Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E 2. August 2013, 2012/21/0262). Auf den Fremden ist weder die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) noch die Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (RL 2003/109/EG) anzuwenden. Die unter dem Blickwinkel aufenthaltsbeendender Maßnahmen innerstaatlich vorgesehene Gleichstellung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger mit dem von der erstgenannten Richtlinie erfassten Personenkreis hat der Gesetzgeber aber mit Erlassung des FNG-AnpassungsG 2014 durch entsprechende Novellierung des per 1. Jänner 2014 gänzlich aufgehobenen § 65b FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 mit Wirkung vom 18. April 2013 beseitigt. Auch hierauf kann sich der Fremde mithin nicht berufen.
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