf (WHI o.D.). Im Jahr 2020 erhielten 11.000 Kinder (0-14 Jahre) antiretrovirale HIV/Aids-Medikamente (UNICEF o.D.). Es gibt staatliche Einrichtungen für Kinder mit Beeinträchtigungen, welche eine Wohngelegenheit und kostenlose medizinische Behandlung bieten (ÖB 30.6.2021). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 12.4.2022). Beeinträchtigte Kinder erfahren keine Gleichberechtigung, und es existieren zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.08.2022
In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).
Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 13.09.2022
Wirtschaft:
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).
Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).
Grundversorgung:
Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
Familien mit geringem Einkommen;
Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Rückkehr
Letzte Änderung: 02.02.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023).
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, zu ihren Bildungsständen, zu ihren Familienverhältnissen, zu ihren Leben und zu ihren familiären bzw. sozialen Kontakten sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Reisepässen und Dokumenten.
Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer zueinander beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2021.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie gesund sind, keine Medikamente einnehmen und nicht in ärztlicher Behandlung stehen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer nicht gegen COVID-19 geimpft sind, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, ihr drohe Verfolgungsgefahr aufgrund der – ihr unterstellten – politischen Einstellung, kommt dem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der gleichbleibenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführerin als Ärztin im Amt des Föderalen Dienstes für die Aufsicht im Bereich Verbraucherschutz und Schutz des menschlichen Wohlergehens XXXX in XXXX gearbeitet hat.
Bemerkenswert erscheint dem Gericht aber die Tatsache, dass sich die Erstbeschwerdeführerin - als angebliche Virologin und Epidemiologin - weder sich noch ihre Familienangehörigen gegen COVID-19 - auch nicht in Österreich - impfen ließ und lässt. Es ist zwar noch nachvollziehbar, dass sie sich im Herkunftsstaat nicht mit dem (damals kaum erprobten) Impfstoff 'Sputnik' impfen lassen wollte, weswegen sie jedoch immer noch Bedenken gegen die millionenfach erprobten weiteren Impfstoffe hat, konnte sie in der Verhandlung nicht schlüssig darlegen:
RI: Sind Sie mittlerweile geimpft?
BF: Nein, Corona nicht, nein.
RI: Sie nehmen hier in Österreich keinen Impfstoff an und wollten auch keinen Sputnik?
BF: Ich bin jetzt schwächer und möchte mich auch jetzt nicht mehr gegen Corona impfen lassen. Ich habe alle Impfungen, außer die Impfung gegen Corona, ich habe nämlich in diesem Bereich gearbeitet. Ich bin mental noch nicht bereit, mich dieser Impfung zu unterziehen.
RI: Sie sind doch Epidemiologin, warum haben Sie sich nicht impfen lassen?
BF: Ich war nur mit der Erfassung von Listen von Erkrankungs- und Todesfällen im Zuge von Covid-19 involviert. Ich habe sie bearbeitet und weitergeschickt. Ich entschuldige mich, weil es mir heute nicht gut geht. Ich habe heute einen sehr hohen Blutdruck, ich bin schwanger. Ich bin sehr aufgeregt, das ist schlecht für meinen Blutdruck.
RI: Können Sie den Fragen und der Verhandlung folgen?
BF: Ja, sonst bin ich gesund.
RI: Als ausgebildete Ärztin müssten Sie doch wissen, dass der Impfstoff hier in Österreich verträglich ist. Da gibt es keine gesundheitlichen Probleme.
BF: Bis jetzt bin ich noch nicht bereit mich impfen zu lassen, aber es kann sein, dass ich mich mit der Zeit impfen lassen werde. Mein Kind hat auch alle anderen Impfungen, nur diese Impfung haben wir nicht. Ich wollte mich deswegen auch nicht impfen lassen, weil der Impfstoff nur kurz erprobt worden ist. Die anderen Impfstoffe wurden über längere Zeit überprüft.
RI: Das sind jetzt aber keine Argumente einer ausgebildeten Medizinerin, meiner Meinung nach.
BF: Ich bin dazu nicht bereit, ich fürchte um mein Leben und um meine Gesundheit.
RI: Nicht einmal BIONTECH Pfizer?
BF: Ich kenne hier Personen, die auch 3 Mal geimpft worden sind und trotzdem erkrankt sind.“
Angesichts des Umstandes, dass für das Gesundheitspersonal in bestimmten Gebieten der Russischen Föderation - auch in XXXX - 2021 eine Impfpflicht eingeführt wurde (siehe LIB Russische Föderation Version 4, 17.11.2021, XXXX ), erschließt sich der wahre Ausreisegrund der Erstbeschwerdeführerin wohl aufgrund ihrer Weigerung einer COVID-19 Schutzimpfung und damit einhergehend einer Kündigung im Gesundheitsbereich. Folgende Aussagen der Erstbeschwerdeführerin erscheinen in diesem Zusammenhang in einem anderen Licht:
„Und auch dass ich in meinem Bereich im gesamten Bereich der Russischen Föderation keine Arbeit finden werde.“ (BFA Niederschrift AS 69)
„Ich habe verstanden, dass ich grundsätzlich nirgendwo mehr eine Arbeit finden werde.“ (AS 69)
„Ich wurde immer bedroht, dass ich gekündigt werde und keine Arbeit finden werde.“ (AS 71)
„Ich habe verstanden, dass ich in meinem Bereich keine Arbeit mehr finden werde, falls man mich dort kündigt.“ (BVwG Verhandlung, Seite 7)
Auch der Zweitbeschwerdeführer bestätigt in der Verhandlung die Einschätzung des Gerichts, wonach die Weigerung zur COVID-Impfung der wahre Grund der Kündigung und Ausreise der Beschwerdeführer war:
„Die Mitarbeiter und deren Familien hätten sich aber zwangsweise impfen lassen müssen.“
Wenig glaubhaft sind die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie auf Weisung ihrer Vorgesetzten die Zahlen der COVID-19 Erkrankten je nach Gutdünken einmal nach oben oder unten korrigieren hätte sollen. Es gelang der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung trotz mehrmaligen Nachfragen des Richters nicht, den Sinn dieser Zahlenmanipulationen zu erläutern:
„RI: Sie haben ja gemacht, was die Leitung verlangte. Warum hat man Ihnen das angedroht?
BF: Man wollte mich von dort nicht gehen lassen, weil man befürchtet hat, dass ich die Informationen weiterleite bzw. veröffentliche. Somit wollte man, dass ich bei der Arbeit bleibe oder im Gefängnis lande. Man hat mir gesagt, dass man mich reinlegen wird, man hat gesagt, dass man mich wegen der Fälschung der Daten ins Gefängnis bringen wird, wenn ich beschließen sollte, dass ich die Arbeit quittiere. Weil ich meine Unterschrift unter falschen Zahlenangaben abgegeben habe.
RI: Wen sollte das in Russland interessieren?
BF: Mehr Leute sollten sich impfen lassen, mehr Leute würden Angst bekommen, wenn die Zahlen steigen. Wenn z.B. die Zahlen steigen, bekommen die Leute Angst, es wird ein Impfstoff auf den Markt gebracht und die Leute lassen sich impfen.
RI: Ich verstehe überhaupt nicht, warum man an Zahlen etwas ändern sollte, wenn sich doch Russland 2020 damit gebrüstet hat den ersten Impfstoff, nämlich Sputnik, entwickelt zu haben.
BF: Ich habe Listen geführt von Personen, die nach der Impfung erkrankt worden sind.“
In diesem Zusammenhang erscheint es auch nennenswert, dass die von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Versetzungen in dem von ihr vorgelegten Arbeitsbuch keinen Niederschlag gefunden haben:
„RI: Sie haben am 30.06.2021 gekündigt? Warum?
BF: Aufgrund aller dieser von mir genannten Gründe. Ich hatte Angst, dass mich die Leitung reinlegen wird und zwar wegen den Zahlen, die ich geändert habe. Vorher hat es die Covid Einschränkungen gegeben, alles war geschlossen. Als es die Lockerungen gegeben hat, haben wir die Flugtickets gekauft. 2 Wochen vorher habe ich gekündigt.
RI: Warum sind keine weiteren Versetzungen in Ihrem Arbeitsbuch vermerkt? Die negativen sind nicht vermerkt, nur die positiven.
BF: Ich habe voriges Mal die Order vorgelegt, die das belegen. Ich glaube, dass die auch kopiert worden sind.
RI: Ich habe es auch übersetzt hier vor mir. Ich habe nur Beförderungen im Arbeitsbuch.
BF: Ich weiß nicht, wie das in mein Arbeitsbuch eingetragen werden sollte. Aber es gibt die unterschriebenen Order über meine Versetzungen.“
Somit konnten die behaupteten Strafversetzungen der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Arbeitsstelle nicht bewiesen werden, im Gegenteil, das von ihr vorgelegte Arbeitsbuch beweist vielmehr Beförderungen und die Kündigung am 30.06.2021.
Auch das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer politischen Ansichten unter Druck gesetzt und versetzt worden sei, ist nicht glaubwürdig. Vor dem BFA behauptete sie, dass ihre Behörde bereits im Herbst 2020 erfahren habe, dass sie die Politik von Putin nicht unterstütze, dass es ihr nicht gefalle, was in Russland passiere. Andererseits fanden die Demonstrationen, an denen die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Ehegatten teilgenommen haben will, erst ab Jänner 2021 statt. Somit konnte die Vorgesetzten der Erstbeschwerdeführerin davon nicht schon im Herbst 2020 erfahren haben. Wenn die Erstbeschwerdeführern vor dem BFA meint, die Vorgesetzten hätten von ihren politischen Ansichten irgendwie erfahren bzw. wenn sie in der Verhandlung anführt: „Ich habe niemanden agitiert, es ging nur um Gespräche mit meinem Kollegen beim Kaffeetrinken. Aber das hat die Leitung sofort erfahren“, so sind diese Angaben nicht schlüssig und stellen sich lediglich als Schutzbehauptungen heraus.
Doch selbst, wenn man davon ausginge, dass die Erstbeschwerdeführerin im Russland des Jahres 2020 kritische Äußerungen über Putin im privaten Kreis abgegeben haben will, so zeigt ihr weiteres Vorbringen, dass sie eigentlich nicht weiß, was sie an der politischen Situation in der Russischen Föderation stört:
„RI: Was hat dieser Druck bezweckt?
BF: Damit ich meine Meinung ändere und mit niemanden über meine Meinung spreche. Ich war sozusagen zuerst im Hauptamt.
RI: Was haben Sie für eine Meinung?
BF: Da ging es um meine politischen Meinungen.
RI: Welche politischen Meinungen haben Sie denn?
BF: Gegen die Politik, gegen die Korruption. Die Leitung fand das nicht gut, weil ich darüber gesprochen habe.
RI wiederholt die Frage.
BF: Es ging um die Korruption, wir haben über die Filme von Navalny gesprochen. Wir waren auch bei den Kundgebungen, am 23.01, am 21.02. und am 14.02., 2 im Jänner und 1 im Februar.“
(…)
„RI: Zuvor haben Sie mir nicht erzählt, dass Sie Navalny Anhängerin sind.
BF: Voriges Mal habe ich das auch gesagt.“
(…)
„RI: Wofür tritt Ihrer Meinung nach, Herr Navalny ein?
BF: Er ist gegen die Obrigkeit, dagegen, dass finanzielle Mittel gestohlen werden. Dagegen, dass die Menschen arm sind und die Obrigkeit reich ist. Die Obrigkeit hat alles, die haben sogar Paläste.
RI: Warum sind Sie am 23.01. auf die Straße gegangen?
BF: Wir waren gegen die politischen Meinungen. Es wurde auch geschrien, dass Putin ein Dieb ist.
RI: Was meinen Sie mit „wir waren gegen politische Meinungen“? Sie müssen doch wissen, gegen was Sie demonstriert haben.
BF: Im Internet gab es eine Agitierung, es ging darum, dass so viele Leute wie möglich auf die Straße gehen, damit sich die Strukturen ändern.
RI: Was haben Sie denn gegen die Strukturen in Russland?
BF: Ich bin nicht gegen die Struktur, ich bin gegen… (BF denkt nach).
RI: Sie gehen auf die Straße und wissen nicht warum?
BF: Wir sind gegen die Politik.
RI: Die Politik ist doch alles.
BF: Gegen diese Leute.
RI: Gegen welche Leute?
BF: Die in der Obrigkeit sind. Weil dort finanzielle Mittel gestohlen werden.“
Dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin – ebenso wie der Zweitbeschwerdeführer – behauptet, eine Anhängerin von Alexei Nawalny zu sein, weiß sie so gut wie nichts über seine politischen An- und Absichten. Dass die Erstbeschwerdeführerin gegen die Obrigkeit, gegen Korruption und gegen die Politik sei, zeugt von geringem politischen Wissen der Erstbeschwerdeführerin. Solche Allgemeinplätze erscheinen nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, sich Demonstrationen anzuschließen, von denen man weiß, dass die Polizei sie mit brutaler Härte aufzulösen versuchen wird, wie sie das ja schon früher getan hat.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, sie fürchte eine Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann, kommt ihrem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Zunächst ergeben sich für die Furcht der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie ihr Ex-Ehemann mit dem Tod bedrohte, keine substantiellen Hinweise. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann im Herkunftsstaat angezeigt hat und sich auch das Gericht damit beschäftigt hat. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass die Anzeige bzw die Beschwerde behandelt wurden.
Weiters geht aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten ‚Verfügung über die Ablehnung der Einleitung des Strafverfahrens‘ der 3. Polizeiabteilung eines Bezirks von XXXX vom 19.12.2020 hervor, dass dem Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Scheidungsbeschluss bestimmte Zeiten für Treffen mit dem gemeinsamen Kind – der Drittbeschwerdeführerin - zugesprochen worden seien. Trotz dieses Gerichtsbeschlusses habe die Erstbeschwerdeführerin ihrem Ex-Ehemann ständig nicht die Möglichkeit gegeben, die Tochter zu sehen. Sie habe nicht die Türe in der ihm für ein Treffen mit dem Kind zugesprochenen Zeit geöffnet, obwohl Gerichtsvollzieher anwesend gewesen seien. Dadurch habe sie das Kind als Instrument eingesetzt und dadurch zur Eskalation beigetragen und den Ex-Ehemann soweit provoziert, dass er es nicht mehr ausgehalten und ihr die SMS-Nachrichten, welche Drohungen enthalten hätten, geschrieben habe. Der Ex-Ehemann habe der Erstbeschwerdeführerin gegenüber keine direkten Mord- oder Gewaltsdrohungen ausgesprochen und er verspüre keinen Wunsch sie zu töten, die SMS-Nachrichten seien mittelbare Versuche einen Einfluss auf sie auszuüben.
Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin einen ‚Beschluss über die Abweisung der Klage‘ vom 19.04.2021 eines Bezirksgerichts der Stadt XXXX vor, wonach die Einleitung eines Strafverfahrens abzuweisen gewesen sei, da diese Forderung durch ein Zivilgericht nicht behandelt werden könne.
Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin einen ‚Beschluss über die Ablehnung der Beschwerdestattgabe‘ des Stellvertreters des Staatsanwaltes eines näher genannten Stadtbezirk vom 03.06.2021 vor, wonach die Verfügung der 3. Polizeiabteilung aufgehoben und die Materialien zur Durchführung zusätzlicher Prüfungsmaßnahmen und Behebung von Mängeln zurückverwiesen worden seien. Somit sei der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin nicht stattzugeben gewesen.
Somit entspricht es aber nicht den Tatsachen, wie die Erstbeschwerdeführern im Verfahren behauptet, dass die Polizei ihr bei diesem Problem mit dem Ex-Ehemann nicht geholfen habe, sondern es wurde mit der obigen Begründung zunächst das Strafverfahren nicht eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat dann aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin den Beschluss behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die Polizei zurückverwiesen. Eine Eingabe an ein Zivilgericht wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Es kann also abschließend festgestellt werden, dass sich mehrere Institutionen der Russischen Föderation mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin befasst haben, wie das Verfahren schlussendlich ausgegangen ist, kann nicht festgestellt werden, da weiterführende Unterlagen von der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr vorgelegt wurden.
Von mangelnder Schutzwilligkeit der russischen Behörden kann daher im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.
Die auf diesem Vorbringen weiter aufbauenden Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie und ihr jetziger Ehemann von der Polizei telefonisch bedroht worden seien, sind nicht nachvollziehbar und konnten in der Verhandlung auch nicht schlüssig erklärt werden:
Vor dem BFA gab die Erstbeschwerdeführerin noch folgendes an:
„Es sind Anrufe gekommen, wo mir gedroht wurde, ich soll meine Anzeige zurücknehmen, sonst geht‘s dir schlecht. Auf Nachfrage diese Anrufe erhielt ich im Juni 2021. Die Anrufe kamen von einer unterdrückten Nummer.“
Vor Gericht wurde das Vorbringen nunmehr gesteigert:
„RI: Dass es Anrufe der Polizei gegeben hat, haben Sie in Ihrem Verfahren bisher noch nie behauptet.
BF: Im Juni?
RI: Im ganzen Verfahren.
BF: Bei der ersten Einvernahme wollte man das gar nicht so genau wissen. Man hat mir gesagt, dass ich das zu einem späteren Zeitpunkt schildern kann. Die zweite Einvernahme war glaube ich am 15. Juli. Dort wurde ich ca. 1 ½ Stunden befragt und ansonsten gab es keine Befragungen.
RI: Sie haben das bisher nicht gesagt. Warum sagen Sie mir das heute?
D: Ich kann nicht übersetzen, die BF unterbricht ständig.
BF: Es kann sein, dass ich was vergessen habe, wenn das nicht aufgeschrieben wurde, dann kann es sein, dass ich es vergessen habe.
RI: Kann es nicht sein, dass Sie sich heute mit Ihrem Mann abgesprochen haben, dass sie das heute so sagen sollen?
BF: Vielleicht steht das bei meinem Mann. Es gab ihn ja in meinem Leben, er wusste auch, dass es Anrufe gegeben hat.
RI: Aber Sie haben es nicht gesagt, Sie hätten es doch wissen müssen.
BF schweigt und schaut nach unten.“
(…)
„RI: Sie wurden von der Polizei bedroht?
BF: Man hat mich angerufen und man hat mir gesagt, dass ich die Anzeige zurücknehmen soll, weil es mir sonst schlecht ergehen wird.
RI: Warum sollte die Polizei Sie anrufen, wenn Sie Ihren Ex-Mann wegen Drohungen anzeigen?
BF: Weil ich mich an die StA gewandt habe und die StA hat den Akt zurück an die Polizei verwiesen. Wahrscheinlich, damit das überprüft wird, das wird normalerweise so gemacht.
RI: Normalerweise geht die StA den Straftaten von selbst nach.
BF: Ich habe das Schreiben auch vorgelegt, dass die Polizei das an die StA übermittelt hat.
RI: Normalerweise gibt die Polizei die Anzeigen an die StA weiter. Die StA hat das an die Polizei rückübermittelt, weil diese schlecht ermittelt haben. Dies ergibt sich aus Ihren Unterlagen.
BF: Ich habe die Anzeige bei der StA eingebracht.
RI: Die Anzeige war gegen den Ex-Mann, warum sollte die Polizei ein Interesse daran haben, dass die Anzeige zurückgezogen wird?
BF: Damit es keine Überprüfung seitens der StA gibt. Es ging darum, dass ich die Anzeige der StA zurücknehme.
RI: Ich verstehe den Sinn nicht.
BF: Es ging darum, dass grundsätzlich keine Überprüfung der StA erfolgt. Theoretisch hätte die StA auch ein anderes Verfahren, neben meiner Anzeige, überprüfen können.“
Behauptete die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA also noch, von einer unterdrückten Nummer bedroht worden zu sein, ihre Anzeige gegen den Ex-Ehemann zurückzunehmen, so behauptete sie in der Verhandlung vor Gericht nunmehr, dass die Polizei sie angerufen habe. Ihr Ehemann gab bereits vor dem BFA an, dass die Polizei angerufen habe, und zwar bei Erst- bis Drittbeschwerdeführer/in; also auch bei der damals achtjährigen Tochter. Eine Absprache der Aussagen von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung erscheint hier nicht unplausibel.
Es ist aber kaum nachvollziehbar, dass eine Polizeibehörde telefonisch vom Anzeigenleger verlangen sollte, dass er seine Anzeige zurücknimmt, wenn sich diese Anzeige doch nicht gegen die Polizisten und deren Dienststelle richtet, sondern gegen eine Privatperson.
Auch bezüglich des Wegwerfens der SIM-Karten der Beschwerdeführer kam es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten:
So gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA zunächst an, wegen der Drohanrufe im Zusammenhang mit ihrer Anzeige seien die SIM-Karten von den Beschwerdeführern aus den Mobiltelefonen herausgenommen worden, vor Gericht meinte sie, dass sie die SIM-Karten am 12.07.2011 in Österreich weggeworfen hätten, da sie von der AEROFLOT angerufen und gesucht worden seien.
Der Zweitbeschwerdeführer gab wiederum vor dem BFA an, sie hätten die SIM-Karten Anfang Juni – also im Herkunftsstaat – wegen der Drohungen durch die Polizei weggeworfen. Vor Gericht gab der Zweitbeschwerdeführer an, diese entfernt zu haben, als man begonnen habe, sie am Flughafen Wien (Anm.: am 12.07.2021) anzurufen.
Abschließend sei noch erwähnt, dass die Erstbeschwerdeführerin während der Verhandlung vor Gericht immer wieder aus ihren handschriftlichen Aufzeichnungen gelesen hat, um Fragen beantworten zu können, was nicht nicht für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht.
Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Hauptgrund der Ausreise der Beschwerdeführer laut seinen Angaben die Probleme seiner Ehegattin waren:
„RI: Wieso sind Sie dann geflohen?
BF: Weil ich Angst hatte, dass meine Frau Probleme in der Arbeit haben wird.“
Dass der Zweitbeschwerdeführer auch einer Verfolgung in der Russischen Föderation aufgrund politischer Gründe, konkret seiner Unterstützung für Alexej Nawalny, ausgesetzt sei, konnte er nicht glaubhaft darlegen:
Denn einerseits gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er und die Erstbeschwerdeführerin als staatliche Mitarbeiter vom Geheimdienst überprüft worden seien, andererseits will er die Korruptionsvorwürfe von Alexei Nawalny gegen Präsident Putin und sein Umfeld sowie auch Videos von Kundgebungen gegen die Regierung auf Facebook gepostet haben. Eine solche unvorsichtige Vorgehensweise ist im Russland des Jahres 2021 geradezu fahrlässig und nicht nachvollziehbar.
Über das Programm des Alexei Nawalny weiß der Zweitbeschwerdeführer – ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin – als angebliche Unterstützer, erstaunlich wenig Bescheid:
„BF: Ich wurde von der Eisenbahn gekündigt, weil ich meine Ansichten nicht geändert habe. Ich konnte nicht mehr arbeiten.
RI: Welche Ansichten haben Sie denn?
BF: Ich habe das schon gesagt, ich bin gegen die Politik und die Obrigkeiten und gegen Putin.
RI: Konkretisieren Sie bitte.
BF: Dass Putin nicht der Präsident wird. Dass Nawalny und Furgal persönlich gefallen werden. Das sind sehr starke Politiker, sie machen viel Gutes fürs Volk, sie verbessern das Leben.
RI: Was macht Nawalny fürs Volk?
BF: Nawalny wollte Präsident werden, aber er wurde nicht zugelassen. Zu den Gesprächen wurde er nicht gelassen, er hatte schon ein Programm für die Entwicklung Russlands.
RI: Was steht in dem Programm?
BF: Dass das Pensionsalter wieder runtergesetzt wird.
RI: Wie lange müssen Sie jetzt arbeiten?
BF: Ehrlich gesagt, weiß ich es nicht.
RI: Auf welches Alter hätte es Nawalny gerne runtergesetzt?
BF: Wie es früher war, auf 60. Nawalny hat ein großes Programm gehabt. Er wollte, dass die Korruptionsfälle untersucht werden und, dass es diesbezügliche Ermittlungen gibt.
RI: Was haben Sie für ein Problem mit der Korruption in Russland?
BF: Die Pensionen sollten erhöht werden, es gab Versprechungen.“
Aus den vom Zweitbeschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass er aufgrund von Personalkürzungen gekündigt werden sollte, ihm aber innerhalb von 2 Monaten eine andere vorhandene freie Stelle angeboten worden sei. Daraus lässt sich eine Kündigung aufgrund seiner angeblichen politischen Ansichten aber nicht erschließen, sondern lediglich die Möglichkeit an einer andere Dienststelle – wenn auch mit weniger Gehalt - den Personalkürzungen zu entgehen.
Die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, wonach das Wehrkommando seiner Schwester, welche wegen ihre Neffen dort vorgesprochen habe, gesagt haben soll, dass er im Zuge der Teilmobilmachung gesucht werde, ist nicht plausibel:
Aus den Länderberichten erschließt sich, dass eine Mobilmachung zur russischen Armee nur bis zum Alter von 27 Jahren möglich ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist aber bereits im 39. Lebensjahr. Wie weiters den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, wurde die Teilmobilmachung im Oktober 2022 bereits abgeschlossen. Auch aus dem vorgelegten Wehrdienstbuch des Zweitbeschwerdeführers erschließt sich keine Einberufung seiner Person.
Im Übrigen war es den Beschwerdeführer ohne weitere Probleme durchaus möglich die Russische Föderation über den Flughafen XXXX legal zu verlassen:
„LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle?
VP: Alles normal. Wir sind in XXXX weggeflogen. Auf Nachfrage, wir haben die Pässe gezeigt. Wir haben auch die Bordkarten gezeigt.“ (AS 67)
Wären die Beschwerdeführer also tatsächlich wegen einer oppsitionellen Gesinnung in der Russischen Föderation verfolgt gewesen, so wäre eine legale Ausreise über einen Flughafen samt Personenkontrolle keineswegs möglich gewesen.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführer über ihre Kernfamilie hinausgehende Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet haben, wurde von ihnen nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gesamten Verfahren sind weder nachhaltige sprachliche noch nachhaltige berufliche oder gesellschaftliche Integrationsschritte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hervorgekommen. Die Beschwerdeführer sind erst im Juli 2021 in das Bundesgebiet eingereist und ist die Zeit seither zu kurz, um von nachhaltigen Integrationsschritten auszugehen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass solche von ihnen gesetzt worden seien.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in der Russischen Föderation. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer landesweiten, aktuellen asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer (ihnen unterstellten) politischen Opposition gegenüber dem herrschenden Regime glaubwürdig darzutun.
Es ist auch abseits des Fehlens einer Asylrelevanz nicht glaubhaft, dass ihr berufliches Fortkommen im Herkunftsstaat aufgrund den von ihnen genannten Gründen beeinträchtigt wäre.
Die behauptete Verfolgung durch den Ex-Gatten der Erstbeschwerdeführerin ist nicht asylrelevant; abgesehen davon zeigen die behördlichen Schritte in dieser Angelegenheit, dass die russischen Behörden weder schutzunwillig noch schutzunfähig sind.
Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der Beschwerdeführer dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Da die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
In den gegenständlichen Fällen kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist in den konkreten Fällen ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige Frau mit Schulbildung, abgeschlossenem Studium und Berufserfahrung, die gesund ist und die im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere ihre Eltern, verfügt. Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann mit Schul- und Universitätsbildung und umfangreicher Berufserfahrung, der gesund ist und der im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere die Mutter und die leibliche Tochter, verfügt. Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um ein minderjähriges Kind, welches bereits ein Jahr die Schule im Herkunftsstaat besucht hat und gesund ist. Im Herkunftsstaat leben der Vater sowie die Großeltern der Drittbeschwerdeführerin. Aufgrund der gegen die Mutter der Drittbeschwerdeführerin und die Eltern des Viertbeschwerdeführers ebenfalls abweisenden Entscheidungen würde die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit diesen im Familienverband zurückkehren und somit über weitere familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich die Kernfamilie, verfügen. Der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführerin stehen demnach zusätzlich zu ihrer Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren, Unterstützungsmöglichkeiten durch ein verwandtschaftliches Netz offen, wovon auch die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer/in profitieren würden. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer/in im Herkunftsstaat die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollten. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurden zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass den Beschwerdeführern als russische Staatsangehörige auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Dass die Beschwerdeführer gesund sind, keine Medikamente nehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung befinden, wurde bereits dargelegt.
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass den Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerden gegen die Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen waren.
Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Juli 2021 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2021 in Österreich ein und stellten am 11.07.2021 die gegenständlichen unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer halten sich sohin seit rund zwei Jahren im Bundesgebiet auf.
Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).
Nachdem mit heutigen Tag gegenüber allen Beschwerdeführer gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Beschwerdeführer erfolgt (vielmehr sind von der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme beide Ehepartner und die Kinder betroffen), wird nicht in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen.
Wie bereits festgestellt, halten sich darüber hinaus keine Familienangehörigen im Bundesgebiet auf, weshalb auch aus diesem Blickwinkel eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK darstellt.
Zu prüfen bleibt, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreift.
Im gegenständlichen Fall sind Erst-, Zweit und Drittbeschwerdeführer/in ohne notwendiges Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie halten sich seit ihrer Antragstellung im Juli 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Erstbeschwerdeführerin hat ein A2 Sprachzertifikat erworben, der Zweitbeschwerdeführer hat keine Sprachkurse besucht. Die Drittbeschwerdeführer hat im Jahreszeugnis Schuljahr 2021/2022 eine 3 in Deutsch; in der letzten Schulnachricht von Februar 2023 wurde sie in Deutsch nicht beurteilt. Der Viertbeschwerdeführer ist erst 9 Monate alt.
Die Beschwerdeführer gehen keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und verfügen über kein substantiiertes Privatleben. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein und engagieren sich auch nicht freiwillig. Substanzielle soziale Anknüpfungspunkte wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Laut Aussagen der 10jährigen Drittbeschwerdeführerin gefiel es ihr in Russland besser als in Österreich, ihre besten Freunde hat sie nicht mehr.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Weder die Erst- noch der Zweitbeschwerdeführer/in sind am Arbeitsmarkt integriert. Die Drittbeschwerdeführerin besucht die 3. Klasse Volksschule.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Erst- bis Drittbeschwerdeführer/in wurden in der Russischen Föderation sozialisiert. Sie sprechen die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation haben. Die Eltern der Erst- und die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, die Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin, die leibliche Tochter des Zweitbeschwerdeführers sowie der Vater der Drittbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin hat zur Mutter regelmäßig Kontakt, der Zweitbeschwerdeführer zu seiner Mutter und zu seiner leiblichen Tochter, die Drittbeschwerdeführerin zu ihren Großeltern.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Die Beschwerdeführer konnten während der Aufenthaltsdauer wenig Integrationsschritte setzen und liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Bei einer Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist in den gegenständlichen Fällen davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die in den gegenständlichen Fällen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen war daher in den vorliegendemn Fällen geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
„In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt“ (VwGH E vom 31.08.2016, Ra 2016/21/0367).
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation für unzulässig erklärt. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solche Umstände wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
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