(1) Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Dachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes .
§ 32 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 32
…§ 32. (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten…
§ 538h Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung
…ab 1. Jänner 2005 zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des § 32. (2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gehen mit 1. Jänner 2005 auf die Versicherungsanstalt…
§ 538o Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung
…Juli 2005 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 zur Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zusammengeführt. Die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme ist Versicherungsträger im Sinne des § 32. (2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg gehen mit 1. Jänner 2006 auf die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme über…
§ 538a Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung
…werden ab 1. Jänner 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt ist Versicherungsträger im Sinne des § 32. (2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehen mit 1. Jänner 2003 auf die Pensionsversicherungsanstalt über. Sie…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7d Wiedereingliederungsteilzeit
…das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. eine Bestätigung über…
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