Wie sich den Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 1475 BlgNR 25. GP 8) entnehmen lässt, dient der Entfall der Anzeigepflicht der Entlastung sowohl der Wirtschaft als auch der Behörden. Dass mit dem Wegfall eines Verfahrens auch Mitwirkungsrechte von Parteien entfallen, wird zwar nicht ausdrücklich angesprochen, ist aber eine Folge dieser Vereinfachung.
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