Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024, Zl. XXXX aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 24.05.2024:
A)
Der Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein staatenloser Palästinenser, reiste am 30.09.2015 legal mittels Visums „D“ in das Bundesgebiet ein. Am 19.10.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.02.2016 wurde dem Asylantrag des BF gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zuvor war seiner Ehefrau mit Bescheid des BFA vom 13.05.2014 bereits der Asylstatus zuerkannt worden.
Mit Mitteilung vom 17.11.2022 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX dem BFA mit, dass sich im Zuge von Ermittlungen gegen den BF wegen eines schweren Raubdelikts ergeben habe, dass sich der BF derzeit in seinem Herkunftsland, konkret in Gaza (Palästina), aufhalte.
Am 06.02.2023 wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den BF abgebrochen, da sich dieser nicht mehr in Österreich befand bzw. unbekannten Aufenthaltes war.
Am 23.11.2023 wurde das BFA vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten um Auskunft ersucht, ob die Familie des BF über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Zuvor hatte der BF bei der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv für sich und seine Familie um eine Evakuierung aus dem Gazastreifen ersucht. In weiterer Folge leitete das BFA Verfahren zur Entziehung des Konventionsreisepasses sowie zur Aberkennung des Schutzstatus des BF in Österreich ein.
Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2024 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 15.02.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß §7 Abs. 1 Z 1, 2 AsylG 2005 aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Israel/Gaza zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6, 8, 9 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Der Bescheid wurde dem BF am 12.2.2024 vom BFA an dessen private E-Mail-Adresse übermittelt.
Am 04.03.2024 wurde der BF im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Landespolizeidirektion XXXX in XXXX angetroffen und aufgrund einer gegen ihn aufrechten Festnahmeanordnung festgenommen.
Mit 06.03.2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt; der Bescheid des BFA vom 12.02.2024 wurde ihm an diesem Tag erneut, diesmal zu eigenen Handen, zugestellt.
Am 12.03.2024 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2024. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der dem BF am 12.02.2024 zugestellte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie schwerwiegender Verfahrensmängel aufzuheben sei.
Mit Verspätungsvorhalt vom 13.03.2024 führte das BFA gegenüber der Vertretung des BF aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefrist mit Ende des 11.03.2024 abgelaufen und die Beschwerde vom 12.03.2024 daher voraussichtlich zurückzuweisen sei. Die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ließ der BF ungenützt verstreichen.
Mit Schriftsatz 02.04.2024 erhob der BF im Wege seiner nunmehrigen rechtlichen Vertretung, der BBU-GmbH, erneut Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2024. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit vorgebracht, dass dem BF der Bescheid vom 12.02.2024 am 06.03.2024 persönlich ausgehändigt worden sei und die Beschwerde damit fristgerecht erfolge.
Mit Verspätungsvorhalt vom 12.04.2024 wies das BFA die rechtsfreundliche Vertretung des BF darauf hin, dass ihm der Bescheid vom 12.02.2024 bereits am selben Tag per E-Mail übermittelt worden und dessen Zustellung in der Beschwerde des BF vom 12.03.2024 ausdrücklich bestätigt worden sei. Die am 06.03.2024 erfolgte persönliche Zustellung an den BF entfalte daher keine rechtlichen Wirkungen und beabsichtige das BFA, die Beschwerde vom 12.03.2024 als verspätet zurückzuweisen.
Am 26.04.2024 erstattete der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 12.04.2024 und gab an, dass die Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter des BF am 12.02.2024 aufgrund einer nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmacht nicht rechtswirksam erfolgt sei und der Bescheid daher erst mit der persönlichen Aushändigung an den BF am 06.03.2024 wirksam zugestellt worden sei. Die am 02.04.2024 eingebrachte Beschwerde sei demnach rechtzeitig erfolgt. Weiters wurde vorgebracht, dass die BBU-GmbH eine falsche Auskunft von Seiten des BFA erhalten habe. Wäre der BBU-GmbH im Anschluss an das Erstberatungsgespräch mit dem BF am 11.03.2024 nicht der Zustellnachweis vom 06.03.2024, sondern jener der Zustellung an den früheren Anwalt am 12.02.2024 übermittelt worden, hätte die Beschwerde – selbst unter Annahme eines Fristendes am 11.03.2024 – noch fristgerecht eingebracht werden können.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024 wies das BFA die Beschwerde vom 12.03.2024 gemäß § 14 VwGVG als verspätet zurück. Zur
Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid bereits am 12.02.2024 zugestellt worden sei und die damalige gewillkürte Vertretung des BF diesen Umstand in der Beschwerde vom 12.03.2024 ausdrücklich bestätigt habe. Der rechtsfreundliche Vertreter habe sich in der Beschwerde vom 12.03.2024 auf eine Vollmacht berufen, deren Wirksamkeit vom BFA nicht anzuzweifeln gewesen sei. Da auf den Verspätungsvorhalt vom 12.03.2024 innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme erfolgt sei, sei die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.
Am 24.05.2024 stellte der BF durch seine damalige rechtliche Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.
Mit Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2024 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF am 07.06.2024 ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil wegen §§ 84 und 83 StGB ergangen ist.
Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 23.10.2024 informierte der BF das Bundesverwaltungsgericht über die erneute Änderung seiner rechtsfreundlichen Vertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 12.02.2024 wurde dem BF der Asylstatus aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.12.2024 an seine persönliche E-Mail-Adresse, die von ihm zuvor in seiner Kommunikation mit der Behörde verwendet wurde, zugestellt. Am 06.03.2023 wurde dem BF der Bescheid vom 12.02.2024 erneut, diesmal zu eigenen Handen, zugestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete daher am 11.03.2024.
Der BF brachte die mit 12.03.2023 datierte Beschwerde am selben Tag bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Insbesondere stützt sich die Feststellung, dass der Bescheid vom 12.02.2024 an eine E-Mail-Adresse übermittelt wurde, die der BF in seiner persönlichen Kommunikation mit der Behörde verwendet hat, auf die im Akt dokumentierte Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem BF. Dieser bediente sich dabei teilweise der E-Mail-Adresse Adresse XXXX So findet sich etwa eine E-Mail vom 27.12.2023, in der der BF im Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus auf die Gewährung des Parteiengehörs mit einer zweiseitigen Stellungnahme reagiert (AS 381 ff). Zudem stimmte der BF einer an diese Adresse gerichteten Anfrage der Behörde – ob einer Übermittlung von Bescheiden an seine Ehefrau über eben diese E-Mail-Adresse zugestimmt werde – ausdrücklich zu, indem er ein Foto seiner Ehefrau mit geöffnetem Reisepass übermittelte (AS 389).
Dass der Bescheid dem BF persönlich und nicht, wie fälschlich sowohl von seiner damaligen rechtlichen Vertretung wiederholt angenommen, an einen Vertreter des BF zugestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt – konkret aus der E-Mail des BFA vom 12.02.2024. In dieser ist eindeutig die vom BF in seiner persönlichen Kommunikation verwendete Adresse XXXX als Empfänger angegeben (AS 547).
Dass dem BF der Bescheid tatsächlich am 12.02.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus seiner Beschwerde vom 12.03.2024. Darin führt der BF selbst aus, dass der Bescheid am 12.02.2024 zugestellt wurde. Auch wurde das Datum der Zustellung vom BF zu keinem Zeitpunkt bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Zum Anfechtungsgegenstand:
Das BFA hat die gegen den Bescheid vom 12.02.2024 erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024 zurückgewiesen. Aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass das BFA auch tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es dem BFA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Der BF stellte im Wege seiner damaligen rechtlichen Vertretung am 24.05.2024, also innerhalb der zweiwöchigen Frist, einen Vorlageantrag beim BFA.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zur Zurückweisung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Die maßgeblichen Bestimmungen zur Fristenberechnung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - AVG lauten:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG lauten:
§ 2 Z 5 ZustG lautet: Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
§ 6 ZustG lautet: Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
§ 37 Abs. 1 ZustG lautet: Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des BFA vom 12.02.2024 am selben Tag per E-Mail an den BF übermittelt. Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, verwendete der BF diese E-Mail-Adresse regelmäßig in seiner Korrespondenz mit dem BFA. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren die Angabe einer elektronischen Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG dar (vgl. VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028).
Zwar findet sich im Akt weder eine Empfangs- noch eine Lesebestätigung des E-Mails vom 12.02.2024, jedoch bestätigte der BF die Zustellung des Bescheides an diesem Tag ausdrücklich in seiner Beschwerde vom 12.03.2024. Auch im Vorlageantrag wurde das Zustelldatum vom 12.02.2024 nicht bestritten. Stattdessen wurde von der damaligen rechtlichen Vertretung des BF wiederholt vorgebracht, der Bescheid sei einem vermeintlichen Vertreter des BF zugestellt worden, was mangels wirksam erteilter Vollmacht nicht rechtswirksam erfolgt sei. Wie jedoch bereits dargelegt, erfolgte die Zustellung tatsächlich an die private E-Mail-Adresse des BF selbst.
Ausgehend vom Zustelldatum 12.02.2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit Ablauf des 11.03.2024. Dass dem BF der Bescheid nach seiner Festnahme am 06.03.2024 erneut übermittelt wurde, ändert daran nichts. Eine wiederholte Zustellung eines bereits wirksam zugestellten Dokuments entfaltet gemäß § 6 ZustG keine neuen Rechtswirkungen. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, wonach bei mehrfacher rechtswirksamer Zustellung desselben Schriftstücks ausschließlich die erste Zustellung maßgeblich ist und der Akt als „erlassen“ gilt (vgl. VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118). Folglich erweist sich die am 12.03.2024 erfolgte Beschwerde jedenfalls als verspätet.
Angesichts dessen war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht.