Ra 2023/22/0095 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Selbst wenn das VwG Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde haben hätte können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 nicht rechtmäßig gewesen, weil das VwG lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist (vgl. VwGH 29.8.2018, Ra 2016/17/0197).