Ra 2014/09/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014(EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des VwG fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des VwG durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch in Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des VwG grundsätzlich nach § 27 VwGVG 2014. Zudem ist in Verwaltungsstrafverfahren - im Gegensatz zu administrativen Verwaltungsverfahren (vgl. B 9. September 2014, Ra 2014/11/0044; E 20. Juni 2006, 2003/11/0184) - das in § 42 VwGVG 2014 normierte Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen, das nur dann nicht gilt, wenn die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern durch die neuen Verfahrensbestimmungen eine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis der VwG im Allgemeinen und in Verwaltungsstrafverfahren im Speziellen gegenüber der Kognitionsbefugnis der UVS eingetreten ist. Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG 2014 hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraums, wurde nicht geschaffen. Eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG stellt daher (weiterhin) eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG 2014 dar.