JudikaturVwGH

Ra 2014/17/0035 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2015

Aus dem wörtlich auf eine "Berufungsvorentscheidung" abzielenden Berufungsantrag lässt sich erkennen, dass das Begehren des Berufungswerbers auf Aufhebung des Bescheids und Entscheidung in der Sache selbst gerichtet war. Dafür steht das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Finanzpolizei (Berufungswerberin) konnte keinen Zweifel daran haben, dass die Beantragung einer Berufungsvorentscheidung mit der Einleitung eines Berufungsverfahrens einhergeht, da nur in diesem Rahmen eine Berufungsvorentscheidung von der belangten Behörde erlassen werden kann (vgl auch die Bezeichnung des Anbringens als Berufung) und dass, falls keine Vorentscheidung erlassen wird, die Sache der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Der auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gerichtete Berufungsantrag umfasste somit implizit auch den Antrag auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde und war entsprechend zu erledigen.

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