Ra 2023/22/0095 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Angabe der im Hinblick auf eine fehlende Ziffer falschen Geschäftszahl handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, welches eine eindeutige Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Bescheid nicht hindert (VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254).