JudikaturVwGH

Ra 2020/12/0015 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Dezember 2020

Belästigung durch einen Dritten iSd. § 7d Abs. 1 Z 2 BEinstG liegt nicht vor, wenn der Bedienstete von seinem Vorgesetzten belästigt wird, der kein Dritter, sondern dem Dienstgeber zuzurechnen ist (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/12/0177), sodass eine Belästigung durch den Dienstgeber selbst iSd. § 7d Abs. 1 Z 1 BEinstG vorliegt. Der Bedienstete hat in diesem Fall daher iSd. § 7i Abs. 1 erster Fall BEinstG Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Dienstgeber als Belästiger. Auf eine schuldhafte Unterlassung durch den Dienstgeber dadurch, dass er keine Abhilfe gegen die Belästigung schafft, kommt es iSd. §§ 7d Abs. 1 Z 2 und 7i Abs. 1 zweiter Fall BEinstG nur bei Belästigung durch (einen) Dritte(n) an.

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