W147 2304727-1/21E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Anna BUCSICS und Mag.a Sylvia HOFINGER sowie die fachkundigen Laienrichter ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch lawpoint Hütthaler-Brandauer Akyürek Rechtsanwäte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, vertreten durch Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG, über den am 17. Mai 2024 gestellten Feststellungsantrag über die Zugehörigkeit der parallel importierten Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX sowie der Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX zum Gelben Bereich des Erstattungskodex nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2025 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Anna BUCSICS und Mag.a Sylvia HOFINGER sowie die fachkundigen Laienrichter ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. über den Feststellungsantrag der XXXX , vertreten durch lawpoint Hütthaler-Brandauer Akyürek Rechtsanwäte GmbH, vom 17. Mai 2024 über die Zugehörigkeit der parallel importierten Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX sowie der Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX zum Gelben Bereich des Erstattungskodex nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2025 beschlossen:
A)
I. Der Antrag wird gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 351j Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat Dachverband der Sozialversicherungsträger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 2 620 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu 50 konkret aufgezählten Arzneispezialitäten um Bekanntgabe derjenigen Konditionen, die angeboten werden müssen, um parallel importierte Arzneispezialitäten demselben Bereich des Erstattungskodex (im Folgenden: EKO) zuzuordnen wie die entsprechenden direkt importierten Arzneispezialitäten.
Dezidiert wurde mit diesem Schreiben bezüglich der parallel importierten Arzneispezialität XXXX sowie der Arzneispezialität XXXX auch die Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Zugehörigkeit zur „gelben Box“ des EKO zu einem Kassenpreis von XXXX bzw. XXXX beantragt.
In eventu wurde die bescheidmäßige Zuordnung dieser Arzneispezialitäten in die gelbe Box des EKO beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kassenverkaufspreis für diese parallel importierten Arzneispezialitäten zum Stichtag 17. Mai 2024 jeweils unter dem Kassenverkaufspreis der direkt vertriebenen Arzneispezialitäten liegen würde.
2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 beantwortete der Dachverband das Schreiben dahingehend, dass der Beschwerdeführerin für einen Großteil der angefragten Arzneispezialitäten die Konditionen bereits bekannt gegeben worden seien, dessen ungeachtet auch für die restlichen Arzneispezialitäten die Preise bekannt gegeben werden können, und ersuchte um Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die gewünschte Zuordnung der Arzneispezialitäten XXXX zum selben Bereich des EKO nicht möglich sei, da die angebotenen Preise deutlich über den effektiven Preisen der direkt vertriebenen Arzneispezialitäten liegen würden, die mit dem für diese Arzneispezialitäten vertriebsberechtigten Unternehmen aufgrund eines Preismodells vereinbart worden seien und verrechnet würden. Eine Offenlegung dieser Preismodelle wurde angeboten.
3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, auf eine schriftliche Bekanntgabe der angefragten Konditionen zu bestehen und beantragte bezüglich der Arzneispezialitäten XXXX unter Hinweis darauf, dass das Schreiben des Dachverbandes vom 29. Mai 2024 dahingehend verstanden werde, dass der Dachverband „diesen Preis bescheidmäßig nicht“ mitteile, einen (negativen) Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit dieser Arzneispezialitäten zur selben Box wie die vergleichbaren direkt importierten Arzneispezialitäten.
4. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 gab der Dachverband der Beschwerdeführerin die effektiven Preise für sämtliche angefragten Arzneispezialitäten einschließlich der Arzneispezialitäten XXXX schriftlich bekannt.
5. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 monierte die Beschwerdeführerin, es fehle nach wie vor ein Nachweis, wie es zu diesen vom Dachverband bekannt gegebenen Zielpreisen komme. Auch wurde auf das Schreiben vom 17. Mai 2024 und den dort gestellten Antrag auf Bescheiderlassung verwiesen.
6. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte der Dachverband mit, dass bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2024 Einsicht in die Preismodelle, die zu diesen Zielpreisen führen, angeboten worden sei, und dieses Angebot nach wie vor aufrecht sei. Zudem habe der Dachverband festgehalten, dass aufgrund der von XXXX für die Arzneispezialitäten XXXX verrechneten Preise, die deutlich über den bereits bekannt gegebenen effektiven Preisen des Direktvertriebs für diese Arzneispezialitäten liegen würden, nicht von zumindest gleichen oder besseren ökonomischen Konditionen für die Sozialversicherung gesprochen werden könne, wie dies für eine Zuordnung erforderlich wäre.
7. Mit Schreiben vom 15. Juli und 2. September 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin den im Schreiben vom 17. Mai 2024 gestellten Antrag auf Zuordnung zum selben Bereich des EKO.
8. Am 29. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde und beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit der Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX sowie der Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX zur „gelben Box“ des EKO, in eventu, diese Arzneispezialitäten zur „gelben Box“ des EKO zuzuordnen, in eventu, dem Dachverband aufzutragen, den versäumten Bescheid in angemessener, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
9. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 wurde den Verfahrensparteien seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit geboten, zu Bedenken einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, da eine (dezidierte) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang mit Parallelimporten keiner gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen sei.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Dachverband der Sozialversicherungsträger kamen dieser Aufforderung nach und nahmen mit Schriftsätzen Stellung.
10. Am 15. Juli 2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt, in welcher Rechtsfragen von wesentlicher Bedeutung mit den Verfahrensparteien erörtert wurden. Die Verhandlung wurde aufgezeichnet. Das schriftliche Protokoll wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 29. Juli 2025 mit der Möglichkeit, sich hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit binnen 14 Tagen zu äußern übermittelt. Gleichzeitig wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit geboten, zu den Ergebnissen der Verhandlung binnen gleicher Frist Stellung zu nehmen und im Anschluss auf die Stellungnahme der anderen Verfahrenspartei zu replizieren.
11. Nach Übermittlung des Verhandlungsprotokolls gaben beide Verfahrensparteien eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Verhandlung ab und nahmen von der Möglichkeit, auf die jeweilige Stellungnahme der anderen Verfahrenspartei zu replizieren, Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Am 17. Mai 2024 beantragte die XXXX die Feststellung der Zugehörigkeit der Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX sowie der Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX zum Gelben Bereich des EKO, in eventu, diese Arzneispezialitäten zum Gelben Bereich des EKO zuzuordnen.
2. Seitens des Dachverbandes erging über diesen Antrag kein Bescheid.
3. Die XXXX ist nicht Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport für die Arzneispezialität XXXX .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Schriftsätzen sowie den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung am 15. Juli 2025.
2.2. In ihrer Stellungnahme vom 08. Juli 2025 legte die Beschwerdeführerin dar, dass Parallelimporteurin der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten nicht die beschwerdeführende Partei XXXX ist, sondern die deutsche XXXX . Dabei handelt es sich um eine andere juristische Person.
In dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) betriebenen Register für den Parallelvertrieb (https://iris.ema.europa.eu/registerpd/) findet sich für die verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten und den österreichischen Markt neben der XXXX und der XXXX nur die deutsche XXXX als zum Parallelvertrieb berechtigtes Unternehmen; die Beschwerdeführerin ist auch in diesem Register nicht gelistet.
Auch im Warenverzeichnis des Apothekerverlags ist für die verfahrensgegenständliche Arzneispezialität nur die deutsche XXXX registriert und als vertriebsberechtigtes Unternehmen ausgewiesen; die Beschwerdeführerin findet sich auch in diesem Verzeichnis nicht.
Daran vermag auch die seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Bestätigung über eine „exklusive“ Vertriebsberechtigung in Österreich nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt die Erlassung eines Feststellungsbescheides in die Zuständigkeit jener Behörde, in deren Kompetenz die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung von jenen Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Stand 1.3.2023, rdb.at; VwGH 17.12.2009, 2006/06/0122). Dem Dachverband obliegt die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich.
Er ist somit grundsätzlich zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zugehörigkeit zu einem Bereich des EKO zu einem bestimmten Kassenpreis für parallel importierte Arzneispezialitäten zuständig, da der Dachverband durch die Rechtsordnung zur Gestaltung eines Rechtsverhältnisses berufen ist, „zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht“ (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 29.09.1998, 97/09/0255; 26.05.1999, 97/09/0179; 18.07.2002, 2001/09/0016; 30.05.2006, 2003/12/0102; 17.12.2009, 2006/06/0122; 16.09.2010, 2007/09/0299). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Arzneispezialitäten 2025 (RPI 2025) kein eigenes Verfahren für die Zuordnung parallel importierte Arzneispezialitäten vorsehen.
3.2. Zu den Antwortschreiben des Dachverbandes vom 29. Mai und vom 02. Juli 2024
Das Anbringen der Beschwerdeführerin war zweifellos nach seinem objektiven Erklärungswert auf die bescheidmäßige Feststellung bestimmter Rechte oder Rechtsverhältnisse und nicht bloß auf die Abgabe von Wissenserklärungen gerichtet (vgl VwGH 27.08.2002, 2002/10/0120).
Im Schreiben vom 29. Mai 2024 erfolgte seitens des Dachverbandes der Hinweis an die Beschwerdeführerin, dass die gewünschte Zuordnung der Arzneispezialitäten XXXX zum selben Bereich des EKO nicht möglich sei, da die angebotenen Preise deutlich über den effektiven Preisen der direkt vertriebenen Arzneispezialitäten liegen würden, die mit dem für diese Arzneispezialitäten vertriebsberechtigten Unternehmen aufgrund eines Preismodells vereinbart worden seien und verrechnet würden.
Der Argumentation des Dachverbandes im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach durch dieses Schreiben der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides erledigt worden sei, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 AVG zu entgegnen.
Grundsätzlich können zwar auch formlose Schreiben einer Behörde Bescheide sein (vgl VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; 16.05.2001, 2001/08/0046; 26.06.2019, Ro 2018/03/0009; 22.09.2020, Ra 2019/12/0033). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ entschieden hat (VwGH, 26.06.2019, Ro 2018/03/0009; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020; VfSlg 14.827/1997; 15.183/1998; 15.893/2000).
Es muss für somit für jedermann, dh. objektiv (die subjektive Absicht der Behörde ist nicht entscheidend) die klare Absicht der Behörde ersichtlich sein, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen (VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046; vgl auch VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). Erst dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen (VwGH 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.03.2004, 2003/09/0153; 22.02.2012, 2011/06/0186; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021;).
Lässt hingegen der „Inhalt“ (vgl auch VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen) einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat [VwSlg 14.250 A/1995]), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essenziell (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0111; 30.04.2014, Ro 2014/12/0015; VwSlg 19.310 A/2016; VwGH 25.04.2018, Ra 2017/06/0194).
Im konkreten Fall, war weder subjektiv für die Beschwerdeführerin, die in weiterer Folge mehrfach auf die Erlassung eines Bescheides bestand, noch objektiv erkennbar, dass der Dachverband normativ über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin entscheiden wollte. Das Schreiben des Dachverbandes vom 29. Mai 2024 stellt daher keinen normativen, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024, absprechenden Bescheid dar.
Auch aus dem formlosen Schreiben vom 02. Juli 2024 ist objektiv nicht ersichtlich, dass der Dachverband normativ über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024 entschieden hätte.
3.3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.3.1. Nach Art. 131 B-VG werden die sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln (Abs. 1 und Abs. 6), welche die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder begründen, mit taxativen Ausnahmen zugunsten der Verwaltungsgerichte des Bundes (Abs. 2 und 3 leg. cit.) verfassungsunmittelbar verteilt (Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 5. Kap Rz 101, Stand 01.08.2024, rdb.at).
Ergänzend sieht die Verfassung Flexibilisierungsmöglichkeiten in Art. 131 Abs. 4 B-VG vor, die es dem jeweiligen Materiengesetzgeber eröffnen, die verfassungsunmittelbaren Zuständigkeiten zwischen den Bundes- und den Landesverwaltungsgerichten zu verschieben (Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 5. Kap Rz 102, Stand 01.08.2024, rdb.at).
So kann gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c B-VG eine Zuständigkeit des BVwG in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 vorgesehen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der Länder für die Kundmachung solcher Bundesgesetze vorgesehen (Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 5. Kap Rz 107, Stand 01.08.2024, rdb.at). In diesem Zusammenhang normiert Art. 42a B-VG eine Zustimmungsfiktion. Das Vetorecht ist binnen acht Wochen ab Einlangen des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates beim Amt der Landesregierung auszuüben.
3.3.2. Eine solche Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, liegt bei Verfahren des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger in Zusammenhang mit dem Erstattungskodex (EKO) vor, da es sich beim Dachverband um eine Selbstverwaltungskörperschaft handelt (VfGH 10.10.2003, G 222/02 ua, VfSlg 17.023; VfGH 13.12.2019, G 78–81/2019, Rz 198 sowie Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 32 ASVG Rz 4, Stand 01.03.2020, rdb.at).
In Bezug auf Verfahren betreffend den EKO wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und wurde mit Zustimmung der Länder in § 351h ASVG eine Zuständigkeitsänderung zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen (vgl. ErläutRV 2167 BlgNR 24. GP 7 sowie Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 5. Kap Rz 111, Stand 01.08.2024, rdb.at sowie Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 351h ASVG Rz 1, Stand 01.03.2020, rdb.at).
3.3.3. Der mit „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex“ betitelte § 351h ASVG lautet auszugsweise wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,
a. dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder
b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;
2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.“
Gemäß § 351h Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§ 351e Abs. 1 und 2) entschieden wurde.
Nach dieser Bestimmung ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden des „vertriebsberechtigten Unternehmens“ gegen Entscheidungen des Dachverbandes sowie bei Säumnis des Dachverbandes in Zusammenhang mit Anträgen zum EKO oder Streichung betreffend direkt vertriebene Arzneispezialitäten (Direktimporte) zuständig.
Parallelimporte sind vom Wortlaut dieser Bestimmung dagegen nicht erfasst. Es erhebt sich somit die Frage, ob für derartige Verfahren eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder konkret des Landesverwaltungsgerichts Wien (Sitz des Dachverbandes ist in Wien) gegeben ist.
3.3.4. Zum Begriff des Parallelimports von Arzneispezialitäten iZm dem EKO:
Der Parallelimport von Arzneispezialitäten ist dadurch gekennzeichnet, dass vom Hersteller bzw. Lizenznehmer unabhängige Dritte (Parallelhändler) in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Arzneispezialitäten kaufen, um sie in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Arzneispezialität ebenfalls zugelassen ist, zu importieren. Der wirtschaftliche Anreiz für Parallelhändler liegt in dem – wegen der nationalen Kompetenz zur Preisfestsetzung – unterschiedlichen Preisniveau im Arzneimittelsektor. In der Regel kauft der Parallelhändler Arzneispezialitäten in einem Niedrigpreisland, um sie in einem Mitgliedstaat mit hohem Preisniveau weiterzuverkaufen (Steinböck in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (2019) Arzneimittelrecht 817).
Die direkt vertriebene Arzneispezialität und die parallel importierte Arzneispezialität sind in der Regel ident und stammen vom selben Hersteller. Die nach Österreich gelangenden Parallelimporte werden vom Parallelimporteur in einem Niedrigpreisland eingekauft und dann in Österreich vertrieben (Michaela Windisch-Graetz, Parallel importierte Arzneimittel im Erstattungssystem der sozialen Krankenversicherung, JAS 2024, 222).
Gemäß Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Berücksichtigt man die Regelungen und die Rechtsprechung des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit, ist jede unsachliche Differenzierung zwischen vom Hersteller direkt in Österreich vertriebenen und parallel importierten Arzneispezialitäten unzulässig. Der Dachverband hat als Träger öffentlicher Gewalt die Warenverkehrsfreiheit zu beachten. Sowohl der Gesetzgeber des ASVG als auch der Dachverband als Behörde, die über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den EKO entscheidet und den EKO als Verordnung erlässt, dürfen aus dem Ausland parallel importierte Arzneispezialitäten gegenüber anderen vom Hersteller aus dem Ausland importierten oder in Österreich hergestellten Arzneispezialitäten nicht diskriminieren (Michaela Windisch-Graetz, Parallel importierte Arzneimittel im Erstattungssystem der sozialen Krankenversicherung, JAS 2024, 222).
Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist die vom Dachverband in der gemäß § 351g Abs. 1 ASVG erlassenen Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex (VO-EKO) Bestimmung des § 2 Abs. 2 VO-EKO zu betrachten, wonach „Entscheidungen nach dieser Verfahrensordnung für gleiche Arzneispezialitäten unabhängig davon, auf welchem Weg diese in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, [gelten].“ Diese Regelung stellt insbesondere auf den Parallelimport ab und verpflichtet zur Gleichbehandlung parallel importierter und direkt vom Hersteller nach Österreich importierter oder in Österreich hergestellter Arzneispezialitäten. Die Gleichbehandlung erreicht der Verordnungsgeber dadurch, dass er die Wirkung sämtlicher Entscheidungen nach der VO-EKO, die in Verwaltungsverfahren in Bezug auf „gleiche“ Arzneispezialitäten eines vertriebsberechtigten antragstellenden Unternehmens ergangen sind, auf Parallelimporteure erstreckt (Michaela Windisch-Graetz, Parallel importierte Arzneimittel im Erstattungssystem der sozialen Krankenversicherung, JAS 2024, 222).
§ 2 Abs. 2 VO-EKO gewährt dem Parallelimporteur somit ein subjektives öffentliches Recht, in Bezug auf eine „gleiche“ Arzneispezialität genauso behandelt zu werden wie das antragstellende Unternehmen, das Entscheidungen bezüglich einer „gleichen“ Arzneispezialität erwirkt hat. Dies bezieht sich insbesondere auf den Bescheid, den der Dachverband zugunsten des antragstellenden Unternehmens über die Aufnahme einer bestimmten Arzneispezialität zu einem bestimmten Preis in einen bestimmten Bereich des EKO erlassen hat. § 2 Abs. 2 VO-EKO erstreckt die Wirkung des Bescheides ex lege auf den Parallelimporteur. Für die parallel importierte Arzneispezialität gilt damit ebenfalls der im Bescheid festgesetzte und im EKO veröffentlichte Kassenverkaufspreis. Für die parallel importierte Arzneispezialität gelten aber auch alle anderen Entscheidungen, die nach der VO-EKO getroffen werden können, insbesondere Entscheidungen über die Streichung aus dem EKO, über die Übernahme in einen anderen Bereich des EKO, über die Änderung der Verwendung oder die Änderung der Packungsgröße oder Entscheidungen über Preiserhöhungen (Michaela Windisch-Graetz, Parallel importierte Arzneimittel im Erstattungssystem der sozialen Krankenversicherung, JAS 2024, 222).
3.3.5. Schlussfolgerungen:
3.3.5.1. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen erhebt sich somit die Rechtsfrage, ob für Beschwerden des Parallelimporteurs gegen Feststellungsbescheide bzw. bei Säumnis des Dachverbandes hinsichtlich deren Erlassung, das Bundesverwaltungsgericht oder das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig ist.
Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt, weshalb eine Revision jedenfalls zulässig ist.
In der Entscheidung vom 31.07.2015, W123 2013658-1/11E, geht das Bundesverwaltungsgericht selbst noch davon aus, dass dessen Zuständigkeit in § 351h ASVG abschließend geregelt ist. Sollte daher in Zusammenhang mit dem EKO ein Hoheitsakt (Bescheid) des Dachverbandes erfolgen, der in § 351h ASVG nicht genannt ist, so wäre für Beschwerden gegen diesen Bescheid das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig, soweit nicht eine Analogie zu § 351h ASVG in Betracht kommt (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 351h ASVG Rz 2, Stand 01.03.2020, rdb.at; unter Hinweis auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 692).
3.3.5.2. Unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 130/2013, mit dem die Anpassung der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) erfolgt ist, sprechen aber Argumente für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für oben genannte Beschwerdeverfahren betreffend Parallelimporte in Zusammenhang mit dem EKO im Wege einer analogen Anwendung des § 351h ASVG. In den Erläuterungen wird diesbezüglich ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht „in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem EKO zuständig zu machen, um eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten“ (ErläutRV 2167 BlgNR 24. GP 4).
Zu § 351h ASVG wird ausgeführt, dass „[d]ie Unabhängige Heilmittelkommission, welche nach derzeitiger Rechtslage als Berufungsbehörde für die vertriebsberechtigten Unternehmen gegen Entscheidungen des Hauptverbandes (Anmerkung: nunmehr Dachverband) im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtet ist, im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit Ablauf des Jahres 2013 aufgelöst [wird]. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Hauptverbandes wären nach Art. 131 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder berufen.
Nach Art. 131 Abs. 4 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht aber die Möglichkeit in Angelegenheiten des Bundes, die nicht im Sinne des Abs. 2 der Bestimmung in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundes vorzusehen. Als Beispiel für eine solche Übertragung wird nach den Erläuterungen die derzeit in die Zuständigkeit der Unabhängigen Heilmittelkommission fallende Überprüfung der Entscheidung des [Dachverbandes] über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex genannt.
Da das Bedürfnis nach einer bundesweit einheitlichen Festlegung, welche Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich abgegeben werden dürfen, besteht, soll künftig eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen werden.“ (vgl. ErläutRV 2167 BlgNR 24. GP 7).
Die Regelung der Zuständigkeit, auch der örtlichen, bedarf grundsätzlich einer präzisen gesetzlichen Regelung. Ehe Rechtslücken angenommen werden und - an sich zulässige, vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 16. Oktober 1991, VfSlg. Nr. 12.883 - Analogien angewandt werden, ist zu prüfen, ob nicht ohnedies eine hinreichend präzise, ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022).
Den Materialien ist zu entnehmen, dass durch die Systematik des Art. 131 B-VG geteilte Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit vermieden werden sollen (vgl VfGH 28.02.2024, G533/2023 ua). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass EKO-Beschwerdeverfahren von Direktimporten zwar in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, Parallelimporte infolge des Auffangtatbestandes (Generalklausel) jedoch in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien. Es kann daher von einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 351h ASVG in Bezug auf Parallelimporte gesprochen werden.
Aus dem obigen Ausführungen folgt, dass im Wege einer analogen Anwendung des § 351h ASVG auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerdeverfahren betreffend Parallelimporte in Zusammenhang mit dem EKO gegeben ist.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kundmachung des § 351h ASVG mit Zustimmung der Länder erfolgt und wurde auf diesem Weg eine Zuständigkeitsänderung zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum von dieser gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgten generellen Zustimmung der Länder, eine sich aus der analogen Anwendung des § 351h ASVG ergebende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerdeverfahren betreffend Parallelimporte in Zusammenhang mit dem EKO, nicht mitumfasst sein sollte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Zustimmung weder bedingt noch unter Auflagen erteilt werden darf (Posnik/Konrath in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 42a B-VG Rz 10, Stand 01.01.2021, rdb.at).
3.4. Spruchkörper:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Angelegenheiten nach § 351h ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden (§ 351i Abs. 1 ASVG). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (§ 351i Abs. 2 ASVG).
Gemäß § 351h Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, sind Beschwerden nach Abs. 1 und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Dachverbandes beim Dachverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den §§ 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind unzulässig. Der Dachverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Dem Dachverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 10 Z 1 aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (§ 351c Abs. 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. § 13 Abs. 2 VwGVG ist nicht anzuwenden.
Aus dem obigen Ausführungen folgt, dass im Wege einer analogen Anwendung des § 351h ASVG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerdeverfahren betreffend Parallelimporte in Zusammenhang mit dem EKO gegeben ist. Auch auf Grund des Umstandes, wonach die ehemalige Unabhängige Heilmittelkommission in Zusammenhang mit Beschwerden betreffend parallelimportierte Produkte im Anhang des Heilmittelverzeichnisses zuständig war (vgl. Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet vom 28. September 2002, asvsNr.: 100/2002, Verfahrensordnung zur Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses nach § 351g ASVG - VO-HMV), bestehen keine Bedenken, dass Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu erfolgen haben.
Zu I. A) I. Zur Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).
Die Beschwerdeführerin hat am vom 17. Mai 2024 einen Antrag auf Feststellung über die Zugehörigkeit der parallel importierten Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX sowie der Arzneispezialität XXXX zu einem Kassenpreis von XXXX zum Gelben Bereich des Erstattungskodex gestellt.
Am 29. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Dachverbandes ist daher abgelaufen.
Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der Dachverband zwar eine Willenserklärung abgegeben, jedoch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin normativ entschieden.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der unbestrittenen Säumigkeit die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Zu II. A) I. Zurückweisung des Antrages auf Feststellung:
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser allein die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 01.10.2018, Ra 2016/04/0141, Rn. 23, mwN; 25.01.2011, 2007/04/0005; 17.09.2010, 2008/04/0165).
Der Parallelimporteur hat im Verfahren über die Aufnahme in oder die Streichung aus dem Erstattungskodex der Bezugsarzneispezialität keine Parteistellung. Er hat damit auch keine Möglichkeit, die Verhandlungen über den zu erstattenden Preis mitzugestalten. Bescheide an vertriebsberechtigte Unternehmen von Direktimporten haben dieselben Auswirkungen auf den Parallelimporteur wie für die Verfahrenspartei.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Feststellungsbescheides verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (VwGH 18.06.1980, 0657/79, VwSlg 10166A/1980). Ein solches rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden (VfGH 27.06.2018, KI1/2018). Dass die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid - insbesondere das rechtliche Interesse - im Fall eines Parallelimporteurs (,der allenfalls gesetzwidrigerweise nicht im gleichen Bereich des Erstattungskodex wie die Bezugsarzneispezialität gelistet wird,) gegeben sind, ist im Hinblick auf die den Rechtsschutz betreffende schwächere Position des Parallelimporteurs evident (Michaela Windisch-Graetz, Parallel importierte Arzneimittel im Erstattungssystem der sozialen Krankenversicherung, JAS 2024, 222). Dies unabhängig der Geltung der RPI 2024 bzw. der RPI 2025.
Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport gemäß § 10c AMG für die Arzneispezialität XXXX . Nicht die XXXX sondern die XXXX mit Sitz in XXXX besitzt die Parallelimportgenehmigung für die verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten.
Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit begründen jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VfGH 28.02.1995, B 1536/94, VfSlg 14024/1995).
Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwSlg 9662 A/1978; 16.890 A/2006; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 30.03.2004, 2002/06/0199; 15.07.2021, Ro 2019/04/0008; VfSlg 11.764/1988). Die betreffende Feststellung ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung auch nicht ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw „Rechtsverfolgung“ für die Beschwerdeführerin.
Da die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag daher nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06.1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203/1966; 11.764/1988; 15.612/1999; vgl auch VfSlg 6050/1969).
Zu II. A) II.
Gemäß § 351j Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.
Da der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, stattzugeben war, waren die Kosten in der Höhe von 2 620 Euro spruchgemäß dem Dachverband aufzuerlegen.
Der angeführte Betrag ist auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC: BUNDATWW, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung spesenfrei für den Empfänger zur Einzahlung zu bringen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob für Beschwerden des Parallelimporteurs gegen Feststellungsbescheide bzw. bei Säumnis des Dachverbandes hinsichtlich deren Erlassung das Bundesverwaltungsgericht oder das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig ist.
In diesem Zusammenhang fehlt es auch an einer Rechtsprechung, welcher Spruchkörper und welche Verfahrensbestimmungen (Vgl. insbesondere Kostenentscheidung Zu II.A II.) anzuwenden sind.
Die Frage des „rechtlichen Interesses“ erscheint hingegen durch die oben dargestellte umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
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