Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich in 4020 Linz, Gruberstraße 35, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023, W221 2258036 1/4E, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG (mitbeteiligte Partei: J O in M, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, Linzer Straße 1), den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte stand als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 14. Juni 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 15. April 2022 auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von € 2.500, sowie der daraus anfallenden Zinsen gemäß §§ 23a und 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als unbegründet abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für zulässig erklärt.
4 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:
„... In der Nacht zum 06.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gefährlich bedroht, indem der Täter Beamte der BLS telefonisch nach seiner Adresse fragte und ankündigte, ihm Körperverletzungen zufügen zu wollen.
Der Beschwerdeführer erlitt infolge dessen Angst- und Unruhezustände. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) hat den Vorfall bislang nicht als Dienstunfall anerkannt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Ried im Innkreis vom 04.08.2020, Zl. ..., wurde der Täter (unter anderem) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 366 Abs. 2 StPO als Privatbeteiligter mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Ried im Innkreis vom 30.07.2021, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer Schmerzengeld in der Höhe von € 2.500, samt 4 % Zinsen seit 30.04.2021 sowie Kosten in der Höhe von € 569,19 zuerkannt. Da der bedingte Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde die neuerliche Zustellung am 26.08.2021 und 21.10.2021 bewilligt und der beklagten Partei der Ersatz der Kosten der Zustellanträge aufgetragen. In Folge der Zustellung am 28.10.2021 wurde die Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehls am 17.12.2021 bestätigt. Der bedingte Zahlungsbefehl umfasste demnach € 2.500,- (Klagsforderung), € 47,95 (Zinsen), € 569,19 (Kosten des Zahlungsbefehls) sowie € 62,26 (Kosten des Zustellantrags), sohin eine Gesamtsumme in Höhe von € 3.179,40. Am 27.12.2021 wurde eine Fahrnisexekution hinsichtlich € 2.500, (Kapitalforderung), € 66,30 (Zinsen aus Kapital), € 569,19 (Kosten des Titels), € 9,42 (Zinsen aus Kosten) sowie € 303,82 (Kosten des Antrags), sohin einer Gesamtsumme in Höhe von € 3.448,73 bewilligt. Am 14.02.2022 wurde der Versuch einer Pfändung unternommen. Diese wurde jedoch nicht vollzogen, da keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.“
5 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten und seien im Wesentlichen unstrittig.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dar, der Antrag des Mitbeteiligten sei mit dem bekämpften Bescheid mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine „Anerkennung eines Dienstunfalles vonseiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)“ nicht vorliege und der Mitbeteiligte aufgrund der gefährlichen Drohung nicht für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen „im Krankenstand“ gewesen sei.
7 Der Ansicht der belangten Behörde, das Vorliegen eines Dienstunfalles setze eine Anerkennung durch die BVAEB voraus, schließe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an. Dies sei den im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, und das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles durch die BVAEB nach den §§ 31 ff Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B KUVG) diene der Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B KUVG. Sehe der Beamte von der Meldung eines Dienstunfalles und dem Antrag auf Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B-KUVG ab, sei die Dienstbehörde verpflichtet, zur Prüfung des Anspruchs auf besondere Hilfeleistungen das Vorliegen eines Dienstunfalles in unmittelbarer Ausübung der dienstlichen Pflichten selbst zu prüfen und dafür einen Sachverständigen heranzuziehen. Dabei sei auch zu klären, ob dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus setze § 23a Z 3 GehG voraus, dass der Dienstunfall beim Mitbeteiligten zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens zehn Kalendertagen geführt habe.
8 Die Amtsrevisionswerberin habe es jedoch verabsäumt, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles und zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Mitbeteiligten einzuholen und damit die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG seien vorliegend nicht gegeben, der bekämpfte Bescheid daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurückzuverweisen.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
10 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ro 2022/12/0009, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision zu, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß § 23a Z 1 lit. a GehG iVm § 90 Abs. 1 B KUVG eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraussetze, fehle. Die Amtsrevisionswerberin schloss sich dieser Begründung in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision an.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101, mwN).
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde geführt hat, vorgelagert sind (vgl. erneut VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101; vgl. auch VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; jeweils mwN).
18 Tragender Aufhebungsgrund, der zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG geführt hat, war die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß § 23a Z 1 lit. a GehG iVm § 90 Abs. 1 B KUVG setzte keine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraus, sodass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles und zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Mitbeteiligten einzuholen.
19 Der Mitbeteiligte stützte seinen Antrag auf einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zunächst auf einen bedingten Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Ried im Innkreis. Ein bedingter Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO wird jedoch über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen (vgl. VwGH 19.2.2024, Ro 2022/12/0025 und 0026).
20 In der Folge - nachdem die belangte Behörde diese Rechtsansicht vertreten und ihm mitgeteilt hatte - legte der Mitbeteiligte seinem Antrag auch § 23b Abs. 4 GehG zugrunde, demgemäß die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, bis zur dort genannten Grenze zu ersetzen hat, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 leg. cit. ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.
21 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich daher im vorliegenden Fall in der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 23a Z 1 lit. a iVm § 23b Abs. 4 GehG mit der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß § 23a Z 1 lit. a GehG iVm § 90 Abs. 1 B KUVG setze eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraus, auseinanderzusetzen; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG wird damit jedoch nicht dargelegt:
22 § 23a Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 60/2018, lautet wie folgt:
„ Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.“
23 § 23b Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet wie folgt:
„ Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27 fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
24 § 90 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 61/2021, lautet wie folgt:
„ Dienstunfall
§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
(1b) Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
4. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.
6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
7. auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z. 1 genannten Weg befinden;
9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.“
25 In den Materialien zu §§ 23a und 23b GehG wird auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 196 BlgNR 26. GP):
„ Zu § 23a GehG ...
...Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. ... § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. ...
Zu § 23b GehG:
Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. ...
Die Höhe des Vorschusses gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit dem 27 fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 gedeckelt.
Im Fall des Abs. 4 wird die Zahlung von Schmerzengeld mit dem fünffachen Referenzbetrag gedeckelt, da die Höhe des Schmerzengeldes nicht gerichtlich festgestellt werden kann, sondern lediglich der Bestand der geltend gemachten Ansprüche - etwa durch ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten - geprüft wurde. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch.
Zur Vermeidung von Mehrfachleistungen erfolgt in Abs. 5 die Klarstellung, dass eine vorläufige Leistung des Bundes erst dann erfolgt, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (BKUVG, ASVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
...“
26 Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass einer der Anwendungsfälle der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen durch den Bund als besondere Hilfeleistung - unter den dort genannten Voraussetzungen - ein Dienstunfall eines/r Beamten/in gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG ist (§ 23a Z 1 lit. a GehG). Gemäß der Definition in § 90 Abs. 1 B KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Eine weitere Voraussetzung, wie die Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB, ist weder in § 23a GehG noch in § 90 Abs. 1 B KUVG vorgesehen.
27 Auch in den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, dass § 23a GehG die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen, enthält. Im Fall des § 23b Abs. 4 GehG wird auf eine Prüfung des Bestands der geltend gemachten Ansprüche durch die Dienstbehörde Bezug genommen, etwa durch ein von ihr beauftragtes ärztliches Gutachten. Dabei wird ebenso wenig auf eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB abgestellt, sondern im Gegenteil als Beispiel ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten angeführt.
28 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 13c Abs. 1 und § 15 Abs. 5 Z 2 GehG, die den Begriff „Dienstunfall“ (ebenfalls) im Verständnis des § 90 B KUVG gebrauchen, ausgesprochen, als „Unfall“ wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. VwGH 17.4.2023, Ra 2021/12/0047, mwN, zu § 15 Abs. 5 Z 2 GehG). Bei einem Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß § 175 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen und die zu § 175 ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich (vgl. VwGH 16.12.2008, 2007/09/0385, mwN). Die Notwendigkeit der Anerkennung eines Dienstunfalles durch die BVAEB ist danach nicht ersichtlich.
29 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ro 2020/12/0007, mwN).
30 Aufgrund der klaren Rechtslage zu § 23a Z 1 lit. a GehG iVm § 90 Abs. 1 B KUVG, wie dargelegt, wird mit der vom Bundesverwaltungsgericht und der Amtsrevisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob das Vorliegen eines Dienstunfalles gemäß diesen Bestimmungen eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraussetzt, keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2025