Wird der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (hier an die Tochter der Revisionswerberin) gestellt, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob eine Berufung auf Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86 deshalb zulässig ist, weil die verspätete Stellung des Antrages im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2018, C-380/17, K und B, "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war. Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine außerhalb der Dreimonatsfrist erfolgte Antragseinbringung "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" ist, ist - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199 und 0200).
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