JudikaturVwGH

Ra 2022/22/0074 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2025

Das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare - wenn auch nicht hinreichende - Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Das Vertretungsverhältnis wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgen kann (VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252). Es bedarf somit einerseits einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis, mit der die Befugnis (Rechtsmacht) eingeräumt wird, Willenserklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben bzw. entgegenzunehmen (VwGH 4.5.2022, Ra 2020/06/0105). Andererseits ist ein derartiges Vollmachtsverhältnis auch im Außenverhältnis offenzulegen, wobei die Offenlegung auf die schon festgehaltene Weise zu erfolgen hat.

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