IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30.01.2024 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: W275 XXXX , als verspätet zurückgewiesen.
Am 27.03.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 ein und erhob neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2023, welcher ebenso wie die Beschwerde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: W275 XXXX sowie GZ: W275 XXXX als verspätet zurückgewiesen wurden.
2. Mit Schreiben vom 25.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach Parteiengehör gemäß § 58 Abs. 10 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Gegen den am 29.08.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 26.09.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist nepalesischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Chhetri an, bekennt sich zum Hinduismus und spricht muttersprachlich Nepalesisch.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Nepal, geboren und aufgewachsen. Zuletzt lebte und arbeitete er Kathmandu.
Seine Eltern und seine Schwester, zu denen er Kontakt hat, leben zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Nepal. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nepal zwölf Jahre die Grundschule und schloss diese mit Matura ab. Zuletzt war er als Koch tätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat Bekannte und Freunde in Österreich, intensive enge Beziehungen bestehen nicht. Er besucht(e) in Österreich verschiedene Deutschkurse bis zum Niveau B1 und hat zuletzt am 14.12.2023 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Er verfügt über Deutschkenntnisse, die ihm zumindest eine Alltagskommunikation ermöglichen; weitergehende Sprachkenntnisse in Deutsch liegen nicht vor. Weitere Kurse oder Ausbildungen absolvierte er nicht. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er verfügt seit 21.10.2022 über eine Beschäftigungsbewilligung, absolviert seitdem eine Lehre als Restaurantfachmann und ist in der XXXX ( XXXX Kitchen) beschäftigt. Zudem verfügt er über eine entsprechende Einstellungszusage. Vom Restaurantbesitzer wurde ihm eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, in welcher er wohnt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Von seinem vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet war lediglich die Zeit seines vorübergehenden Aufenthalts als Asylwerber von Oktober 2021 bis März 2024 rechtmäßig. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2024 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seitdem verletzt er die ihn treffende Ausreiseverpflichtung, indem er sich weigert, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht verlassen hat.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Nepal werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).
Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).
Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025).
In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Mindestlohn liegt über der offiziellen Armutsgrenze, reicht aber gerade aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken (USDOS 23.4.2024).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Nepal 110 Euro pro Kopf (laenderdaten.info Wirtschaft 1.2025).
Nur rund 16 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 91 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info Gesundheitssystem 1.2025). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung hatten 2022 Zugang zu Sanitäranlagen (WKO 10.2024).
Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 24.1.2025).
Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vgl. laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).
2022 befanden sich geschätzt 20,3 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 24.1.2025).
Laut ILO (International Labor Organization) sind mehr als 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der informellen Wirtschaft tätig, und über 90 Prozent der Frauen sind im informellen Sektor beschäftigt, einschließlich im Haushalt (USDOS 23.4.2024).
Wanderarbeiter sind eine tragende Säule der nepalesischen Wirtschaft und tragen etwa 27 Prozent zum BIP bei. Um die Anwerbegebühren zu bezahlen, nehmen die Arbeiter oft informelle Darlehen zu Wucherzinsen auf und werden Opfer von Missbrauch durch ausländische Arbeitgeber und inländische Anwerber, der sich in Form von Lohnraub, Vertragsverletzungen, sexueller Gewalt sowie Tod und chronischen Erkrankungen aufgrund unsicherer Arbeitsbedingungen äußert (HRW 16.1.2025). Wanderarbeiter sind missbräuchlichen und illegalen Rekrutierungspraktiken ausgesetzt (AI 24.4.2024).
Nepal hat zwei SEZ (Sonderwirtschaftszonen), die sich in Bhairahawa und Simara in der Nähe der indischen Grenze befanden. In den Sonderwirtschaftszonen werden die Lohnsätze von der SEZ-Behörde festgelegt, dürfen jedoch nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegen. Urlaubszeit, Versicherung, Prämien und Sozialversicherung werden von den einzelnen Branchen in den SEZ festgelegt (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht angemessene Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH) vor, und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit ist für deren Durchsetzung verantwortlich (USDOS 23.4.2024).
Rückkehr
Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr ins Heimatland an (BBU GmbH 2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: W275 XXXX und vom XXXX , GZ: W275 XXXX sowie GZ: W275 XXXX .
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt hinsichtlich der übrigen Feststellungen unter 1.1. zu seiner Person.
Die Feststellung, dass seine Familienangehörige nach wie vor in Nepal leben, ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom XXXX . Die Feststellungen zu seiner beruflichen Tätigkeit in Nepal gehen aus seinen Aussagen im Verfahren hervor.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
2.3. Zu den Feststellungen zu seiner Situation in Österreich:
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor, dass er keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige hat. Auch kam im Verfahren nicht vor, dass er in einer Lebensgemeinschaft in Österreich lebt. Dass er Freunde und Bekannte in Österreich hat, stützt sich auf seine Angaben im Verfahren, insbesondere auf seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis in einem dem zeitlichen Rahmen entsprechenden Umfang aufgebaut hat. Eine besonders enge Beziehungsintensität, welche für einen Verbleib in Österreich sprechen könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat eine derartige Intensität auch nicht vorgebracht. Er gab lediglich an, dass es „Leute gebe, die Freunde seien“ und die er über das Fitnessstudio kennengelernt habe. Diese Angaben blieben vage und lassen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer Beziehungen von derartiger Tiefe und Verfestigung entwickelt hätte, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen, Deutschkursen sowie zu seiner Deutschprüfung ergeben sich aus seinen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung eine an ihn gerichtete, nicht übersetzte Fragestellung in „einfachem“ Deutsch beantworten, weshalb in einer Zusammenschau festzustellen war, dass er Deutschkenntnisse hat, die ihm zumindest eine Alltagskommunikation ermöglichen. Weitergehende Sprachkenntnisse konnten nicht belegt oder erkannt werden. Dass er sonstige Kurse oder Ausbildungen absolvierte, kam im Verfahren nicht hervor, ebenso wenig eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation, ein ehrenamtliches oder sonstiges Engagement, dass darauf schließen ließe, dass er auf eine maßgebliche Weise am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben in Österreich teilnimmt.
Die Feststellung zur Beschäftigungsbewilligung ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.10.2022. Dass der Beschwerdeführer seither eine Lehre als Restaurantfachmann absolviert und in der XXXX ( XXXX Kitchen) beschäftigt ist sowie über eine diesbezügliche Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben und konnte einem amtswegig vorgenommenen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug entnommen werden. In der Verhandlung gab er dazu an, die Lehrstelle auf Anfrage von einem Restaurantbesitzer, welcher XXXX sei, bekommen zu haben, der ihm auch eine Unterkunft zur Verfügung stelle, wo er wohne. Dies geht auch aus der Einstellungszusage bzw. Arbeitsbestätigung hervor.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer während seines vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur in der Zeit seines vorübergehenden Aufenthaltsrechts als Asylwerber von Oktober 2021 bis März 2024 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Ebenso ergibt sich daraus die Feststellung, dass gegenüber ihm im Jahr 2023 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer trotz des Bestehens einer Rückkehrentscheidung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde. Dass Umstände vorliegen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht verlassen hat, kamen im Verfahren nicht hervor.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Nepal:
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Nepal stützen sich insbesondere auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 07.02.2025. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Berichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und hat eine fallrelevante wesentliche Änderung nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II.:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).
Gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, wer einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt (Z 5); bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Gemäß § 11 Abs. 2 IntG beinhaltet die Integrationsprüfung eine Prüfung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Wenn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG normiert, dass über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).
Im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, eine Bedeutung zukommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 mwN).
3.1.2. Abwägung im gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige. Insofern bestehen auch keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, die bei der Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wären.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2021 in Österreich, somit seit vier Jahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist.
Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zudem lediglich bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im März 2024 rechtmäßig. Seit rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens verstößt er fortlaufend gegen die gegen ihn ergangene Ausweisung, die die Aufforderung bzw. Anweisung an ihn darstellt, das Bundesgebiet zu verlassen. Daran ändern auch die Beschäftigungsbewilligung bzw. sein Lehrverhältnis nichts, da er nicht darauf vertrauen durfte, dass er seinen Aufenthalt in Österreich auf Dauer rechtlich gesichert verfestigen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er sich um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht (hat) und sich Kenntnisse angeeignet hat, die eine grundlegende Kommunikation im Alltag ermöglichen. Darüberhinausgehende Sprachkenntnisse konnte er jedoch nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 und erfüllt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG; weiterführende Sprachzertifikate hat er nicht erlangt. Angesichts der Aufenthaltsdauer von vier Jahren wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über weitergehende Deutschkenntnisse verfügt.
Was die Erwerbstätigkeit betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ab dem Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt; dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in Ansehung eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts entschieden (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, 21.1.2010, 2009/18/0429). In Anbetracht dessen ist somit zwar positiv anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits rund ein Jahr nach Stellung seines Asylantrages eine Beschäftigungsbewilligung erhalten hat und seither, somit seit 3 Jahren, eine Lehre als Restaurantfachmann in einem XXXX Restaurant absolviert, jedoch ist die mehrjährige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls aus fremdenrechtlicher Sicht ab Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im März 2024 als unrechtmäßig einzustufen, sodass diese Erwerbstätigkeit das private Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärkt.
Außerdem kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer über seine berufliche Tätigkeit hinaus maßgeblich am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben in Österreich teilgenommen hätte. Er verfügt über keine engen Beziehungen bzw. sozialen Kontakte in Österreich, engagierte sich weder in Vereinen noch in sonstigen Organisationen und setzte keine weiteren Integrationsschritte, die auf eine maßgebliche integrative Verfestigung schließen ließen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist und nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2023 bzw. 2024 wusste, dass er keine Berechtigung dazu hat, in Österreich zu bleiben und sämtliche Integrationsschritte in dem Wissen um seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt setzte.
Insgesamt ist hinsichtlich der vorgebrachten Integration des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er sich zwar vier Jahre in Österreich aufhält, jedoch stellt der Verwaltungsgerichtshof, wie erwähnt, im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung darauf ab, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0307). Es geht daher nicht darum, ob dem Beschwerdeführer ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration zu machen ist, sondern darum, ob sie ihm objektiv gelungen ist oder nicht (VwGH 2009/21/0307).
Dem Beschwerdeführer ist, wie ausgeführt, eine Integration objektiv nicht gelungen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Hinzu tritt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden und insbesondere prägendsten Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und somit mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Er ist in Nepal geboren, hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und spricht Nepalesisch. Er hat auch noch wesentliche familiäre und verwandtschaftliche Bindungen im Herkunftsstaat, es leben zum Entscheidungszeitpunkt seine Eltern sowie seine Schwester in Nepal, zu denen er nach wie vor Kontakt hat.
Von Nepal aus könnte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auch den Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich durch Telekommunikation weiterhin pflegen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde daher auch nicht zu einem völligen Abbruch der Beziehungen führen, da dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes durch moderne Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) möglich und zumutbar wäre.
Aufgrund obiger Erwägungen kann nach Maßgabe einer Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung eines Privat-und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht erkannt werden. In einer Gesamtabwägung der Interessen ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abzuweisen war.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Demnach erließ das Bundesamt mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, weshalb seine Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen war.
3.2.1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einem Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorgebracht wurden und sich auch aus den Länderberichten nicht entnehmen lassen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nepal im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die in der Verhandlung erstmals behauptete Befürchtung, mit den nepalesischen Schleppern Probleme zu bekommen, die gänzlich unsubstantiiert und unplausibel in den Raum gestellt wurde, vermag eine Unzulässigkeit der Abschiebung nicht zu begründen. Darüber hinaus verbrachte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, den überwiegenden Teil seines Lebens in Nepal, wurde dort sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und verfügt über eine Schulbildung- und Berufserfahrung. Zudem halten sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Nepal auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch bei einer Rückkehr imstande sein, durch Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Auch steht sein Gesundheitszustand, wie ausgeführt, einer Rückkehr nicht entgegen. Ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht nicht.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.
3.2.2. Zur Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit vierzehn Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall. Bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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