Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH 16.6.2011, 2008/18/0284; 22.3.1996, 95/17/0384); nichts anderes gilt für das VwG.
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