JudikaturVwGH

12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

Für den VwGH ist nicht ersichtlich, dass sich aus den Vorschriften der Statusrichtlinie ergeben würde, dass einem nicht im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen allein aufgrund des Bestehens formeller familiärer Bande - wie etwa dem Eheband - der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Art. 2 lit. j Statusrichtlinie, auf den sich Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie bezieht, sieht (unter anderem) ausdrücklich vor, dass nur dann (im Sinn dieser Richtlinie) von Familienangehörigen (hier: eines Asylberechtigten) gesprochen werden kann, wenn sich diese "im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten", und "sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat". Überdies kann davon, dass im Sinn des Art. 23 Abs. 1 Statusrichtlinie der "Familienverband aufrechterhalten werden kann", dann nicht gesprochen werden, wenn familiäre Bindungen zu verneinen sind.

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