Ra 2019/19/0289 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ist unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).