W175 2272944-1/22E
W175 2272933-1/20E
W175 2272935-1/20E
W175 2272937-1/20E
W175 2272939-1/19E
W175 2272941-1/18E
W175 2272945-1/19E
W175 2272948-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerde-vorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2023, Zahl: KONS/1310/2023, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren am XXXX , 5.) XXXX , geboren am XXXX , 6.) XXXX , geboren am XXXX , 7.) XXXX , geboren am XXXX , und 8.) XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 28.02.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 03.05.2022 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich unter Anschluss verfahrensrelevanter Unterlagen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005. Dazu brachten sie vor, dass die BF1 die Ehefrau, die minderjährigen BF2 bis BF8 die Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Bezugsperson/BP), geboren am XXXX , seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zahl: XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
2.) Das BFA teilte dem ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.02.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft AsylG 2005 und § 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.
Die BP, deren Status mit Bescheid vom 08.03.2022 bis 27.03.2024 verlängert worden sei, sei nicht in der Lage, einen geeigneten Wohnraum für eine neunköpfige Familie nachzuweisen und verfüge nicht über ein entsprechendes Einkommen, um die Familie in Österreich zu versorgen. Die Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG seien daher bis auf Ziffer 2 nicht erfüllt. Die Einreise der Drittstaatsangehörigen würde zu einer finanziellen Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften führen.
Aufgrund des Aufenthalts der Antragsteller in der Türkei aber auch aufgrund der nicht vorhandenen exponentiellen Bedrohungsgefahr in Syrien und dem Umstand, dass die Antragsteller in Syrien sozialisiert und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut seien, sei deren Einreise nach Österreich nicht dringend geboten. Aufgezeigt werde, dass aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen die Angehörigen ihr Leben im Herkunftsstaat bzw. in der Türkei fortsetzen könnten.
3. Mit Schreiben vom 06.02.2023 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme über-mittelt. Mit Stellungnahme vom 20.02.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Antragsteller über kein „Kimlik“ verfügten und derzeit unter prekären Bedingungen, ohne die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen bzw. einer Arbeit nachzugehen oder medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, in der Türkei lebten und lediglich durch die finanzielle Unterstützung der BP aus Österreich überleben könnten. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat komme schon aufgrund der Schutzgewährung an die BP von vornherein nicht in Betracht. Die Fortsetzung des Familienlebens sei somit in keinem Land außerhalb Österreichs möglich.
4. Mit Rückmeldung vom 21.02.2023 teilte das BFA mit, dass der erneut mit Stellungnahme vom 20.02.2023 vorgebrachte Sachverhalt nicht zu einer Abänderung der Prognoseentscheidung vom 03.02.2023 geeignet sei.
5. Mit Bescheid vom 28.02.2023 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einrei-setitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft Asyl 2005 und § 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachgewiesen hätten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.
6. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 (nur) in Betracht komme, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der BP) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Wie das BFA bereits dargelegt habe, könne die BP den Richtsatz nach § 293 ASVG für sich und die BF nicht sichern. Die BP habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können.
Im Übrigen sei eine Stattgebung iSd Art. 8 EMRK nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Laut eines ergangenen Erkenntnisses habe die BP keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die BP habe die Trennung von ihrer Familie freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgebung der Grenzkontrollen, nach Österreich eingereist sei. Es könne somit nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle.
8. Am 02.05.2023 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.05.2023, eingelangt beim BVwG am 05.06.2023, wurde der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.
10. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.06.2024, Zahlen: 1.) W175 2272944-1/4E, 2.) W175 2272933-1/2E, 3.) W175 2272935-1/2E, 4.) W175 2272937-1/2E, 5.) W175 2272939-1/2E, 6.) W175 2272941-1/2E, W175 2272945-1/2E und W175 2272948-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
11. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2025, Ra 2024/14/0453, wurde einer Revision dagegen stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse aufgehoben, da die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei, insbesondere die faktischen Rahmenbedingungen des geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes, nicht geprüft worden seien. Die zugehörigen Akten wurden am 17.09.2025 dem BVwG rückgemittelt.
12. Aufgrund einer Anfrage des BVwG vom 20.10.2025 teilte das BFA am selben Tag mit, dass die Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der BF zum derzeitigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlich sei, da gegen die BP ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei, was sich zweifelsfrei aus dem Akt der BP ergebe und womit schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung in einem Familienverfahren nicht vorlägen.
13. Mit Schreiben vom 28.10.2025 wurde der Vertretung der BF mitgeteilt, dass nunmehr ein Aberkennungsverfahren gegen die BP eingeleitet worden sei.
14. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 14.11.2025 wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass gegen die BP mit 20.10.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und die BP am selben Tag darüber informiert worden sei.
Ausgeführt wurde weiters, dass das Familienleben weder in Syrien noch in einem anderen Drittstaat möglich sei. Die BF lebten seit der Abschiebung aus der Türkei in Syrien in einer prekären und unsicheren Lage von der Unterstützung durch die BP. Eine Rückkehr der BP sei aufgrund des Schutzstatus nicht möglich. Es bestehe nach wie vor regelmäßiger Kontakt.
Die BF könnten zwar neuerliche Anträge einbringen, wobei die ältesten beiden Kinder jedoch bereits volljährig wären, wodurch das Familienleben auf Dauer verunmöglicht wäre.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen habe, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der BP abzuwarten. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei; angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Eine solche Vorgehensweise finde zudem keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“), verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und würde eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC darstellen. Überdies sei in diesem Zusammenhang auch das Parteiengehör verletzt worden.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den beschwerdeführenden Parteien die Einreise zu gestatten; in eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung rechtskräftig entschieden wurde und dem EuGH folgende Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen:
„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der [Familienzusammenführungsrichtlinie] dahingehend auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind syrische Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien.
Die BF stellten am 03.05.2022 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich beim ÖGK Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als BP wurde der syrische Staatsangehörige Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , genannt, dem mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Gegen die BP ist seit 20.10.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die BF und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des ÖGK Istanbul sowie des BVwG.
Die Feststellungen zur BP, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX .
Dass gegen die BP ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 geführt wird, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und einem vom BVwG am 17.11.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Aus den genannten Quellen ergibt sich, dass das BFA am 20.10 2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der BP eingeleitet hat, weil sich nach dem Regimewechsel im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Die BP wurde am 20.10.2025 durch das BFA in Kenntnis gesetzt. Im Fremdenregister ist ersichtlich, dass dieses Verfahren nach wie vor anhängig (Verfahrensstatus „Laufend“) ist. Gegenteiliges wurde seitens der BF nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet:
„Artikel 3
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3.im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) […]
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als BP wurde der in Österreich subsidiär schutzberechtigte Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2 bis BF8 genannt.
Das BFA begründete die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend damit, dass gegen die BP ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 unmissverständlich vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA nicht erteilt werden kann. Korrespondierend legt § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 für das Familienverfahren im Inland fest, dass die Ableitung des Status des Asylberechtigten u.a. dann nicht in Betracht kommt, wenn gegen die BP ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 den asylspezifischen Zweck verfolgt, nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Ist gegen die BP ein Aberkennungsverfahren anhängig, stellt sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen auf Grund des unsicheren Status der BP nicht als wahrscheinlich dar (vgl. Erläut zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25).
Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führt demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das in der Beschwerde begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die BP eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstellt) kein Raum besteht.
Da hinsichtlich der BP ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist, hatte seitens des BFA eine negative Mitteilung zu ergehen und die Einreiseanträge wurden in der Folge von der belangten Behörde zutreffend abgewiesen. Eine inhaltliche Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem BVwG nicht zu. Seitens der BF wurden dazu auch keinerlei Ausführungen gemacht.
4. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge – ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten – nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions-)Rechtswidrigkeit nicht auf.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN).
Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: die fehlende Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des der BP zuerkannten Schutzstatus) festgelegt werden (insofern übertragbar: VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN).
Folglich hängt die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab.
5. Dass das Gesetz für den Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose – generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – ausschließt, begegnet auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK keinen Bedenken.
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden ist den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben können. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfSlg. 20.286/2018 mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021, 6697/18, M.A.; 20.10.2022, 22105/18, M.T. ua.; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], 12738/10, Jeunesse; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Wie zuvor angesprochen, verfolgt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 den Zweck, den Familiennachzug zu einer international schutzberechtigten BP zu ermöglichen, um in der Folge nach den Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) den gleichen Schutzumfang zu erlangen (in sonstigen Fällen hat die Familienzusammenführung hingegen über das NAG zu erfolgen). Da dieser Zweck während eines anhängigen Aberkennungsverfahrens bzw. im Fall der Aberkennung des Schutzstatus nicht erreicht werden kann, stellt es ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, den Familiennachzug zu Personen einzuschränken, solange das Weiterbestehen ihres Schutzstatus bzw. ihres Aufenthaltsrechtes im Zielland ungewiss ist. Die mit der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts rechtfertigt es, den Familiennachzug in diesem Zeitraum nicht zuzulassen (zu einer ähnlichen Rechtfertigung unter Bezugnahme auf die provisorische Natur eines Schutzstatus [dort: Anordnung einer – ausnahmslosen – dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtiger] vgl. VfSlg. 20.286/2018).
Da es den BF im Fall der Einstellung des gegen die BP geführten Aberkennungsverfahrens jederzeit möglich ist, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, begründet dies keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Umstände, die eine sofortige Einreise der BF – unabhängig vom Ausgang des Aberkennungsverfahrens – aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich machen könnten, wurden im Übrigen nicht aufgezeigt. Selbst nach Eintritt der Volljährigkeit eines der BF ist in einem Folgeverfahren – nach Einstellung des Aberkennungsverfahren gegen die BP – wäre jedenfalls - unter Berücksichtigung der konkreten Falllage - Art. 8 EMRK zu beachten, sodass die zwingende Versagung eines Visums nicht gesehen werden kann.
Der asylberechtigten BP ist es während der Dauer des Aberkennungsverfahrens möglich, die BF auch in Syrien finanziell zu unterstützen und den Kontakt weiterhin telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Sofern dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkennt werden sollte, da sich die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, derart geändert haben, dass ihm der Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF nicht zu seiner Familie nach Syrien zurückkehren und das Familienleben dort forstsetzen sollte.
6. Die Beschwerden waren sohin gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
7. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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