Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M D in U, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3. Juli 2019, E 018/07/2018.014/010, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. November 2017 wurde der Revisionswerber „als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ“ der U s.r.o. der siebenfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn sieben Geldstrafen in der Höhe von je EUR 10.000, (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit EUR 7.000, bestimmt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Das LVwG schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14.000, vor (Spruchpunkt II.). Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst geltend, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, ob bei der Bestrafung des Revisionswerbers auf die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG abgestellt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der Revisionswerber als handels- oder gewerberechtlicher oder sonstiger Geschäftsführer bestraft worden sei.
8 Durch die Abweisung der Beschwerde hat das LVwG den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses übernommen. Nach diesem wurde der Revisionswerber „als Geschäftsführer“ der U s.r.o. zur Verantwortung für das im Straferkenntnis vorgeworfene deliktische Verhalten gezogen. Die Begründung des Straferkenntnises, welche zur Deutung eines unklaren Spruchs heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN), enthält unter Bezugnahme auf das slowakische Firmenbuch die Feststellung, dass der Revisionswerber im Tatzeitraum die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der U s.r.o. ausgeübt habe und als solcher als Beschuldigter im Strafverfahren behandelt worden sei. Auch das angefochtene Erkenntnis enthält die Feststellung, dass der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U s.r.o. tätig gewesen sei. Damit kann aber kein Zweifel bestehen, dass der Revisionswerber in Anwendung des § 9 Abs. 1 VStG bestraft wurde. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt daher nicht auf, dass dem Gebot des § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend entsprochen worden wäre.
9 Daran vermag auch der Umstand, dass der Revisionswerber im Spruch des Straferkenntnisses nicht als zur Vertretung nach außen „berufenes Organ“, sondern als „befugtes Organ“ bezeichnet wurde. Eine derartige, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit hätte aber nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden können. Das in Revision gezogene Erkenntnis ist daher auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang somit nicht ersichtlich.
10 Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weiters, das LVwG habe keine Kohärenzprüfung durchgeführt. Bereits aus den „Feststellungen“ des Beschlusses OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, ergebe sich, dass „die reißerische Geschäftspolitik der Konzessionäre“ auf die „Ausweitung des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten“ abziele. Der vermeintliche Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen das Glücksspielrecht dürfe daher nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes nicht vereinbar sei, sodass auch aus diesem Grunde der Beschwerde Folge zu geben gewesen wäre.
11 Dieses erstmals in seiner Revision erstattete Vorbringen zur Geschäftspolitik der Konzessionäre fällt unter das Neuerungsverbot, welches auch für die Anwendung des Unionsrechts gilt (vgl. VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024, mwN). Das LVwG hätte jedoch dann, wenn es selbst aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielrechts gehabt hätte, auch von Amts wegen entsprechende Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen gehabt (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn 28). Selbst wenn die Revision das Vorliegen solcher Anhaltspunkte mit dem Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16m, hätte behaupten wollen, wären diese Zweifel nach dem Beschluss des OGH vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16m, ausgeräumt gewesen. In diesem Beschluss hat der Oberste Gerichtshof nämlich seine unionsrechtlichen Bedenken diametral zu seiner Auffassung im Beschluss vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16m verworfen (vgl. VwGH 14.2.2017, Ra 2017/17/0010). Im Übrigen ist in Bezug auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Strafbestimmungen des GSpG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049) zu verweisen.
12 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2021