Der in § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG 1993 festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - ohne dadurch eine "Doppelliquidierung" herbeizuführen - der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist. Dass - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich in der Regelung des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG 1993 wieder, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt.
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