Die in § 20a B-GlBG 1993 getroffene Beweislastregelung findet aufgrund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bei Prüfung eines gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG 1993 im Verwaltungsweg geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs und folglich auch im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. VwGH 21.2.2013, 2012/12/0016).
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