Ra 2016/17/0197 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall haben die Eigentümerin sowie die Inhaberin des beschlagnahmten Gegenstandes in einem Beschwerdeschriftsatz gegen die Beschlagnahmebescheide Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde der die Inhaberin betreffende Beschlagnahmebescheid eindeutig bezeichnet. Hingegen wurde der die Eigentümerin betreffende Bescheid mit einer eindeutigen zutreffenden Geschäftszahl, jedoch mit dem falschen Datum bezeichnet. Bei dieser Art der Fehlbezeichnung handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine eindeutige Zuordnung zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hindert. Es bestand nämlich bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel daran, welchen Bescheid die Eigentümerin bekämpfen wollte. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Zuordenbarkeit der Parteierklärung hätte haben können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht rechtmäßig gewesen: Lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese gebunden (vgl VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0003; vom 16. Juni 1992, 92/11/0033, VwSlg 13662 A/1992). Indem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Eigentümerin als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und die Eigentümerin dadurch in ihren Rechten verletzt.