Ra 2024/02/0049 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 13 Abs. 2 AVG knüpft an die von der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit verfügten Einschränkungen an. Sofern eine Behörde eine "organisatorische Beschränkung" des elektronischen Verkehrs verfügen möchte, ist diese im Internet kund- und damit publik zu machen. Das AVG verwehrt es einer Behörde jedoch nicht, die einmal getroffene "organisatorische Beschränkung" für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen "contrarius actus" setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern. Eine "Selbstbindung" der Behörde durch eine im Internet kundgemachte "organisatorische Beschränkung", die ihr die letztgenannte Möglichkeit nehmen würde, ist weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Norm zu entnehmen und kann dem Gesetz nicht zugesonnen werden. Für eine - von der Behörde im Einzelfall - vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten sieht das AVG keine explizite Regelung vor. Insbesondere verlangt es nicht, dass auch eine solche Erweiterung - bei Aufrechterhaltung der allgemeinen "organisatorischen Beschränkungen" - im Internet kundgemacht werden müsste. Allerdings wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine "organisatorische Beschränkung" des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behörde einem Beschuldigten eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt. Die Tatsache, dass sie in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinwies, E-Mail-Eingaben könnten nur insoweit eingebracht werden, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien, ändert daran nichts, lässt sich diesem in allgemeinen Worten gegebenen Hinweis doch nur entnehmen, dass auch für den konkret Betroffenen keine anderen E-Mailadressen (als die im Internet kundgemachte/n und die ihm auf den Schriftstücken bekanntgegebenen) zur Verfügung stehen.