W128 2317266-1—BVwG Entscheidung
11. August 2025
…vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (siehe VwGH vom 20.08.2017, Ra 2016/17/0197). Die Bezeichnung des Bescheides, und damit auch die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung…