Rückverweise
§ 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG 1993 legt eine - gemeinsame - Untergrenze für den in § 18a Abs. 1 B-GlBG 1993 genannten Ersatzanspruch fest, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i). Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll.