Auf Grund der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch das angefochtene Erkenntnis ist wohl die Sperrwirkung der ersatzlosen Aufhebung der Entscheidung der Dienstbehörde über den Nachzahlungsanspruch durch das Erkenntnis des VwG aufgehoben. Grundsätzlich gilt aber, dass über die hier nunmehr offenbar allein strittige Frage der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der nunmehr festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, mit einem Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, abgesprochen werden darf (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038).
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