Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision der Mag. S E, MBA, in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 7, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 5. November 2013, Zl. 01-PW- 22/2/2013, betreffend besoldungsrechtliche Stellung, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin wurde mit Erledigung vom 5. November 2013 mit Wirkung per 1. Jänner 2014 zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt.
Diese Erledigung lautet wie folgt: (Unterstreichungen und Hervorhebungen im Original):
"Frau
Revisionswerberin
Klagenfurt am Wörthersee
Zahl: 01-PW-22/2/2013
Die Kärntner Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 5. November 2013 den Beschluss gefasst, Sie gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 u. Abs. 2 und § 31 Abs. 1 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), LGBl. Nr. 55/2013, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur
Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten
zu ernennen.
Gemäß § 24 leg. cit. gebührt Ihnen ein Monatsbezug nach der Gehaltsstufe 4 (= EUR 3.187,09) sowie eine Verwendungszulage (35 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 1 = EUR 858,34).
Darüber hinaus gebühren Ihnen die Landespersonalzulage (Stufe 5) und die Verwaltungsdienstzulage (Stufe 2); mit 1. Jänner 2016 rücken Sie in die nächste Gehaltsstufe vor.
Gleichzeitig werden Sie von ihrer bisherigen Funktion als Sachgebietsleiterin für das Aufgabengebiet "W" bei der Abteilung X (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) im Rahmen der Unterabteilung W des Amtes der Kärntner Landesregierung entbunden und gleichzeitig dem Personalstand des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Dienstleistung zugewiesen.
Weiters sind die Verwendungszulage Ziffer 3 im Ausmaß von 15 % vom Gehaltsansatz V/2, das sind monatlich EUR 353,35, die Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 8 % vom Gehaltsansatz V/2, das sind monatlich EUR 188,45, die Mehrleistungszulage im Ausmaß von 8 % vom Gehaltsansatz V/2, sind monatlich EUR 188,45 und die Bildschirmzulage im Ausmaß von 5 % vom Gehaltsansatz V/2, sind monatlich EUR 117,78 mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 einzustellen.
Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.
Klagenfurt am Wörthersee, 5. November 2013
Für die Kärntner Landesregierung:
Landeshauptmann Dr. ... eh."
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende auf "die Gehaltsstufeneinreihung bei der Überleitung in das Gehaltssystem des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ab 01. Jänner 2014" eingeschränkte Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge der Kärntner Landesregierung auftragen, dass der ungerechtfertigter Weise nicht dem Landeshauptmann als Personalreferent vorgelegte Beförderungsantrag in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, zur Unterschrift vorgelegt werde und der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im besoldungsrechtlichen Teil dahin abändern, dass die Revisionswerberin rückwirkend mit 1. Jänner beziehungsweise 7. Jänner 2014 in die Gehaltsstufe 5 eingestuft werde.
Die Revisionswerberin erstattete mit am 26. März 2014 eingelangtem Schriftsatz ein ergänzendes Vorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 -
VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als unabhängiger Verwaltungsbehörden oder Behörden gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.
Im vorliegenden Fall ist die gegen einen am 21. November 2013 zugestellten Bescheid der Kärntner Landesregierung gerichtete Revision am 7. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Es sind daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gelten nicht.
§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991, lautet:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
..."
§ 10 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:
"Zu den §§ 58 und 61a AVG
§ 10. Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung."
§ 58 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise:
"Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
..."
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob den die Einreihung der Revisionswerberin in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Ausführungen in der Erledigung vom 5. November 2013 Bescheidcharakter zukommt.
Gemäß § 10 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung in § 10 DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0155, mwN).
Die daher nicht unter § 10 DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten bedarf daher gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
Bei der gegenständlichen Erledigung vom 5. November 2013 handelt es sich im ersten Teil (bis zu der Wortfolge "zu ernennen") zweifelsfrei um eine Ernennung, sodass hierfür weder eine Bezeichnung als Bescheid, noch eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung geboten waren.
Es steht nun in Frage, ob den Ausführungen betreffend die besoldungsrechtliche Stellung Bescheidcharakter zukommt. Dafür bedürfte es, weil dieser Abspruch nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG fällt, unter anderem grundsätzlich der Bezeichnung als Bescheid, welche die gegenständliche Erledigung nicht aufweist.
Die fehlende Bezeichnung als Bescheid des die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Teils der Erledigung nimmt diesem Teil nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059).
Im vorliegenden Fall lassen die gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" beziehungsweise bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um keine Rechtswirkungen entfaltende Ausführungen der belangten Behörde handelt. Für diese Deutung spricht weiters der Aufbau der Erledigung, welche die Ernennung, somit jenen Teil, dem eindeutig Bescheidcharakter zukommt, mittels Unterstreichung und Fettdruck klar vom Rest der Erledigung abhebt. Auch die weiteren Ausführungen der Erledigung enthalten keine Anhaltspunkte, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung - abgesehen von der darin enthaltenen Ernennung - um einen Bescheid handelt (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 23. Oktober 2006).
In der gegenständlichen Erledigung hat die belangte Behörde somit nicht zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Ausführungen nicht bloß die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder eine Rechtsbelehrung darstellen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wäre daher für die Qualifikation der in Rede stehenden Ausführungen als bescheidmäßiger Abspruch essenziell gewesen.
Da es sich somit bei den mit der vorliegenden Revision angefochtenen Ausführungen um keinen Abspruch mit Bescheidcharakter handelt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2014
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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