Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 4 GehG 1956 ergeben, wurden vom Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 rückwirkend (vgl. § 169f Abs. 6 Z 1 GehG 1956) im positiven innerstaatlichen Recht neu geschaffen. Die Geltendmachung exakt dieser Ansprüche war einem Beamten vor Herausgabe der genannten Novelle nicht möglich. Dennoch folgt aus § 169f Abs. 6 letzter Satz GehG 1956, dass der Gesetzgeber dieser Novelle § 13b GehG 1956 (der auch seinem Wortlaut nach nicht auf die Möglichkeit, den Anspruch überhaupt geltend zu machen, abstellt) auf derartige Ansprüche grundsätzlich (und auf Ansprüche in Fällen des Abs. 3 erster Satz im Besonderen) angewendet wissen wollte. § 13b GehG 1956 ist daher maßgeblich.
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