W175 2272944-1/4E
W175 2272933-1/2E
W175 2272935-1/2E
W175 2272937-1/2E
W175 2272939-1/2E
W175 2272941-1/2E
W175 2272945-1/2E
W175 2272948-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2023, Zahl: KONS/1310/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 28.02.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers (BF 2), der vj. Drittbeschwerdeführerin (BF 3), der mj. Viertbeschwerdeführerin (BF 4), des mj. Fünftbeschwerdeführers (BF 5), des mj. Sechstbeschwerdeführers (BF 6), der vj. Siebtbeschwerdeführerin (BF 7) und der mj. Achtbeschwerdeführerin (BF 8). Alle sind syrische Staatsangehörige. Die BF stellten am 03.05.2022 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 02.08.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul).
2. Am 02.02.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des XXXX als Bezugsperson, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher er zu den eingebrachten Einreiseanträgen seiner Angehörigen und des Vorliegens eines Familienlebens befragt wurde. Zudem wurde er zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen befragt und gab an, dass er als Hilfsarbeiter bei einem Logistikunternehmen arbeite und über ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00 (14-mal im Jahr) verfüge. Auch gab er an, dass betreffend eine Krankenversicherung eine Mitversicherung seiner Angehörigen möglich sei. Er lebe in einer 60-Quadratmeter-Wohnung und es sei in der Wohnung genug Platz für die Unterkunftnahme von neun Personen.
3. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.02.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft AsylG 2005 und § 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.
4. Mit Stellungnahme vom 03.02.2023 teilte das BFA weiters mit, dass der Bezugsperson XXXX , IFA-Zahl 1213890200/181151109, subsidiärer Schutz zuerkannt und zuletzt der Status mit Bescheid vom 08.03.2022 bis zum 27.03.2024 verlängert worden sei. Die Bezugsperson sei jedoch nicht in der Lage, einen geeigneten Wohnraum für die neunköpfige Familie nachzuweisen. Eine Mitversicherung der Angehörigen sei aufgrund einer unselbständigen Berufstätigkeit der Bezugsperson bei einem Logistikunternehmen möglich. Allerdings verfüge die Bezugsperson nicht über ein entsprechendes Einkommen, um die neunköpfige Familie in Österreich zu versorgen. Die Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG seien daher bis auf Ziffer 2 nicht erfüllt (Bedenken aufgrund des Mangels an Wohnraum und aufgrund des zu geringen Einkommens). Die Einreise der Drittstaatsangehörigen würde daher, nachdem kein ausreichendes Einkommen nachgewiesen worden sei, zu einer finanziellen Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften führen.
Aufgrund des Aufenthalts der Antragsteller in der Türkei aber auch aufgrund der nicht vorhandenen exponentiellen Bedrohungsgefahr in Syrien und dem Umstand, dass die Antragsteller in Syrien sozialisiert und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut seien, sei deren Einreise nach Österreich nicht dringend geboten. Es seien bei der sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung vorwiegend Aspekte aufgezeigt, welche für eine Einreiseverweigerung sprechen würden. Natürlich werde erkannt, dass die Bezugsperson das Bedürfnis habe, ihre Angehörigen bei sich zu haben, doch spreche die Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG gegen eine Einreise der Antragsteller. Aufgezeigt werde, dass aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen die Angehörigen ihr Leben im Herkunftsstaat bzw. in der Türkei fortsetzen könnten.
Eine sorgfältig durchgeführte Interessenabwägung habe zum Ergebnis geführt, dass die Führung eines Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten erscheine.
5. Mit Schreiben vom 06.02.2023 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall seien die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft AsylG 2005 und § 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachgewiesen worden. Die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
6. Mit Stellungnahme vom 20.02.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass es sich bei den Antragstellern nicht wie vom BFA angeführt um acht, sondern um sieben Kinder handle und der Einkommensrichtsatz idH von € 2.950,73 statt € 3.122,04 anzunehmen sei. Die Bezugsperson verdiene seit Jänner 2023 ein Monatsgehalt von € 2.443,00 und sei seit Februar 2023 zusätzlich geringfügig beschäftigt. Die Bezugsperson komme daher auf ein durchschnittliches Monatseinkommen idH von € 2.843,00. Nach Abzug der Wohnungskosten von € 600,00 und der Berücksichtigung des Werts der freien Station von € 327,91 würden der Bezugsperson monatlich € 2.570,91 zur Verfügung stehen. Aus der ständigen Rechtsprechung ergäbe sich zudem, dass auch Sparguthaben zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel herangezogen werden müssen. Die Bezugsperson habe ein Sparguthaben von knapp über € 3.000,00 nachgewiesen. Angerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten würden der Bezugsperson zusätzlich € 250,00 monatlich zur Verfügung stehen. Damit erhöhe sich das monatliche Einkommen der Bezugsperson auf € 2.820,91.
Insgesamt stehe der Bezugsperson nach Abzug der Wohnungskosten somit monatlich € 2.820,91 zur Verfügung, der Richtsatz werde lediglich geringfügig um € 129,82 unterschritten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ein geringfügiger Fehlbetrag im Vergleich zu den Richtsätzen des § 293 ASVG nach der ständigen Judikatur des VwGH unschädlich sei. Im vorliegenden Fall, in dem die Bezugsperson seit fast einem Jahr in Vollzeit und unbefristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei, zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, müsse dieser geringfügigen Unterschreitung entsprechend der Judikatur des VwGH somit nachgesehen werden.
Betreffend die Wohnung im Ausmaß von 57 m² versuche die Bezugsperson derzeit ihre Mietkosten so gering wie möglich zu halten und ihre Familie, die ohne ihre finanziellen Zuwendungen in der Türkei nicht überleben könnte, finanziell zu unterstützen, anstatt bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine über 100 m² große Wohnung (wie entsprechend der Ortsüblichkeit notwendig wäre) für sich alleine anzumieten, die entsprechend teurer wäre. Sobald die Familie die Zusage für die Einreise nach Österreich erhalte, werde die Bezugsperson umgehend eine größere Wohnung anmieten. Die Voraussetzungen einer Krankenversicherung seien hingegen erfüllt.
Die Antragsteller würden über kein „Kimlik“ verfügen und derzeit unter prekären Bedingungen, ohne die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen bzw. einer Arbeit nachzugehen oder medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, in der Türkei leben und lediglich durch die finanzielle Unterstützung der Bezugsperson aus Österreich überleben können. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat komme schon aufgrund der Schutzgewährung an die Bezugsperson von vornherein nicht in Betracht. Es sei offensichtlich, dass sich eine Eltern-Kind-Beziehung im Sinne eines gemeinsamen Lebens im Familienverband grundlegend von einem getrennten Leben in verschiedenen Ländern mit regelmäßigem Kontakt per WhatsApp unterscheide und keinesfalls gleichgesetzt werden könne. Ein Kind habe grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Die Fortsetzung des Familienlebens sei somit in keinem Land außerhalb Österreichs möglich.
7. Mit Rückmeldung vom 21.02.2023 teilte das BFA mit, dass der erneut mit Stellungnahme vom 20.02.2023 vorgebrachte Sachverhalt nicht zu einer Abänderung der Prognoseentscheidung vom 03.02.2023 geeignet sei. Insbesondere sei erst nach erfolgter Prognoseentscheidung ein zusätzliches geringfügiges Arbeitsverhältnis aufgenommen worden. Zudem seien keine Nachweise erbracht worden, die die Höhe des geringfügig erzielten Einkommens durch die Bezugsperson belegen würden. Jenes Einkommen, welches durch eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich zum Haupteinkommen erwirtschaftet werde, unterliege ebenso der Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Das aus geringfügiger Beschäftigung erzielte Einkommen sei jedoch fälschlicher Weise als „Nettoeinkommen“ bezeichnet worden.
Nachdem kein geringfügiges Einkommen nachgewiesen worden sei, sei aufgrund des tatsächlich nachgewiesenen Nettoeinkommens (Grundlage Jänner 2023) in der Höhe von € 2.094,57 erneut eine Berechnung durchgeführt und ein Durchschnittsnettolohn von € 2.443,67 (€ 2.094,57 x 14 = € 29.323,98; € 29.323,98/12 = gerundet € 2.443,67) ermittelt worden. Nach den Richtsätzen gemäß § 293 ASVG betrage das geforderte monatliche Einkommen € 2.950,73 und müsse zuzüglich des monatlichen Mietzinses in Höhe von € 600,00 ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 3.550,73 durch die Bezugsperson erwirtschaftet werden. Das geforderte Mindesteinkommen sei nicht einmal annähernd erreicht; die Differenz belaufe sich auf € 1.107,06.
Zudem sei das Anführen einer „freien Station“ in Höhe von € 327,91 als Sparguthaben nicht seriös, zumal dies nachträglich erst angegeben worden sei, um die Zahlen so darzustellen, dass lediglich eine geringfügige Abweichung zum geforderten Richtsatz entstehe.
Betreffend die Mietwohnung der Bezugsperson habe sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters ergeben, dass drei türkische Staatsangehörige und ein syrischer Staatsangehöriger gemeinsam mit der Bezugsperson in der 57 m²-Wohnung leben würden. Ungeachtet dessen sei eine 57 m²-Wohnung als Herberge für eine neunköpfige Familie als nicht ortsüblich anzusehen. Es werde zudem auf den Prüfzeitpunkt verwiesen, zumal am 03.02.2023 (und auch am 21.02.2023) die von der Bezugsperson angemietete Wohnung von fünf Personen bewohnt werde und daher kein Wohnraum für die Antragsteller vorhanden sei. Dass es möglich sei, eine 100 m²-Wohnung anzumieten, sei ebenso nicht geeignet die getroffene Prognoseentscheidung zu zerstreuen, zumal keine Zahlen hinsichtlich der Höhe des Mietzinses für eine solche Liegenschaft vorliegen würden, weshalb eine seriöse Berechnung nicht durchgeführt werden könne.
Das BFA habe somit durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2, Z 1 und 3 nicht erfüllt werden würden und es durch die Einreise der Antragsteller zu einer erheblichen Belastung der österreichischen Gebietskörperschaften kommen würde.
8. Mit Bescheid vom 28.02.2023 wies die ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft Asyl 2005 und § 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachgewiesen hätten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Zudem wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der Bezugsperson dargelegten durch die Nebenbeschäftigung zu erzielenden Einkünfte um Mutmaßungen handle und keine entsprechenden Einkommensbestätigungen vorgelegt worden seien. Der Prüfzeitpunkt sei darüber hinaus jener, an welchem der Antrag behördlich geprüft worden sei; dies sei im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Erlassung der Prognoseentscheidung.
Hinsichtlich der Berechnung des Monatseinkommens stütze sich das ÖGK Istanbul auf die Ausführungen des BFA, wonach nach Abzug der monatlichen Miete für eine achtköpfige Familie ein Monatsnettoeinkommen von € 2.950,73 vorliegen würde. Unter Berücksichtigung der Miete in Höhe von € 600,00 müsse ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von € 3.550,73 erwirtschaftet werden. Die Differenz zum tatsächlich von der Bezugsperson erwirtschafteten Einkommen betrage demnach € 1.107,06. Auch die „freie Station“ in Höhe von € 327,91 an Sparguthaben sei nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung (03.02.2023) bekannt gewesen. Die Wohnung der Bezugsperson im Ausmaß von 57 m² sei als Herberge für eine neunköpfige Familie nicht als ortsüblich anzusehen. Im Übrigen sei auch die Angabe nicht geeignet, dass es möglich sei, eine 100 m²-Wohnung anzumieten. Zudem werde zum Prüfzeitpunkt die besagte Wohnung bereits von fünf Personen bewohnt. Das BFA habe daher durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß § 60 Ab. 2, Z 1 und 3 nicht erfüllt seien.
9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass die Bezugsperson aufgrund der Prognoseentscheidung sich entschlossen habe, ihre Wohnsituation zu ändern und demnächst den Mietvertrag für eine neue Wohnung (100 m², 4 Zimmer, ca. € 950,00) unterfertigen werde. Sobald der Mietvertrag und die genauen Daten zur neuen Wohnsituation vorliegen würden, würden diese umgehend an das Generalkonsulat und das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.
Im Hinblick auf den von der Behörde monierten Umstand, dass keine Nachweise betreffend die geringfügige Beschäftigung erbracht worden seien, werde ausgeführt, dass die Beschäftigung erst mit 15.02.2023 aufgenommen worden sei und das ÖGK Istanbul eine Fristverlängerung für die Vorlage der Einkommensnachweise gewähren hätte können.
Zudem sei die freie Station gemäß § 292 Abs. 2 ASVG nicht „nachträglich“ rein reklamiert worden, sondern hätte die Behörde diese zu berücksichtigen gehabt. Auch habe die Behörde es unterlassen, die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme über ihr Sparguthaben zu befragen. Die Bezugsperson habe im Februar 2023 insgesamt € 375,00 aus geringfügiger Beschäftigung ins Verdienen gebracht. Somit komme sie auf ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von € 2.818,00. Nach Abzug der Wohnungskosten von € 600,00 würden der Bezugsperson monatlich € 2.570,91 und nach Abzug der Wohnungskosten von € 950,00 würden der Bezugsperson monatlich € 2.195,91 verbleiben. Die Bezugsperson sei seit 01.03.2022 in einem unbefristeten Dienstvertrag und arbeite Vollzeit. Zudem gehe sie einer geringfügigen Beschäftigung nach und überschreite dadurch bereits die gesetzliche Arbeitszeit, um den Nachzug als auch ein gemeinsames Familienleben zu ermöglichen. Der Bezugsperson sei es somit nicht möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen.
Mittlerweile habe die Bezugsperson auch ein Sparguthaben in Höhe von € 12.000,00 nachgewiesen. Auf einen Zeitraum von 12 Monaten angerechnet, würden der Familie zusätzlich € 1.000,00 monatlich zur Verfügung stehen. Das monatliche Einkommen der Bezugsperson erhöhe sich somit im Fall der gegenwärtigen Wohnung auf € 3.570,91 und im Fall der neuen Wohnung auf € 3.195,91. Der Richtsatz werde somit nicht mehr unterschritten.
Auf die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs als auch das Vorliegen einer aus den Fluchtgründen bedingten Trennung der Familie werde in der bereits erwähnten Stellungnahme vom 20.02.2023 eingegangen und diese als auch sämtliche bereits eingebrachten Unterlagen und Dokumente ausdrücklich als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren beantragt.
Im Hinblick auf die BF 3 werde zudem ausgeführt, dass diese vor fast drei Monaten volljährig geworden sei. Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG sei jedoch von der BF 1 zu einem Zeitpunkt eingebracht worden, als die BF 3 noch minderjährig gewesen sei. Im Falle einer Einreise der gesamten Familie zur Bezugsperson, würde die BF 3 als alleinstehende Frau ohne jegliche Dokumente im derzeitigen Aufenthaltsland zurückbleiben. Durch die massiven Risiken für ihre persönliche Sicherheit ohne jegliche Unterstützung bzw. Netzwerk vor Ort bestehe somit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die BF 3 sei somit die Einreise nach Art. 8 EMRK zu gestatten.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies die ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 (nur) in Betracht komme, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Wie das BFA bereits dargelegt habe, könne die Bezugsperson den Richtsatz nach § 293 ASVG für sich und die BF nicht sichern. Die Bezugsperson habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können. Daran würden auch die – trotz Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG – im Rahmen der Beschwerde und am 13.04.2023 übermittelten Lohnzettel und der neue Mietvertrag nichts ändern.
Im Übrigen sei eine Stattgebung iSd Art. 8 EMRK nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Laut eines hg ergangenen Erkenntnisses habe die Bezugsperson keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgebung der Grenzkontrollen, nach Österreich eingereist sei. Es könne somit nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle.
11. Am 02.05.2023 wurde bei der ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Februar eine weitere – geringfügige – Tätigkeit angenommen habe. Einen Lohnzettel habe es zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht gegeben. Das ÖGK habe das Recht auf Parteiengehör verletzt und keine angemessene Frist eingeräumt um die Nachweise vorzulegen. In der Stellungnahme sei weiters erklärt worden, weshalb zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung noch nicht den Anforderungen entsprochen habe. Durch den Bescheid des Generalkonsulates, in welchem nicht darauf eingegangen worden sei, habe sich die Bezugsperson gezwungen gesehen, umgehend eine neue Wohnung zu finden, um den Anforderungen zu entsprechen und eine positive Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen. Der Mietvertrag sei erst am 09.04.2023 unterfertigt worden, demnach sei eine frühere Vorlage nicht möglich gewesen.
12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
13. Mit Eingabe vom 18.09.2023 legten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson für den Zeitraum Mai 2023 bis August 2023 vor.
14. Mit Eingabe vom 14.11.2023 legten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson für den Zeitraum September 2023 bis Oktober 2023 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, allesamt syrische Staatsangehörige, stellten am 03.05.2022 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF 1 und der Vater der BF 2 bis BF 8 sei.
Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 29.03.2019, in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 30.11.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde der Bezugsperson mit Bescheid vom 08.03.2022 in Folge eines Verlängerungsantrages die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.03.2024 verlängert.
Aus der Ehe der BF 1 und der Bezugsperson entstammen sieben Kinder (BF 2 bis BF 8). Die BF 3 und BF 7 sind bereits volljährig; der BF 2, BF 4, BF 5, BF 6 und BF 8 sind noch minderjährig. Die BF 2 bis BF 8 leben mit der BF 1 in der Türkei.
Das BFA teilte der ÖGK Istanbul nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die BF die Erteilungsvoraussetzungen nicht nachweisen hätten können und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten erscheine.
Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF eine Stellungnahme ein.
Die BF konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ins Bundesgebiet ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen, ermöglichen würden. Sie selbst verfügen über kein Einkommen und kein Vermögen.
Die vorgelegten Gehaltsabrechnungen sind der Bezugsperson zuordenbar, welche jedoch aufgrund des Neuerungsverbots lediglich bis zur Gehaltsabrechnung für Jänner 2023 Berücksichtigung im Verfahren finden. Die Gehaltsabrechnungen betreffend die geringfügige Beschäftigung ab Februar 2023 konnten aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich bleiben.
Die Bezugsperson ist auf Grundlage eines unbefristeten Dienstvertrages seit 01.03.2022 bei der Umzugsritter Logistik GmbH Vollzeit als Hilfsarbeiter beschäftigt. Die Bezugsperson geht einer ständigen Tätigkeit mit einem regelmäßigen und durchgehenden monatlichen Einkommen nach. Der Bezugsperson stand mit Jänner 2023 ein Nettobetrag in Höhe von € 2.094,57 zur Verfügung. Festgestellt werden kann somit, dass der Bezugsperson unter Berücksichtigung des 13. Und 14. Gehalts ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.443,67 (€ 2.094,57 x 14 / 12) zukommt.
Die Ersparnisse in Höhe von € 11.883,09, welche erst mit Kontoauszug vom 20.03.2023 nachgewiesen wurden, konnten ebenso aufgrund des Neuerungsverbots nicht im Verfahren berücksichtigt werden. Die Ersparnisse in Höhe von € 2.985,67 wurden mit Kontoauszug vom 14.02.2023 nachgewiesen und konnten im Verfahren berücksichtigt werden. Weitere Nachweise über Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte wurden zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Vorlage gebracht.
Die Bezugsperson bewohnt eine 57 m² große Mietwohnung, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Vorraum, Bad, WC, für die sie einen indexierten Hauptmietzins von € 447,15 samt Betriebskosten von € 152,85 (gesamt € 600,00) monatlich zu entrichten hat. An der Wohnanschrift der Bezugsperson ist eine weitere Person gemeldet; zudem wurde einer anderen Person seitens der Bezugsperson ein Wohnrecht an der gegenständlichen Wohnung eingeräumt.
Die Bezugsperson erfüllt lediglich die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, da sie über einen alle Risiken abdeckenden umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt und eine Mitversicherung der BF 1 bis BF 8 möglich ist.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG sind nicht erfüllt, die BF konnten nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hätten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖGK Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 28.03.2019 und vom 08.03.2022. Ferner ergeben sich die Feststellungen aus der mit der Bezugsperson aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.
Die familiären Verhältnisse der BF und der Bezugsperson ergeben sich aus einer Zusammenschau des Aktes der ÖGK Istanbul und dem Asylakt der Bezugsperson.
Die Feststellung zu den finanziellen Verhältnissen der BF und der Bezugsperson ergeben sich aus den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen. Eigene finanzielle Mittel der BF wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Einkommensnachweisen und sonstigen Unterlagen (Mietvertrag, Kontoauszug).
Das festgestellte durchschnittliche Nettoeinkommen der Bezugsperson basiert auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen im betrachteten Zeitraum von Jänner 2023, für den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzte Einkommensnachweis übermittelt wurde. Die Einkommens- und Vermögensnachweise welche nach Erlassung der Entscheidung vorgelegt wurden, konnten im Verfahren aufgrund des Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden. Insbesondere konnte der Gehaltsnachweis für die geringfügige Beschäftigung ab Februar 2023 im Verfahren aus demselben Grund keine Berücksichtigung finden.
Das Kontoguthaben in Höhe von € 2.985,67, wurde mit Kontoauszug vom 14.02.2023 nachgewiesen und findet im Verfahren Berücksichtigung. Der Kontoauszug vom 20.03.2023 mit einem Guthaben von € 11.883,09 konnte aufgrund des Neuerungsverbots im Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Bei objektiver Würdigung der vorgelegten Dokumente ist ein Nettoverdienst der Bezugsperson unter Einrechnung eines behaupteten 13. und 14. Gehalts von durchschnittlich € 2.443,67 festzustellen, da aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag hervorgeht, dass die Bezugsperson einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) erhält.
Die Behörde ging laut Rückmeldung vom 21.02.2023 ebenso von einem monatlichen Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts von € 2.443,67 (Grundlage Jänner 2023) aus.
Der ASVG-Richtsatz beträgt gemäß § 293 ASVG für beide Ehepartner € 1.751,56 und für jedes Kind € 171,31, sodass sich als gefordertes monatliches Einkommen ein Betrag von € 2.950,73 ergibt.
Im Hinblick auf das der Bezugsperson monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen, von welchem noch ihr Lebensunterhalt finanziert werden muss, kann aufgrund der Höhe des Sparguthabens von € 2.985,67 angenommen werden, dass die angeführten Ersparnisse aus legalen Quellen stammen. Ungeachtet dessen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine festen und regelmäßigen Einkünfte handelt und davon ausgegangen werden muss, dass diese Ersparnisse in kürzester Zeit aufgebraucht wären um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen der Ersparnisse wäre die Bezugsperson aber allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz ihrer Familie sichern zu können, weshalb den ins Treffen geführten Ersparnissen keine vollumfassende Gewichtung beigemessen werden kann.
Der Richtsatz von € 1.751,56 bezieht sich – wie bereits ausgeführt – lediglich auf Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Hinzu kommt noch ein Betrag von € 1.199,17 (€ 171,31 x 7 Kinder), sodass sich der Richtwert insgesamt auf € 2.950,73 erhöht. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten in Höhe von € 600,00 verringert um den Betrag der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (für das Jahr 2023: € 327,91) müsste die Bezugsperson sohin für sich, ihre Ehegattin und ihre 7 Kinder ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 3.222,82 aufbringen, um den maßgeblichen Richtwert der aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen, damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Bei einem durchschnittlichen Nettoverdienst von monatlich € 2.443,67 unter Berücksichtigung der Mietbelastung von € 600,00 verringert um den Wert der „freien Station“ in Höhe von € 327,91 ergibt sich jedoch eine Einkommenshöhe der Bezugsperson von € 2.171,58.
Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist.
Damit steht fest, dass die regelmäßig erwirtschafteten Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen werde.
Die Erfordernisse eines alle Risiken abdeckenden und leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG ist als erfüllt anzusehen, zumal aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson hervorgeht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und die Möglichkeit einer Mitversicherung der Angehörigen somit angenommen werden kann.
Im Verfahren wurde zudem ein Mietvertrag der Bezugsperson über eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 57 m², bestehend aus 1 Zimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Bad, Vorraum und WC, befristet von 01.08.2020 bis 31.07.2023, vorgelegt. Einer im Verfahren vorgelegten Vereinbarung ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson einer weiteren Person ein Wohnrecht an der betreffenden Mietwohnung eingeräumt hat. Zwar ist der Wohnrechtsvereinbarung zu entnehmen, dass das Wohnrecht widerrufen werde, sobald die Familie der Bezugsperson nach Österreich einreisen könne, ungeachtet dessen ist die Wohnung jedoch aufgrund ihrer Nutzfläche nicht geeignet, eine ortsübliche Unterkunft für eine neunköpfige Familie zu bieten.
Einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht ergab zudem, dass an der Adresse XXXX , zusätzlich zur Bezugsperson und einer wohnrechtsberechtigten Person, eine weitere, erwachsene Personen gemeldet ist, wobei die Bezugsperson auch hierbei als Unterkunftgeber aufscheint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ … ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.1.3. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Richtsätze
§ 293. (1) ASVG lautet:
Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 751,56 € (Anm. 1),
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 1 110,26 € (Anm. 2),
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 1 110,26 € (Anm. 3),
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm. 4),
falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 € (Anm. 5),
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 € (Anm. 6),
falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 € (Anm. 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Die BF 1 ist die Ehegattin und die BF 2 bis BF 8 sind die leiblichen Kinder einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson, wobei die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, sodass ein von § 35 Abs. 5 AsylG umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt. Die BF 3 und BF 7 sind mittlerweile schon volljährig geworden. Sie waren jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig, sodass sie weiterhin über die Eigenschaft als Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG verfügen.
Im vorliegenden Fall wurde am 03.05.2022 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit 29.03.2019 rechtskräftig subsidiär schutzberechtigte Ehegatte der BF 1 und Vater der BF 2 bis BF 8, XXXX StA. Syrien, genannt.
Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich dabei ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN; siehe auch EuGH 21.4.2016, Rs. C-558/14).
Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – ohne Zutun des Fremden eintretende – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug nach § 35 AsylG 2005 anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz. Bei einer (geplanten) gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG zur Verfügung steht (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/22/0014, mwN).
Im vorliegenden Fall verfügen die BF über keine eigenen finanziellen Mittel und haben im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte ihres Ehemannes bzw. Vaters verwiesen.
Vorliegend ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2023 € 1.751,56 beträgt und sich für jedes Kind um € 171,31 erhöht. Unter Zugrundelegung der Wohnkosten (€ 447,15 an Hauptmietzins und 152,85 an Betriebskosten) abzüglich der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (iHv € 327,91) müsste für die BF und ihre Bezugsperson ein (Netto)Haushaltseinkommen von rund € 3.222,82 zur Verfügung stehen. Tatsächlich steht der Bezugsperson jedoch nur ein Einkommen in der Höhe von monatlich etwa € 2.171,58 zur Verfügung, was bei weitem zu gering erscheint; diesbezüglich wird auf obige Erwägungen verwiesen.
Wenn die BF in ihrer Stellungnahme vorbringen, dass die Bezugsperson ab Februar 2023 ein monatliches Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von durchschnittlich € 400,00 pro Monat ins Verdienen bringen werde, ist dem zu entgegnen, dass ein solcher Nachweis erst mit der Beschwerdeschrift nachgewiesen wurde und vom Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG umfasst ist. Auch der Nachweis eines Sparguthabens in Höhe von € 11.883,09 erfolgte erst im Beschwerdeverfahren, sodass dieser nicht berücksichtigt werden konnte. Im Übrigen konnten die BF nicht nachweisen, ob die Ersparnisse in Höhe von € 11.883,09, welche nicht unbeträchtlich sind, aus einer legalen Quelle stammen.
Die BF beziehen auch selbst kein Einkommen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 ASylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Die BF konnten mit Hilfe der Bezugsperson den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich.
Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die BF konnten (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Die BF konnten daher nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch das Erfordernis einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Wohnung konnte nicht erbracht werden, da über die von der Bezugsperson bewohnte Mietwohnung mit einem Ausmaß von 57 m², bestehend aus 1 Zimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Bad, Vorraum und WC nicht geeignet ist, eine Unterkunft für eine neunköpfige Familie zu bieten. Die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 20.02.2023, wonach das Wohnrecht des Mitbewohners der Bezugsperson fristlos widerrufen werde, sobald die Familienzusammenführung der Bezugsperson bewilligt werde, vermag an der Untauglichkeit der besagten Wohnung nichts zu ändern.
Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist doch auszuführen, dass beispielsweise laut Statistik Austria, Registerzählung 2011, etwa türkischen Haushalten in Wien pro Kopf 20,5 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen (vgl. kurier vom 04.12.2013 mit Verweis auf Statistik Austria); der Durchschnittswert für Haushalte in Wien beträgt 36,3 m2 pro Person im Jahr 2018 (www.statistik.at). Wenn nun in der Wohnung der Bezugsperson die 9 Personen lediglich nur mehr rund 6,34 m³ pro Kopf zur Verfügung hätten, erscheint die Ortsüblichkeit, selbst von einem geringen Niveau ausgehend, sehr deutlich unterschritten. In diesem Sinn hat auch bereits das Landesverwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 10.11.2014, Zl. VGW-151/023/27620/2014, – unter Bezugnahme auf statistisches Material – ausgeführt, dass eine Wohnungsgröße von 40,30 m2 (1 Zimmer, Küche, 1 Kabinett) für eine vierköpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen sei.
In casu sind daher die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:
Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Es ist zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für die BF im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigen oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Wenn sich – wie hier wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 – eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK.
Der VwGH hat nämlich auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass – im Einzelfall – zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa im Blick auf Art. 8 EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/023; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann im vorliegenden Fall der Beurteilung des BFA insoweit gefolgt werden, als das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht erkennbar ist und daher die Voraussetzung, wonach zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, nicht vorliegt.
Soweit in der Beschwerde die Bedeutung des Kindeswohls betont wird, mag es zwar zutreffen, dass bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls eingefordert wird. Aus dem Gebot, bei dieser Interessenabwägung dem Wohl des Kindes ausreichend Rechnung zu tragen, ist aber noch nicht der Schluss zulässig, der Grundsatz, wonach die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise verbürgt, sei im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen. Das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Art. 8 EMRK verbürgt nicht per se ein Recht auf Einreise.
Zusammenfassend ist daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend“ geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen, ein an sich auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg.: dringend) hier nicht möglich wäre.
Sofern in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, das BFA habe nach der Stellungnahme der BF an seiner negativen Prognoseentscheidung festgehalten, ist darauf hinzuweisen, dass es dem BFA nicht anzulasten ist, wenn es trotz eingebrachter Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhielt und keine so entscheidungserheblichen Gründe gesehen hat, davon abzugehen.
Die belangte Behörde hat aufgrund der Anträge der BF ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Abschließend wird angemerkt, dass, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 AsylG unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG regeln wollte, sodass die in § 35 leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; sowie jüngst VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Soweit die von den BF nach Bescheiderlassung vorgelegten, weiteren Dokumente zum Nachweis einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung der Bezugsperson, weiterer Ersparnisse und der Anmietung einer größeren Wohnung im Verfahren aufgrund des in § 11a Abs. 2 FPG enthaltenen Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden konnte, ist anzumerken, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es – gerade im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nach § 11a Abs. 2 FPG – auch in den Fällen des § 35 AsylG jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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