Nach der ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2012, B 606/11; 3.3.2001, G 87/00) ist es - im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes - dem einfachen Gesetzgeber überlassen, inwieweit er Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den gegenüber einer anderen Person ergangenen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind.
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