IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 05.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.09.2018 erteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 05.09.20217 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.-V.). Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der BF Beschwerde.
4. In der mündlichen Verhandlung am 30.12.2021 zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurück. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am gleichen Tag wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 55 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. wurden ersatzlos behoben. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht und das gekürzte Erkenntnis, W251 2172837-3/16E mit 17.01.2022 erlassen und mit 19.01.2022 an die Parteien zugestellt und blieb unbekämpft.
Gegenständliches Verfahren
5. Am 05.05.2022, eingelangt am 30.05.2022, stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Begründet wurde der Antrag damit, dass er keinen österreichischen Fremdenpass oder ausländischen Reisepass besitze. Die afghanische Botschaft arbeite nicht wegen der Situation in Afghanistan, die Bestätigung lege er bei.
6. Mit Parteiengehör vom 16.06.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Begründet wurde diese Absicht damit, dass der BF nicht subsidiär Schutzberechtigter sei und sonst nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfülle. Insbesondere könne er keinen Grund für ein Interesse der Republik Österreich hinsichtlich der Ausstellung eines Fremdenpasses geltend machen. Dem BF sei der subsidiäre Schutz mit 30.12.2021 aberkannt worden.
7. Mit Eingabe vom 30.08.2023 brachte der BF vor, dass ihm aufgrund der geänderten Sicherheitslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG ausgestellt worden. Sowohl für das Verlängerungsverfahren von der MA 35 als auch hinsichtlich der aus der EMRK abzuleitenden Reisefreiheit benötige der Antragssteller jedenfalls einen Reisepass. Die afghanische Behörde stelle notorisch keinen Reisepass aus. Der BF sei rechtmäßig niedergelassen, sein Aufenthaltstitel beinhalte jedoch auch die Berechtigung sich im Schengenraum frei zu bewegen und sogar drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, diese Recht werde ihm durch die Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses genommen. Darüber hinaus liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz vor. Es können nicht sein, dass er zunächst ein solches Verfahren anstreben müsse, weiters werde auf die Entscheidung des EGMR zu dieser Frage (Case of L.B. v. Lithuania, Appl.No.: 38121/20 vom 14.Juni 2022, verwiesen, indem auch ausgesprochen worden sei, dass ehemaligen subsidiär Schutzberechtigten, unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland ein Reisedokument zur Ermöglichung der Reisefreiheit auszustellen sei. Diese Ansicht sei auch durch den VfGH mit Erkenntnis vom 16.6.2023, E 3489/2022 bestätigt worden.
8. Mit gegenständlichen Bescheid vom 25.04.2024 (zugestellt am 02.05.2024) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und 2a FPG ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der BF bis zum 29.12.2022 über den befristeten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG verfügte. Am 11.10.2022 habe er bei der MA 35 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, über den noch nicht entschieden wurde, gestellt. Der BF sei afghanischer Staatsbürger. Er habe derzeit keinen unbefristeten Aufenthaltstitel und auch nicht die Voraussetzungen, dass ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt werden könne. Der BF verfüge über kein Einkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, noch sei er tatsächlich in Österreich 5 Jahre niedergelassen, noch habe er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Er habe keinen Nachweis über eine beabsichtigte Auswanderung oder Bestätigung eines Bundesministers oder der Landesregierung vorgelegt, welche aufgrund seiner oder noch zu erwartender Leistungen die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Es liegen daher keine Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a vor.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.05.2024 (eingebracht am 31.05.2024) Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen folgendermaßen ergänzend zu seinem Parteiengehör begründete: Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses verstoße gegen die Freizügigkeit der Ausreise und daher gegen das Grundrecht der Ausreisefreiheit nach der Rechtsprechung des EGMR. Eine Verweigerung könne nur aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfolgen, dies sei beim BF, welcher bereits über den Status des subsidiär Schutzberechtigen und über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügt habe nicht gegeben. Seinem Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus (RWR-Karte plus) sei bis dato noch nicht behandelt worden. Die Ausstellung des Fremdenpasses erweise sich als grundrechtlich geboten und daher liege dies im Interesse der Republik iSv § 88 Abs. 1 FPG. Weiters sei der BF Hazara und würde unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation im Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllen. Daher sei unter gebotener verfassungskonformer Interpretation des § 88 Abs. 2a FPG den BF ein Fremdenpass auszustellen, da ihm ein subsidiärer Schutz zukomme. Der BF sei unbescholten und seit 8 Jahren in Österreich aufhältig. Es sei ihm ein Fremdenpass mit der Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.
9. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 11.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF einen Verspätungsvorhalt, da die Beschwerde nach der 4-wöchigen Frist eingebracht wurde. Der BF brachte vor, dass es sich beim letzten Tag der Frist um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt habe und daher die Frist am nächsten Tag ende und daher die Einbringung der Beschwerde rechtzeitig sei.
11. Mit Eingabe vom 16.09.2024 übermittelte der BF weitere Integrationsunterlagen zu dem Parteiengehör des BVwG vom 02.09.2024. Es wurden vorgelegt: Mitteilung der Botschaft Afghanistan bezüglich der Nichtmöglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses, Aufforderung der MA 35 auf Vorlage des Nachweises des Modul 1 der Integrationsvereinbarung, Kopie der Ausweiskarte R-W-R bis zum 05.09.2025, Arbeitsvertrag, Lohn/Gehaltsabrechnung 06/24 – 08/24, Zeugnis über die Ablegung der Pflichtschulabschlussprüfung, Kursbestätigung Installations- und Gebäudetechniker (Vormodul)
12. Mit Eingabe vom 29.09.2025 und 03.10.2025 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme vor, sowie eine Kopie seiner R-W-R plus Karte, welche die Gültigkeit bis zum 06.09.2026 aufweist.
13. Das BVwG gewährte dem BFA ein Parteiengehör zu den vom BF vorgelegten Stellungnahmen vom 16.09.2024, 29.09.2025 und 03.10.2025. Das BFA brachte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgruppe an. Der BF spricht Dari und Deutsch. Seine Identität steht fest.
Der BF ist seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig und geht einer Erwerbstätigkeit nach.
1.1.2. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Verfahrensgang und zum Passantrag des BF:
1.2.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger reiste im Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 05.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.09.2018 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 05.09.20217 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.-V.). Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der BF Beschwerde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.12.2021 zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurück. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am gleichen Tag wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 55 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. wurde ersatzlos behoben. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht, das gekürzte Erkenntnis, W251 2172837-3/16E mit 17.01.2022 erlassen und mit 19.01.2022 an die Parteien zugestellt und blieb unbekämpft.
1.2.2. Der BF stellte am 11.10.2022 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher genehmigt wurde und ist der BF seit 05.09.2024 derzeit im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bis zum 06.09.2026.
1.2.3. Am 30.05.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, den das Bundesamt mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.04.2024 abgewiesen hat und am 02.05.2024 zugestellt wurde.
1.2.4 Der BF hat bei der afghanischen Botschaft in Wien am 08.05.2022 die Ausstellung einer Tazkira beantragt und wurde ihm keine ausgestellt, da aufgrund technischer Probleme, derzeit keine Identifizierung stattfinden und keine Tazkira oder Pass ausgestellt werden können. Der BF war am 11.09.2024 bei der Konsularabteilung der Botschaft und Ständigen Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan in Wien und wurde ihm bestätigt, dass derzeit die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich ist.
1.2.5. Der BF hat die die Pflichtschulabschlussprüfung positiv abgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den vorgelegten Beweismitteln und den abgeschlossenen Vorverfahren (Asylverfahren W251 2172837-1, W251 2172837-2, W251 2172837-3).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse stützen sich den unstrittigen Feststellungen im Vorverfahren (W251 2172837-3).
Die Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den in den Stellungnahmen vorgelegten Arbeitsvertrag und Lohnnachweisen (OZ 5).
2.1.2. Die Unbescholtenheit des BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Passantrag des BF:
2.2.1. Die angeführten Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz, der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Gewährung der Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und Verlängerung des Aufenthaltstitels R-W-R Karte plus ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt und Gerichtsakten, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis W251 2172837-1, W251 2172837-2 und W251 2172837-3.
2.2.2. Die aufrechte Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus den vorgelegten Karten R-W-R plus mit Gültigkeit von 05.09.2024 bis 05.09.2025 (OZ 5) von 04.09.2025 bis zum 04.09.2026 (OZ 8).
2.2.3. Die Antragsstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte und der gegenständliche Bescheid ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag (AS 1 – 5 und dem im Akt aufliegenden Bescheid. Die Zustellung ergibt sich aufgrund dem im Akt aufliegenden Zustellschein (AS 89).
2.2.4. Dass der BF keinen afghanischen Reisepass seitens der Vertretung der afghanischen Behörden in Österreich erhält, ergibt sich aus der vorgelegten Mitteilung der afghanischen Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 09.05.2022 NR. 334/AF/22/00/CS (AS 7) und der Mitteilung der afghanischen Botschaft vom 11.09.2024, VIEBE030345 (OZ 5).
2.2.5. Der Abschluss der Pflichtschulabschlussprüfung ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung an der Öffentlichen Mittelschule in 1220 Wien am 25.04.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG)
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses (Spruchpunkt I.):
Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl.I Nr. 106/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 45 (1) Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
[..]“
Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (4. ZPEMRK), BGBL. Nr 434/1969 in der Fassung BGBL. III Nr. 30/1998 lautet wie folgt:
Art. 2 – Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ‚ordre public‘, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich einen Antrag um internationalen Schutz am 31.01.2015 stellte. Von 05.09.2017 – 30.12.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Mit 30.12.2021 wurde festgestellt, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf Dauer unzulässig ist und dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Mit 04.09.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, welche nach Verlängerung bis zum 05.09.2026 gültig ist. Der BF ist daher derzeit im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF hat die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 am 25.04.2024 bestanden. Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger. Er erfüllt somit den Tatbestand nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG nicht. Auch eine Auswanderungsabsicht des BF im Sinne von § 88 Abs. 1 Z 4 FPG wurde von diese nicht behauptet.
Ferner wurde unstrittig auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege, vorgelegt, dies wurde im Übrigen auch nicht behauptet, sodass auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG nicht in Betracht kommt.
Unstrittig verfügt der BF auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sodass der BF auch nicht den Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 2 erfüllt, auch dies wurde nicht vorgebracht. Zumal der BF im Besitz eines bis 05.09.2026 befristeten gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist.
Der ihm zuletzt gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.
Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2 4. ZPEMRK Folgendes ausgesprochen:
„3. Nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
4. In seinem Urteil vom 14. Juni 2022, 38.121/20, L.B., hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektivgewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen einesLandes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen zu haben und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).
5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist zutreffend darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im zitierten Urteil zugleich festgehalten hat, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (Z 59). Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines
Fremdenpasses einräumt; der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf derartige Konstellationen (siehe Zlen. 61 f.).
Auch in den Stellungnahmen des BF wurde die auf die vom VfGH dargelegte Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 EMRK hingewiesen.
Hiezu ist folgendes anzuführen:
Die Behörde hat daher im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf einen Fremdenpass die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4.ZPEMRK zu prüfen. Daher ist auch die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4 ZPEMRK gewährleistete Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde (vgl. VfSlg. 20.330/2019 zu § 18 Abs. 1 Z 1 StbG).
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG können für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind, auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck 1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; 2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder 3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d).
Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).
Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist gemäß Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen.
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.09.2024 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt, sodass er seither im Bundesgebiet als tatsächlich niedergelassen iSd § 45 Abs. 1 NAG anzusehen ist. Allerdings ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.
Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 24.07.2015 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist und er sich seit 26.07.2015 mit der Einbringung des Antrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß Art. 3 Abs. 2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 13 AsylG nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG.
Der BF selbst bringt auch in der Stellungnahme vom 29.09.2025 (OZ 8) vor, dass der BF theoretisch im Dezember nächsten Jahres die Möglichkeit des Umstieges auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ hat.
Somit steht auf fest, wie auch vom BF vorgebracht, dass er derzeit nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 erfüllt.
Wenn nunmehr seitens des BF auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2a verwiesen wird, so ist auch hier klar dargelegt, dass der BF derzeit nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF diesen Status bis zur Aberkennung mit Erkenntnis vom 30.12.2021 innehatte, so hätte er auch zu diesem Zeitpunkt bei Vorliegen weitere Tatbestandselemente einen Fremdenpass beantragen und erhalten können, wodurch auch eine Ausreise und Kontakt mit seinen Verwandten außerhalb des Bundesgebietes möglich gewesen wäre. Aber gerade dieser Titel wurde ihm rechtskräftig aberkannt und eine befristeter Aufenthaltstitel zuerkannt. Derzeit erfüllt der BF jedoch den Tatbestand des § 88 Abs. 2a nicht.
Wenn nunmehr der BF in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen (OZ 5 und 7) jedoch die Ausstellung des Fremdenpasses mit Hinweis auf die Ausreisefreiheit auch ohne Erfüllung eines Tatbestandes nach § 88 Abs. 1 und 2a beantragt und damit auf die, auch durch das Verwaltungsgericht genannte, höchstgerichtlichen Judikatur verweist, so ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit folgendes zu berücksichtigen und daher in der Prüfung auf Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses einzufließen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF darauf verweist, dass er den Fremdenpass dazu benötigt, um in andere Länder zu reisen, beispielsweise um Freunde zu besuchen, die in Deutschland und Frankreich leben oder seinen Bruder, der im Iran aufhältig ist. Die Eltern des BF seien bereits verstorben, den Bruder habe er bereits seit vielen Jahren nicht gesehen. So ist zunächst, wie bereits dargelegt darauf zu verweisen, dass es dem BF bereits zum Zeitpunkt des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich gewesen wäre einen Fremdenpass unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen zu beantragen und zu erhalten, damit er seine sozialen Kontakte im Ausland pflegen kann. Weiters ist es auch den Freunden oder Bruder möglich in Österreich, wenn auch nur für kurze Möglichkeit legal einzureisen. Der BF brachte nicht vor, dass hier ein Hindernis gegeben sei.
Mit der Ausstellung von Fremdenpässen eröffnet Österreich dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern (vgl. bereits § 8 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, der Bezug „auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat“ nimmt). Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH 06.09.2007, 2005/18/0505; 29.01.2008, 2007/18/0601), umso mehr als mit der Ausstellung von Fremdenpässen auch in die völkerrechtlich anerkannte Passhoheit und damit in die Souveränität fremder Staaten eingegriffen wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] 1288; vgl. auch die Ausstellung von Reisedokumenten an Angehörige des Entsendestaats als konsularische Aufgabe gemäß Artikel 5 lit. d des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969). Zudem kann durch die Ausstellung eines Fremdenpasses eine Rücknahmeverpflichtung des ausstellenden Staates nach den internationalen Gepflogenheiten oder bilateralen Abkommen bestehen.
Es ist davon auszugehen, dass der Schutz der internationalen Beziehungen der Republik Österreich und die Beachtung des Völkergewohnheitsrechts legitime Ziele im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 4. ZPEMRK sind, da sie der nationalen sowie der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen (vgl. zum Verständnis des „ordre public“-Vorbehalts, der „in the broad sense in general use in continental countries“ zu verstehen ist, § 16 des Explanatory Report zum 4. ZPEMRK).
Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines allfälligen Eingriffs ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Fremde ohne Reisedokument per se nicht an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert sind. Daher ist – sofern ein Eingriff überhaupt angenommen wird – von einer geringen Eingriffsintensität auszugehen.
Die Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Z 5).
Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.
Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Im gegebenen Fall wäre eine Neubeurteilung bereits in etwa einem Jahr möglich. Wie der BF selbst vorbrachte geht er davon aus, dass er die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Dezember 2026 erfüllen werde.
Damit steht es dem BF weiterhin frei über soziale Medien mit seinen sozialen Kontakten in Verbindung zu treten und diese aufrecht zu erhalten, sowie die Einreise der Freunde nach Österreich. Sonstige Gründe für die Ausreise brachte der BF nicht substantiiert vor, seine Ausbildung schließt er ebenfalls nächstes Jahr ab.
In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat.
Weiters ist es dem BF möglich an die Behörden heranzutreten, um eine Ausreise nach Deutschland zu gewährleisten, zumal in der afghanischen Botschaft in München es möglich ist einen Antrag auf Ausstellung eines afghanischen Reisepasses zu stellen.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen, die einzige Möglichkeit § 88 FPG grundrechtskonform auszulegen, bestehe darin, die Bestimmungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 bzw. 2a nicht nach dem Wortlaut auszulegen und dies ergebe sich aus den Entscheidungen des VwGH vom 28.04.2022 (Ra 2021/10/0042), 20.12.2017 (Ra 2016/10/0130) oder vom 27.03.2019 (Ro 2018/10/0040) ist folgendes zu erläutern.
So ist in der Entscheidung des VwGH vom 20.12.2017 (Ra 2016/10/0130) klar erkennbar, dass neben den Tatbestandsvoraussetzungen des subsidiär Schutzberechtigen (§ 4 Abs. 2 b oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz – Oö BMSG LGBl Nr. 74/2011), wie in § 88 Abs. 2 a FPG - und Personen mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 4 Abs. 2d Oö. BMSG) auch Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland (§ 4 Abs. 2e Oö. BMSG) von der Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung umfasst sind. Es zeigt sich in diesem Erkenntnis klar, dass der VwGH die Bestimmung des § 4 Abs. 2e Oö BMSG dahingehend auslegte, dass der Gesetzgeber den Begriff sonstige dauerndes Aufenthaltsrecht als Auffangtatbestand ansah und daher eine Prüfung nach § 9 BFA-VG zu erfolgen hat. Dass in der gegenständlichen Bestimmung des § 88 FPG ein Auffangtatbestand mit der Formulierung „sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland“ gegeben ist wurde nicht vorgebracht, noch ist es in den gegenständlichen Gesetzbestimmungen gegeben. Es ist aber auch klar ersichtlich, dass in dieser Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht die Tatbestandsvoraussetzung des subsidiär Schutzberechtigten mit sonstigen – dauernden – Aufenthaltsrecht gleichstellte oder auslegte, wie vom BF vorgebracht.
Darauf aufbauend erfolgte die Entscheidung vom 28.04.2022 (Ra 2021/10/0042), welche darlegte, dass die in diesem Erkenntnis anwendbare Gesetzesbestimmung nicht taxativ sondern demonstrativ auszulegen ist und daher die einschränkende Interpretation des dauernd zum Aufenthalt im Inland berechtigte Person nicht zulässig ist. Auch die Entscheidung vom 27.03.2019 (Ro 2018/10/0040) ging von einer demonstrativen und keiner taxativen Aufzählung der Tatbestände aus und führte so zu einer erweiterten Auslegungsmöglichkeit.
Ob nun die in § 88 FPG genannten Personengruppen als taxative oder demonstrative Aufzählung zu verstehen ist, ist der Vollständigkeit halber auf die Erläuterungen zu § 55 Fremdengesetz 1992 – einer Vorgängerbestimmung des § 88 FPG – hinzuweisen (RV 692 BlgNR 18. GP 55): „Im § 55 werden jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen Fremdenpässe ausgestellt werden können.“
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber nicht aufzuzeigen unternommen, welche Fragen erörterungsbedürftig wären.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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