Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tomsich, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. J A, 2. A A, 3. D A, 4. H A, 5. H A, 6. S A und 7. S A, alle vertreten durch Mag. Peter Hora, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 18. November 2025, 1. W175 2272944-1/22E, 2. W175 2272933-1/20E, 3. W175 2272937-1/20E, 4. W175 2272939-1/19E, 5. W175 2272941-1/18E, 6. W175 2272945-1/19E und 7. W175 2272948-1/18E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 4035-4042/2025-12, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 bis 0310, mwN).
4 Die Revisionen waren daher-nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war-gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz jeweils der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die revisionswerbenden Parteien vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurden. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten-fallbezogen maßgeblichen zweiten-Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 und 0310, mwN).
Wien, am 28. Mai 2026
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