G315 2249822-2/11EG315 2249861-2/13EG315 2249820-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 29.08.2024, Zl. XXXX , 2. 30.08.2024, Zl. XXXX , 3. 29.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 29.05.2024 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch BF1 bis BF3) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG. Der Formmangel der nicht persönlich erfolgten Antragstellung im Sinne des § 58 Abs. 5 AsylG wurde jeweils im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde verbessert.
2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde datiert mit 29. und 30.08.2024 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 29.05.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.) und ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkte V. bzw. IV.). Gegen den BF1 wurde darüber hinaus gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass BF1 – nachdem er sich von seiner bosnischen Ehefrau habe scheiden lassen – im Jahr 2004 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und hierdurch einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Nach der Scheidung habe er sich wieder in Bosnien aufgehalten. Im Jahr 2014 habe er eine rumänische Staatsangehörige geheiratet und aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel erhalten. Auch den nachgeholten minderjährigen Kindern aus erster Ehe (BF2 und BF3) seien aufgrund der Ehe des BF1 im Jahr 2016 Aufenthaltstitel erteilt worden. Die Ehe sei in der Folge geschieden worden, was BF1 nicht sogleich mitgeteilt habe. Die BF seien im Jahr 2021 ausgewiesen worden, wogegen – letztlich erfolgreich – Beschwerde eingelegt worden sei. Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel seien im Jahr 2023 wiederaufgenommen worden, weshalb die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt worden seien. Die Aufenthaltstitel seien rückwirkend aberkannt worden, da es sich bei der Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, was im Jahr 2024 auch durch das Landesverwaltungsgericht bestätig worden sei und sei der Aufenthalt der BF als unrechtmäßig zu qualifizieren. Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes seien sich die BF auch bewusst gewesen. Die BF seien in Bosnien geboren und aufgewachsen. BF1 sei dort erwerbstätig gewesen und auch BF2 und BF3 haben dort bis zu ihrer Ausreise die Schule besucht. BF1 sei wieder mit seiner ersten Ehefrau – der Mutter von BF2 und BF3 – verheiratet, welche in Bosnien in einer Wohnung lebe. Auch BF1 habe ein altes leerstehendes Haus in Bosnien. In Bosnien würden des weiteren Verwandte der BF leben. Die wesentlichen Anknüpfungspunkte der BF in Österreich seien sie jeweils selbst. BF3 habe zudem einen Freund, mit welchem sie jedoch nicht zusammenlebe. Die BF würden Deutsch sprechen – BF1 jedoch nur ein wenig – und BF2 und BF3 haben in Österreich die Schule besucht. BF2 sei danach erwerbstätig gewesen und die BF3 besuche aktuell die Handelsakademie. Die Integration der BF sei nicht derart, dass sie einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünde.
Mit Verfahrensanordnungen vom 29. und 30.08.2024 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Die gegenständlichen Bescheide und die Verfahrensanordnungen wurden dem Rechtsvertreter der BF am 04.09.2024 zugestellt.
3. Mit Schriftsätzen ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 24.09.2024 – bei der belangten Behörde jeweils am 27.09.2024 einlangend – erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde jeweils beantragt der Beschwerde Folge zu geben, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattzugeben und eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die BF einzuvernehmen und danach wie beantragt zu entscheiden.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengfasst ausgeführt, dass der BF1 seit rund 20 Jahren im Bundesgebiet niedergelassen sei. Lediglich nach dem Scheitern der Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin sei er für etwa drei Jahre nach Bosnien zurückgekehrt. Der Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes vor dme Jahr 2012 dürfe nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Er verfüge über gewisse Deutschkenntnisse und sei in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. BF2 und BF3 seien im Jahr 2016 als Minderjährige nach Österreich gekommen, würden seit rund acht Jahren hier leben und seien sprachlich, sozial und beruflich integriert. Sie hätten hier die Schule besucht und würden Deutsch auf dem Niveau B1 bzw. C1 beherrschen. Der BF2 sei zudem einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den BF2-BF3 könne das Fehlverhalten ihres Vaters nicht angelastet werden.
4. Mit Schreiben vom 27.09.2024 – beim Bundesverwaltungsgericht jeweils am 01.10.2024 einlangend – legte die belangte Behörde die Beschwerden samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Am 13.02.2025 langten die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 25.04.2024 betreffend die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Abweisung der Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein. Zu dem das BF2 betreffende Erkenntnis langte zudem eine Rechtskraftbestätigung ein.
6. Am 14.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch und der Freundin des BF2 als stellig gemachter Zeugin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Zu BF1: Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2025, bosnisches A2-Deutschzertifikat vom 27.11.2020
Zu BF2: ÖSD Zertifkat A2 vom 20.07.2017, Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 03.06.2024, Schulbesuchsbestätigung vom 22.09.2021, Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2025, Lohnzettel 02-04/2024
Zu BF3: Stundenplan der Handelsakademie für Berufstätige, Jahres- und Abschlusszeugnis Öffentliche Neue Mittelschule vom 29.06.2018, Schulbesuchsbestätigungen International Business College vom 22.11.2023 und 21.02.2024, , ÖSD Zertifikat C1 vom 22.12.2022
Den BF wurde eine dreiwöchige Frist eingeräumt, um zu den aktuellen Länderberichten zu Bosnien und Herzegowina eine Stellungnahme abzugeben. Dem BF1 wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, binnen dieser Frist weitere Unterlagen vorzulegen.
7. Mit E-Mail des Rechtsvertreters der BF vom 03.04.2025 wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vorgelegt.
8. Mit ergänzendem schriftlichem Parteiengehör vom 29.04.2025 wurde dem BF2 und der BF3 aufgetragen binnen 2 Wochen bestimmte Fragen zu ihrer schulischen Laufbahn in Österreich zu beantworten und jeweils genannte Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Am 14.05.2025 langten die Stellungnahmen des BF2 und der BF3 ein und wurden folgende Bescheinigungsmittel ergänzend in Vorlage gebracht:
Semesterzeugnisse vom 04.02. und 01.07.2022 (BF2)
Semesterzeungis vom 28.06.2024 (BF3)
Kursteilnahmebestätigung vom 20.12.2022 (BF3)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. BF1 wurde am 03.05.1970 in XXXX , BF2 am 16.01.2000 in XXXX und die BF3 am 16.04.2022 ebenfalls in XXXX (jeweils Bosnien und Herzegowina) geboren. Sie sprechen Serbokroatisch als Muttersprache.
BF1 ist der Vater des BF2 und der BF3 (vgl. bosnische Geburtsurkunden BF2 und BF3 vom 25.06.2013, AS 133 bzw. 135). Die BF leben in gemeinsamen Haushalt in Österreich (vgl. ZMR-Auszüge vom 17.04.2025).
1.1.2. Zu BF1:
Der BF1 leidet an Diabetes und hohem Blutdruck nimmt hierfür Medikamente ein und befindet sich in ärztlicher Behandlung (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF1 vom 01.07.2024). Er hat zudem Lungenprobleme und reagiert allergisch auf Mehl(staub) (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, AS 10).
BF1 besuchte in Bosnien für acht Jahre die Grundschule (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF1 vom 01.07.2024, PS 6). In den Jahren 2005 bis 2008 besuchte er in Bosnien die landwirtschaftliche Fachmitteschule in XXXX , welche er am 29.08.2008 mit Diplom abschloss und in welcher er den Beruf Bäcker erlernte (vgl. übersetzte Zeugnisse der Fachmittelschule vom 25.08.2006, 27.08.2007 und 22.08.2008 iVm übersetztem Diplom vom 29.08.2008, AS 41ff). BF1 arbeitete in Bosnien und Serbien als Bäcker (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF1 vom 01.07.2024, PS 6f; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, PS 6).
Der BF1 verfügt über Ersparnisse in Höhe von EUR 12.000,00 (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, PS 11).
1.1.3. Zu BF2:
Der BF2 leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2, PS 4).
BF2 besuchte in Bosnien die Grundschule und für ein Jahr die Mittelschule bzw. eine Bauschule mit der Fachrichtung Architektur (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2, PS 13; Übersetzung des bosnischen Grundschulzeugnis SJ 2014/15, AS 131).
BF2 verfügt über Ersparnisse in Höhe von EUR 6.000,00 (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2, PS 17).
1.1.4. Zu BF3:
Die BF3 leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF3, PS 4). Sie ist mit einem Herzfehler geboren worden (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF1 vom 01.07.2024, PS 4) und unterzieht sich deshalb jährlichen Kontrolluntersuchungen (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF3 vom 03.07.2024, AS 115).
Sie besuchte in Bosnien die Grundschule (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF3, PS 17).
Sie verfügt über keine Vermögenswerte (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF3 vom 03.07.2024, AS 120).
1.2. Zu den familiären Verhältnissen der BF in Österreich sowie Bosnien und Herzegowina:
1.2.1. Nachdem der BF1 bereits einmal vor dem Jahr 2005 mit der bosnischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet war, besteht diese Ehe seit 05.05.2017 wieder (vgl. Erkenntnisse LVwG jeweils vom 25.04.2024, jeweils OZ 5; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, PS 6). Bei dem BF2 und der BF3 handelt es sich um die gemeinsamen Kinder (vgl. bosnische Geburtsurkunden BF2 und BF3 vom 25.06.2013, AS 133 bzw. 135).
Die Ehefrau des BF1 lebt in Bosnien in einer Sozialwohnung (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1-BF3, PS 8f/14f/18). Sie hat eine Schilddrüsenerkrankung, chronische Depressionen und benötigt Unterstützung (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1 und BF3, PS 9/18). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu seiner Ehefrau eine lediglich freundschaftliche Beziehung führt und kein tatsächliches Eheleben besteht.
1.2.2. Neben der Ehefrau des BF1 leben zwei seiner Schwestern und einer seiner Brüder in Bosnien. Zu diesen hat er telefonischen und persönlichen Kontakt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, PS 9).
Ein Bruder des BF1 lebt in Österreich und jeweils einer in Deutschland und Italien. Eine Tante lebt in den USA. Zu den Verwandten pflegt er telefonischen Kontakt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, PS 9).
BF2 hat lediglich Kontakt zu seiner Mutter, nicht jedoch zu sonstigen Verwandten (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2, PS 14 und 16). Auch BF3 hat lediglich Kontakt zu ihrer Mutter, nicht jedoch zu sonstigen Verwandten (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF3, PS 18f).
1.2.3. BF2 führt seit Oktober 2024 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen, welche er seit April 2024 kennt. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2 und seiner Freundin, PS 16/21). Die Freundin des BF lebt seit September 2015 in Österreich, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, befindet sich in Ausbildung und spricht Serbisch, Kroatisch und Bosnisch (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Freundin, PS 21f).
BF3 führt keine Beziehung (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF3, PS 20, die bis dato nicht korrigiert oder aktualisiert wurde).
1.3. Zum Aufenthalt der BF in Österreich:
1.3.1. Der BF reiste das erste Mal im Jahr 1998/99 zu touristischen Zwecken nach Österreich ein (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF1 vom 01.07.2024) und befand sich der Lebensmittelpunkt des BF zu dieser Zeit in Bosnien (vgl. Beschwerdeverhandlung Vorbringen BF1, PS 6).
1.3.2. Im Juli 2005 reiste der BF nach Österreich ein und heiratete am 18.10.2005 in Wien eine um 16 Jahre ältere österreichische Staatsangehörige. Unter Berufung auf diese Ehe stellte er am 01.12.2005 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, der am 13.06.2007 abgewiesen wurde. Am 08.01.2009 wurde die Ehe geschieden.
Im Jahr 2010 wurde der BF1 rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen, die Ausweisung wurde mit 03.11.2010 durchsetzbar (vgl. Bescheid BPD vom 02.04.2010, AS 22; Berufungsbescheid SID Wien vom 23.06.2010, AS 48; Erkenntnis VwGH vom 03.11.2010, AS 75). Zu Beginn des Jahres 2011 reiste er aus Österreich aus (vgl. Bestätigung der österreichischen Botschaft vom 02.02.2011, AS 107; Fremdeninformation vom 14.02.2011, AS 112). Der BF1 war von 31.08.2005 bis 13.01.2011 mit Hautwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2).
In der Folge lebte der BF1 für etwa 7 Monate in Bosnien und kehrte dann nach Österreich zurück. Er war jedoch zwischen 13.01.2011 und 13.06.2014 nicht mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2).
1.3.3. Am 05.06.2014 heiratete BF1 in Bosnien eine rumänische Staatsangehörige (vgl. aktenkundige bosnische Heiratsurkunde vom 05.06.2014), die er in ihrem Kaffeehaus in Wien kennenlernte (vgl. Erkenntnisse LVwG vom 25.04.2024, OZ 5). Seit 13.06.2014 war er wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 17.04.2025). Unter Berufung auf die Eheschließung stellte er am 03.07.2014 den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, die ihm mit Gültigkeit vom 16.11.2015 bis 16.11.2020 erteilt wurde (vgl. Schreiben Wiener MA 35 vom 05.10.2020, AS 1).
Ein bosnisches Gericht erteilte dem BF1 mit seit 21.06.2016 rechtskräftigem Urteil die Obsorge für den BF2 und die BF3 (vgl. Schreiben MA 35 vom 05.10.2020, AS 1) und kamen diese im Sommer 2016 nach Wien (vgl. Erkenntnisse LVwG vom 25.04.2024, OZ 5). Davor hielten sich BF2 und BF3 lediglich in den Ferien in Österreich auf (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2 und BF3, PS 15/19). Von 11.07.2011 bis 22.08.2016 waren der BF2 und die BF3 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR-Auszüge vom 29.01.2025).
Am 22.09.2016 beantragte der BF1 unter Berufung auf seine Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen die Ausstellung von Aufenthaltskarten für den BF2 und die BF3, welche am 07.11.2016 übernommen wurden (vgl. Schreiben MA35 vom 05.10.2020, AS 1; Erkenntnis LVwG zu BF1 25.04.2024, OZ 5). Seit 22.08.2016 sind der BF2 und die BF3 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. ZMR-Auszüge vom 17.04.2025).
Die Ehe des BF1 mit der rumänischen Staatsangehörigen wurde am 14.12.2016 rechtskräftig geschieden (vgl. Scheidungsbeschluss BG vom 14.12.2016, AS 73), doch teilte der BF1 dies der NAG-Behörde erst sieben Monate später mit (vgl. Bescheid MA35 zur BF3 vom 18.01.2023, AS 147). Ab 26.06.2017 war die Mutter des BF2 und der BF3 und (wieder) Ehefrau des BF1 gemeinsam mit dem BF1 hauptwohnsitzlich in Wien gemeldet. Davor bestanden ab dem Jahr 2011 verschiedene Nebenwohnsitzmeldungen, teilweise an gleicher Adresse wie der BF2 und die BF3 (vgl. Erkenntnisse LVwG vom 25.04.2024, OZ 5).
1.3.4. Mit Schreiben der NAG-Behörde vom 05.10.2020 wurde die belangte Behörde hinsichtlich der BF mangels unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht – die Ehe des BF1 dauerte weniger als drei Jahre – gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst (vgl. Schreiben MA35 vom 05.10.2020, AS 3). Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.01.2021 wurden die BF jeweils über das gegen sie laufende Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt (vgl. Verständigungen vom 26.01.2021 samt Zustellnachweisen, AS 25ff/7ff/7ff).
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.07.2021 wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (vgl. Bescheide vom 20.07.2021 samt Zustellbestätigungen, AS 109ff/15ff/15ff). Die in der Folge anhängigen Beschwerdeverfahren wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 20.03.2024 bis zur rechtskräftigen Beendigung der beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren betreffend die Bescheide der NAG-Behörde vom 18.01.2023 betreffend Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) sowie Abweisung der Anträge auf Ausstellung von Aufenthalts- bzw. Daueraufenthaltskarten, ausgesetzt (vgl. aktenkundige Beschlüsse BVwG vom 20.03.2024, AS -/49/65).
Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 25.04.2024 wurden die Beschwerden der BF gegen die Bescheide der NAG-Behörde vom 18.01.2023 als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt (vgl. Erkenntnisse LVwG vom 25.04.2024, OZ 5).
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 03.05.2024 wurden die Bescheide der belangten Behörde, mit welchen gegen die BF eine Ausweisung erlassen wurde, ersatzlos aufgehoben. Den Entscheidungen lag zu Grunde, dass die BF aufgrund der Aufenthaltsehe des BF1 nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen sind und die belangte Behörde die aufenthaltsbeendende Maßnahme sohin auf die falsche Rechtsgrundlage stützte (vgl. aktenkundige Erkenntnisse BVwG vom 03.05.2024, AS -/65ff/65ff).
1.4. Zur Integration der BF:
1.4.1. Zum BF1:
BF1 ging in Österreich zwischen dem 09.11.2005 und dem 15.11.2015 für insgesamt 5 Jahre und 6 Monate einer – teils geringfügigen – sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Im Zeitraum von 16.11.2015 – 20.02.2024 tat er dies für insgesamt 6 Jahre und 8 Monate. Für insgesamt rund 2 Monate bezog er Krankengeld, für rund 1 Jahr und 4 Monate Arbeitslosengeld und für rund 3 Monate Notstandshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.04.2024).
Zur Person des BF1 liegen wohlwollende Empfehlungsschreiben bzw. Arbeitszeugnisse zweier ehemaliger Arbeitgeber vor (vgl. Konvolut an Empfehlungsschreiben, OZ 9). Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeittätigkeit als Bauhelfer mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von rund EUR 2.700,00 (vgl. Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2025, OZ 7).
BF1 verfügt über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse (vgl. Eindruck in der Beschwerdeverhandlung, PS 5) und bestand in Bosnien eine Deutschprüfung für das Niveau A2 (vgl. Goethe-Zertifikat A2 vom 27.11.2020).
Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist in Österreich seit zwei Jahren aktiv in eine kirchliche Gemeinschaft eingebunden und dort im Rahmen verschiedenster Tätigkeiten engagiert (vgl. Konvolut an Empfehlungsschreiben, OZ 9; Beschwerdeverhandlung, PS 10). Zur Person des BF1 liegen wohlwollende Empfehlungsschreiben des Vaters der Freundin des BF2 sowie seines Vermieters vor (vgl. Konvolut an Empfehlungsschreiben, OZ 9).
1.4.2. Zu BF2:
Der BF2 war in Österreich zwischen Februar 2020 und Mai 2024 insgesamt rund 4 Jahre und 1 Monat – zunächst für kurze Zeit geringfügig – als Arbeiter beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.04.2025). Zur Person des BF2 liegt ein wohlwollendes Arbeitszeugnis seines ehemaligen Arbeitgebers vor (vgl. Konvolut an Empfehlungsschreiben, OZ 9) und verfügt er von diesem Arbeitgeber über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeittätigkeit als Monteurhelfer mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von rund EUR 3.000,00 (vgl. Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2025, OZ 7).
Der BF2 legte im November 2017 die Externistenprüfung über den Lehrstoff für den Unterrichtsgegenstand Deutsch (4. Klasse) erfolgreich ab (vgl. Externistenprüfungszeugnis vom 28.11.2017 im Akt des BF1). Im Zeitraum 2017 bis 2019 besuchte er die kaufmännische Schule des BFI Wien (vgl. Stellungnahme vom 13.05.2025, OZ 11), ein erfolgreicher Schulbesuch konnte nicht festgestellt werden (vgl. keine Zeugnisse vorgelegt). Er besuchte im Schuljahr 2021/22 für zwei Semester eine Handelsakademie für Berufstätige, wobei 4 Pflichtgegenstände positiv beurteilt wurden, 2 mit „Nicht genügend“ und 13 mit „Nicht beurteilt“ (vgl. Stellungnahme vom 13.05.2025 iVm Semesterzeugnisse vom 04.02 und 01.07.2022, OZ 11).
Der BF2 spricht flüssiges Deutsch (vgl. Eindruck Beschwerdeverhandlung, PS 13ff), hat im Jahr 2017 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ und im Jahr 2024 die „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ bestanden (vgl. ÖSD Zertifikat und ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, OZ 7). Er verfügt in Österreich über einen Freundes und Bekanntenkreis (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2, PS 16). Er ist in Österreich seit etwa zwei Jahren aktiv in eine kirchliche Gemeinschaft eingebunden und dort im Rahmen verschiedenster Tätigkeiten engagiert. Zur seiner Person liegt ein wohlwollendes Empfehlungsschreiben eines Freundes bzw. ehemaligen Arbeitskollegen und seines Vermieters vor (vgl. Konvolut an Empfehlungsschreiben, OZ 9). Er war in Österreich nie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 03.07.2024, AS 112).
1.4.3. Zur BF3:
BF3 ging im Bundesgebiet noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.04.2025) und wird von ihrem Vater finanziert (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF3 vom 03.07.2024, AS 117).
BF3 schloss in Österreich im Schuljahr 2017/18 die 8. Schulstufe einer Neuen Mittelschule erfolgreich ab (vgl. Jahres- und Abschlusszeugnis vom 29.06.2018, OZ 7). Im Wintersemester des Schuljahres 2019/20 besuchte sie die 9. Schulstufe eines Oberstufenrealgymnasiums, sie wurde in 2 Fächern mit „Nicht genügend“ beurteilt (vgl. Schulnachricht vom 31.01.2020, AS 137). Im Winter- und Sommersemester des Schuljahres 2023/24, besuchte sie eine Handelsakademie für Berufstätige, wobei nur der Pflichtgegenstand Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Zwischen dem Besuch des Oberstufenrealgymnasiums und der Handelsakademie für Berufstätige wurde keine Schule besucht (vgl. Semesterzeugnis vom 28.06.2024 und Stellungnahme vom 13.05.2025, OZ 11; Schulbesuchsbestätigungen vom 22.11.2023 und 21.02.2024, OZ 7).
Die BF3 spricht flüssiges Deutsch (vgl. Eindruck in Beschwerdeverhandlung, PS 17ff) und bestand im Dezember 2022 die Prüfung „ÖSD Zertifikat C1“, nachdem sie zuvor regelmäßig einen viermonatigen Deutschkurs besuchte (vgl. ÖSD Zertifikat, OZ 7; Kursteilnahmebestätigung, OZ 11).
Sie verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie ist hier seit etwa zwei Jahren aktiv in eine kirchliche Gemeinschaft eingebunden und dort im Rahmen verschiedenster Tätigkeiten engagiert. Zur Person der BF3 liegt ein wohlwollendes Empfehlungsschreiben einer Freundin und des Vermieters vor (vgl. Konvolut an Empfehlungsschreiben, OZ 9). Sie war nie in einem Verein oder ehrenamtlich tätig (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF3, PS 20).
1.5. Zum Verhalten des BF1 in Österreich:
1.5.1. Festgestellt wird, dass BF1 bis zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher ab 16.11.2015 gültig war, ohne Aufenthaltstitel und entsprechender arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung für die Dauer von insgesamt rund 5 Jahren und 6 Monaten illegal Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging. So war er etwa vom 04.01.2010 bis 26.01.2010 als Arbeiter beschäftigt und wurde am 26.01.2010 auf einer Baustelle festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung zur Tätigkeitsaufnahme verfügte.
1.5.2. Bei der Ehe des BF1 mit der rumänischen Staatsangehörigen handelte es sich um eine sogenannte Aufenthaltsehe, bei der ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK tatsächlich nicht geführt wurde. Die Ehe wurde seitens des BF1 nur deshalb geschlossen, um ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen und später seine Familie bzw. den BF2 und die BF3 nachzuholen. Das Familienleben mit der rumänischen Staatsangehörigen wurde nur zum Schein geführt und diese über die wahren Motive des BF1 getäuscht (vgl. Erkenntnisse LVwG vom 25.04.2024, OZ 5).
1.5.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu den BF keine Verurteilungen auf (vgl. Strafregisterauszüge der BF vom 02.10.2024, jeweils OZ2).
BF1 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.04.2010, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass er einen anderen gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar 1. am 09.05.2009 seine ehemalige Lebensgefährtin, indem er sinngemäß sagte, dass er sie umbringen werde; 2. am 14.05.2009 seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Sohn, indem er sagte, dass er sie umbringen werde; 3. am 16.05.2009 seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Sohn, indem er telefonisch sagte, dass er sie umbringen werde. Des Weiteren verletzte er seine ehemalige Lebensgefährtin am 14.05.2009 vorsätzlich am Körper, indem er sie an den Haaren packte, mit den Fäusten gegen ihren Körper schlug und auf sie eintrat, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Brustkorbes, eine Prellung der linken Hüfte, eine Prellung des rechten Oberschenkels und des rechten Daumes sowie eine Prellung beider Kniescheiben erlitt.
Als Mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit des BF1, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die mehrfachen Drohungen.
1.6. Zum Verhältnis der BF zu Bosnien und Herzegowina:
1.6.1. BF1 hielt sich regelmäßig in Bosnien auf, zuletzt zum „Schutzpatronenfest“ im Februar 2025 (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, PS 8f iVm Vielzahl aktenkundiger Ein- und Ausreisestempel Reisepass BF1). Bei Aufenthalten in Bosnien wohnte er in der Wohnung seiner Ehefrau und dienten diese vor allem dazu seine Ehefrau zu besuchen. Des Weiteren besuchte BF1 in Bosnien Verwandte und nahm Arzttermine wahr (vgl. Niederschriftliche Einvernahme BF1 vom 01.07.2024, PS 5). In den Jahren 2006 bis 2008 dienten Aufenthalte zudem der Ausbildung des BF1 (vgl. aktenkundige übersetzte Zeugnisse einer bosnischen Fachmittelschule vom 25.08.2006, 27.08.2007 und 22.08.2008 iVm aktenkundigem übersetzten Diplom vom 29.08.2008, AS 41ff). Als seine Eltern noch lebten, lebte er in deren Haus in XXXX , dieses ist nun unbewohnt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF1, PS 8).
1.6.2. BF2 hielt sich regelmäßig in Bosnien auf – zuletzt war er dort im Februar 2025 – um seine Mutter zu besuchen. Bei Aufenthalten in Bosnien wohnte er bei seiner Mutter (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF2, PS 13f iVm Vielzahl Ein- und Ausreisestempel Reisepass BF2, AS 117ff).
1.6.3. Die BF3 hielt sich ebenfalls regelmäßig in Bosnien auf, um ihre Mutter zu besuchen. Bei Aufenthalten in Bosnien wohnte sie bei ihrer Mutter (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF3, PS 18 iVm Vielzahl Ein- und Ausreisestempel Reisepass BF3, AS 125ff). Drei Freundinnen der BF3 leben noch in Bosnien (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF3, PS 20).
1.7. Zur aktuellen Situation in Bosnien und Herzegowina:
Bosnien und Herzegowina gilt gemäß § 1 Z 1 Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Aus dem den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 19.02.2024 wird auszugsweise festgestellt:
Sicherheitslage
Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023).
Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023).
Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Erneuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023).
Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023).
Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) (IOM 23.6.2023).
Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023).
Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023).
Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023).
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).
Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).
Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023).
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023).
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023).
Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der BF – soweit nicht im Folgenden als unglaubwürdig beurteilt – insbesondere den Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
2.2.1. Zur Person der BF:
Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Zur Person der BF ist zudem jeweils ein gültiger bosnischer Reisepass in Kopie aktenkundig. Der Reisepass des BF2 lautet auf den Vornamen „ XXXX “, jener der BF3 auf den Vornamen „ XXXX “. Da in den vorliegenden Akten ebenfalls die Vornamen „ XXXX “ und „ XXXX “ Verwendung finden, wurden sie ebenfalls in den Spruch aufgenommen. Die Feststellung zur Muttersprache war aufgrund des Vorbringens der BF in der Beschwerdeverhandlung zu treffen.
2.2.2. Zu den familiären Verhältnissen:
Zur Beziehung zu seiner Ehefrau bzw. Mutter des BF2 und der BF3 brachte BF1 vor der belangten Behörde vor, dass er sich von ihr scheiden habe lassen, da er eine andere Frau kennengelernt habe und mit dieser nach Österreich gekommen sei. Fünf Jahre lang habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er habe sie erneut geheiratet, weil sie krank sei, finanzielle Unterstützung brauche und dies zum Wohle seiner Kinder gewesen sei. Zum Eheleben befragt gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an: „Wie soll ich das beschreiben? Es ist wegen der Kinder. Die XXXX war krank und auch meine Frau hat eine Erkrankung der Schilddrüse. Sie braucht Unterstützung. XXXX und meine Frau haben eine enge Beziehung. Meine Frau und ich sind – sagen wir – Freunde wegen der Kinder“. Wie bereits durch das Landesverwaltungsgericht Wien in schlüssiger Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des BF1, wonach er die Mutter des BF2 und der BF3 nur aus sozialer Verantwortung geheiratet habe, nicht glaubwürdig. Vielmehr sei von einer geplanten Familienzusammenführung bzw. –niederlassung in Wien auszugehen, wofür auch diverse Nebenwohnsitzmeldungen der Ehefrau des BF1 sowie des BF2 und der BF3 vor der neuerlichen Eheschließung sprechen. Dem schließt sich auch das erkennende Gericht aufgrund der hg aufgenommenen Beweise vollinhaltlich. Aufgrund der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes ist darüber hinaus noch darauf hinzuweisen, dass auch die regelmäßigen Aufenthalte des BF1 in Bosnien für ein tatsächlich bestehendes Eheleben sprechen. Im Hinblick auf die (fehlende) Glaubwürdigkeit des BF1 ist darüber hinaus auch auf dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seiner Straffälligkeit verwiesen werden, als er in der mündlichen Verhandlung zu seiner im Inland begangenen Straftat, wie im Verwaltungsakt der Behörde ersichtlich, angab: „Nein, ich habe nur Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit bekommen, aber nie eine strafrechtliche Verurteilung.“ Damit hat sich BF1 jedenfalls als persönlich unglaubwürdig präsentiert.
2.2.3. Zum Aufenthalt der BF in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise und Heirat des BF1 im Jahr 2005, dem daraufhin abgelehnten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels sowie zur Scheidung im Jahr 2007 basieren auf den schlüssigen Konstatierungen des Landesverwaltungsgerichtes Wien in den Erkenntnissen vom 25.04.2024 zu VGW-151/073/3886/2023-53 (BF1), VGW-151/073/3887/2023-3 (BF2) und VGW-151/073/3888/2023-3 (BF3). Dass BF1 aufgrund der Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin keinen Aufenthaltstitel erhielt, findet auch im aktenkundigen Auszug aus dem Fremdenregister vom 03.02.2010 Deckung. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass BF1 am 21.12.2005 einen entsprechenden Antrag stellte, dieser jedoch am 13.06.2007 abgelehnt wurde. Zwar brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht vor „2005, als wir geheiratet haben, habe ich das Dokument bekommen, das mir erlaubt hat, hier zu arbeiten“ und wird auch in der Beschwerde vorgebracht „Aufgrund der Ehe mit Frau XXXX habe ich im Jahr 2005 einen Aufenthaltstitel erhalten und war mit diesem rund sechs Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen“, doch finden sich hierfür im vorliegenden Akt keinerlei Hinweise. Zudem widersprach sich der BF1 in der Beschwerdeverhandlung selbst, indem er erneut zum Aufenthaltstitel befragt angab „Ich habe da gar nie ein Visum bekommen. Das ist alles zum Gericht gekommen und ich habe nie eine Antwort erhalten“.
Die Feststellung, dass der BF1 nach seiner Ausweisung aus Österreich für etwa 7 Monate in Bosnien lebte und dann nach Österreich zurückkehrte, basiert auf seinem Vorbringen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit den zum BF1 vorliegenden Sozialversicherungsdaten. So brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.07.2024 vor, dass er nach der Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau Österreich für sechs bis sieben Monate verlassen habe und in Bosnien gelebt habe. Die genannte Scheidung war jedoch bereits im Jänner 2009 und liegen vom 14.10.2008 - 16.02.2009, 01.04.2009 – 08.10.2009 und 19.11.2009 – 11.12.2009 Sozialversicherungsmeldungen als (teils geringfügig beschäftigter) Arbeiter vor, weshalb davon auszugehen war, dass BF1 tatsächlich die Zeit nach seiner Ausreise in Folge der Ausweisung meinte. Für die Zeit nach der Ausreise zu Beginn des Jahres 2011 liegen nämlich für etwa 7 Monate keine Sozialversicherungsmeldungen zu BF1 vor. Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF aufgrund des Scheiterns seiner Ehe mit seiner österreichischen Ehefrau rund 3 Jahre in seinem Heimatland verbracht habe, findet lediglich in den Meldedaten, nicht jedoch in den vorliegenden Sozialversicherungsdaten Deckung. Aufgrund der aus den Sozialversicherungsdaten hervorgehenden Beschäftigungen in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 konnte nicht von einer mehrere Jahre andauernden Abwesenheit ausgegangen werden.
2.2.4. Zum Verhalten des BF1:
Die Feststellungen zur Dauer der Erwerbstätigkeit des BF1 im Zeitraum von 09.11.2005 bis zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels am 16.11.2015 basiert auf dem durch das erkennende Gericht am 17.04.2025 zu BF1 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass er in diesem Zeitraum über keinen Aufenthaltstitel verfügte ergibt sich zunächst aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.06.2010. In diesem ist vermerkt, dass am 21.12.2005 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, dieser jedoch am 13.06.2007 abgelehnt wurde. Hinweise auf einen Verlängerungsantrag lassen sich dem Auszug nicht entnehmen. Aus dem ebenfalls aktenkundigen Schreiben der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 05.10.2020 geht des Weiteren hervor, dass dem BF erst aufgrund eines Antrages vom 05.06.2014 mit Gültigkeit ab 16.11.2015 eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Hinweise auf einen zuvor erteilten Aufenthaltstitel finden sich im gesamten Akt nicht. Zu einem Aufenthaltstitel aufgrund der Ehe mit seiner österreichischen Ehefrau befragt, gab der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an: „2005 als wir geheiratet haben, habe ich das Dokument bekommen, das mir erlaubt hat, hier zu arbeiten und hier zu bleiben“. Dazu befragt was mit dem Aufenthaltstitel passiert ist, den er aufgrund dieser Ehe erhalten haben soll, gab er in weiterer Folge sich widersprechend, wie bereits bemerkt, an „Ich habe gar nie ein Visum bekommen. Das ist alles zum Gericht gekommen und ich habe nie eine Antwort bekommen“. Der BF konnte sohin nicht glaubwürdig darlegen, dass ihm im Jahr 2005 tatsächlich ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre, der ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt hätte und finden sich auch in den vorliegenden Akten keine Hinweise auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Vielmehr geht aus dem aktenkundigen Strafantrag des Finanzamtes Wien vom 27.01.2010 hervor, dass BF1 am 26.01.2010 auf einer Baustelle seines damaligen Arbeitgebers tätig war und bei der Durchsicht diverser Unterlagen und nach Abfragen verschiedener zur Verfügung stehender Datenbanken festgestellt wurde, dass BF1 weder über einen Aufenthaltstitel, noch eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung zur Tätigkeitsaufnahme verfügte. Aus den Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass der BF1 noch am selben Tag von seinem Arbeitgeber abgemeldet wurde. Dennoch nahm er bereits am 22.03.2010 erneut eine Erwerbstätigkeit auf, was darauf hinweist, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht respektiert und nicht einmal nach seiner Betretung Einsicht zeigte.
Dass es sich bei der Ehe zwischen dem BF1 und der rumänischen Staatsangehörigen um eine sogenannte Aufenthaltsehe handelte, wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien in den vorliegenden Erkenntnissen vom 25.04.2024 eindeutig festgestellt und in schlüssiger und ausführlicher Beweiswürdigung erläutert. Im Beschwerdeverfahren kamen keine Gründe dafür hervor, an den Beweisergebnissen bzw. Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes zu zweifeln und konnten dessen Konstatierungen sohin der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie dem aktenkundigen Strafregisterauszug vom 08.10.2015. Dass das Urteil rechtskräftig wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls aktenkundigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.11.2010, XXXX , mit welchem die Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen wurde und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben wurde. Auch wenn die Verurteilung bereits getilgt ist, so ist sie doch geeignet, das Bild über den BF und seinen Aufenthalt im Inland zu vervollständigen. Es wurde auch bereits dargestellt, dass der BF seiner Glaubwürdigkeit erheblichen Schaden zufügte, als er dem Gericht mitteilte, dass er in Österreich nie strafrechtlich verurteilt worden sei.
2.2.5. Zur Beziehung des BF1 zu Bosnien und Herzegowina:
Entgegen dem Vorbringen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung, wonach er in Bosnien in einer auf täglicher Basis mietbaren Wohnung Unterkunft genommen habe, konnte das nicht geglaubt werden. BF2 und die BF3 wohnten bei Aufenthalten in Bosnien in der Wohnung ihrer Mutter, wie sie selbst angaben. In Verbindung mit dem Umstand, dass zwischen dem BF1 und dessen Ehefrau – wie unter 2.2.2. bereits erläutert – von einem tatsächlichen Eheleben auszugehen ist, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der BF zu seiner Ehefrau eine lediglich freundschaftliche Beziehung führt und kein tatsächliches Eheleben besteht. Somit war folgerichtig auch davon auszugehen, dass Aufenthalte in Bosnien vor allem dazu dienten seine Ehefrau zu besuchen. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des BF kann auch auf dessen wahrheitswidrige Angaben zu seiner Straffälligkeit verwiesen werden.
2.2.6. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zu Sicherheitslage, Grundversorgung/Wirtschaft und medizinischer Versorgung in Bosnien und Herzegowina beruhen auf den aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
Zwar brachte der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter anderem knapp vor „In Bosnien ist die politische Lage und Situation sehr schwer. Man weiß nicht, ob wieder ein Krieg ausbricht bzw. was passiert. D.h., dort sind katastrophale Zustände“, doch ist den allgemein zugänglichen Berichten keinesfalls zu entnehmen, dass in Bosnien eine Katastrophensituation herrscht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die BF in Familiengemeinschaft leben, die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich weitgehend übereinstimmen und sich die zu beurteilenden Sachverhalte weitgehend überschneiden bzw. einen Konnex aufweisen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK):
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.1.2. Für den BF1 bedeutet das wie folgt:
Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes:
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen.
BF1 reiste – abgesehen von früheren Aufenthalten zu touristischen Zwecken – erstmals im Juli 2005 nach Österreich ein. Zwar heiratete er eine österreichische Staatsangehörige, doch vermochte er seinen Aufenthalt nicht zu legalisieren und wurde sein Ende des Jahres 2005 gestellter Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels Mitte des Jahres 2007 abgewiesen. Wenngleich ihm die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste und seine Ehe 2009 geschieden wurde, verweilte er weiterhin im Bundesgebiet. Erst nachdem der BF1 2010 ausgewiesen wurde und die Ausweisung, nach Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof, durchsetzbar wurde, reiste er zu Beginn des Jahres 2011 aus Österreich aus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen gestaltete sich der Aufenthalt des BF1 zwischen Juli 2005 und Anfang 2011 als unrechtmäßig – dies musste dem BF1 auch bewusst sein, da er keinen Aufenthaltstitel hatte – und wird hierdurch erheblich relativiert.
Nach seiner Ausweisung verweilte BF1 etwa 7 Monate in Bosnien und kehrte dann nach Österreich zurück. Erst Mitte 2014 beantragte er erneut die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wobei er sich auf die Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen berief. Ende 2015 wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltskarte mit fünfjähriger Gültigkeit erteilt. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe mit der bereits Ende 2016 rechtskräftig wieder geschieden wurde, somit weniger als drei Jahre andauerte und ein Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG – selbst wenn es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte – nicht gegeben gewesen wäre. Da das Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus dem Jahr 2014 im Jahr 2023 wiederaufgenommen wurde und der Antrag aufgrund der Aufenthaltsehe letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde, verfügte BF1 nie über einen Aufenthaltstitel und war somit – abgesehen von Aufenthalten im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer – nie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Hierdurch wird auch der Aufenthalt ab der Wiedereinreise im Jahr 2011 maßgeblich relativiert.
tatsächliches Bestehen eines Familienlebens:
Die Familie im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR 13. 2. 2001, 47160/99, Ezzoudhi).
Gegenständlich lebt BF1 mit seinen erwachsenen Kindern in gemeinsamen Haushalt in Österreich und besteht somit tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung, weshalb er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch BF2 und die BF3 über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen und das Familienleben im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in Bosnien fortgesetzt werden könnte.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration:
Ein Bruder des BF1 lebt in Österreich und besteht zu diesem (telefonischer) Kontakt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht hervorgekommen. Des Weiteren verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diese Kontakte könnten jedoch zumutbar über moderne Kommunikationsmittel bzw. telefonisch fortgeführt werden.
BF1 leidet an Diabetes und hohem Blutdruck, nimmt hierfür Medikamente ein und befindet sich in ärztlicher Behandlung. Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Bosnien zwar nicht mit EU-Standards zu vergleichen und weist diverse Mängel auf, doch haben alle Bürger die Möglichkeit eine freiwillige oder erweiterte Krankenversicherung abzuschließen. Die Krankenversicherung ist grundsätzlich gesetzlich garantiert und auch Rückkehren zugänglich, soweit sie bereits vor ihrer Ausreise versichert waren. Grundsätzlich sind gängige Medikamente erhältlich und existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus. Es ist somit davon auszugehen, dass BF1 im Rückkehrfall Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung hätte. In diesem Sinne nahm er bereits in der Vergangenheit in Bosnien Arzttermine wahr. Zwar sind medizinische Versorgungen nicht vollständig kostenlos, doch verfügt der BF1, wie festgestellt, über finanzielle Mittel, um sich eine Behandlung und Medikamente leisten zu können.
Trotz seines langen Aufenthaltes, verfügt der BF1 nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Wiewohl er in Bosnien (lediglich) eine Deutschprüfung für das Niveau A2 bestand, hat er Kenntnisse auf diesem Niveau nicht glaubhaft machen können. Die Unterhaltung in der mündlichen Verhandlung gestaltete sich wie folgt (Tippfehler ausgebessert):
„[…] RI: Ich möchte mir zunächst ein Bild darüber machen, wie Ihre Deutschkenntnisse sind.
Die Dolmetscherin übersetzt nicht.
RI: Bitte sagen Sie mir, ob Sie einen Deutschkurs besuchen oder besucht haben.
BF: Ja, Deutschkurs A2.
RI: Bitte beschreiben Sie mir Ihre Wohnung.
BF antwortet auf Serbokroatisch.
RI: Wie ist das Wetter heute?
BF fragt bei der D nach.
RI wiederholt die Frage.
BF: Heute Regen.
Die weitere Befragung erfolgt in der Sprache Bosnisch.
RI: Warum haben Sie angesichts Ihrer vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht bessere Deutschkenntnisse?
BF antwortet im gebrochenem Deutsch. Aus der Antwort geht hervor, dass er immer auf Baustellen gearbeitet hat, wo hauptsächlich serbische Personen tätig waren und kaum Österreicher.
BF (mit D): Wenn die Situation entspannt ist, auf der Baustelle beispielsweise, dann spreche ich normal. […]“
Zwar ging BF1 in Österreich zwischen November 2005 und November 2015 für insgesamt 5 Jahre und 6 Monate einer – teils geringfügigen – sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, doch ist dies maßgeblich zu relativieren, da er dies ohne Aufenthaltstitel und entsprechender arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung tat. Selbst nachdem er Anfang 2010 ohne die erforderlichen Berechtigungen auf einer Baustelle angetroffen wurde, setzte er seine Erwerbstätigkeit wenig später unbeirrt fort.
Ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels im November 2015 ging er für insgesamt 6 Jahre und 8 Monate einer Beschäftigung nach.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der BF seit zwei Jahren aktiv in eine in eine kirchliche Gemeinschaft eingebunden ist und sich dort im Rahmen verschiedenster Tätigkeiten engagiert.
Aktuell verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeittätigkeit als Bauhelfer mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von rund EUR 2.700,00. Des Weiten liegen Empfehlungsschreiben des Vaters der Freundin des BF2 sowie seines Vermieters vor.
die Bindung zum Heimatstaat:
BF1 ist in Bosnien geboren und aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung erfahren. Auch während seines Aufenthaltes in Österreich, hielt sich der BF1 regelmäßig in Bosnien auf, zuletzt zum „Schutzpatronenfest“ im Februar 2025. Aufenthalte in Bosnien dienten vor allem dazu seine Ehefrau zu besuchen, des Weiteren besuchte er Verwandte und nahm Arzttermine wahr. So leben neben seiner Ehefrau zwei seiner Schwestern und einer seiner Brüder in Bosnien. Zu diesen besteht nicht nur persönlicher, sondern auch telefonischer Kontakt. Im Falle des BF1 kann somit auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Österreich keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bindung zum Heimatstaat abgerissen wäre. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF in der Wohnung seiner Ehefrau oder im nunmehr leerstehenden Haus seiner Eltern wohnen. Er wird in Bosnien eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können und kann sich zudem auf Ersparnisse in Höhe von etwa EUR 12.000,00 stützen.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
BF1 wurde im Jahr 2010 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, jedoch scheint diese aufgrund bereits eingetretener Tilgung nicht mehr im Strafregister auf. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 MRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Ab Juli 2005 hielt sich BF1 – bis zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit ab November 2015 – ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf. Auch wenn der BF1 im Jahr 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, hielt er sich trotz dessen Abweisung Mitte 2007 bis zu seiner Ausweisung im Jahr 2010 weiterhin beharrlich im Bundesgebiet auf. Des Weiteren war er ohne Aufenthaltstitel und entsprechender arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung für die Dauer von insgesamt rund 5 Jahren und 6 Monaten illegal im Bundesgebiet erwerbstätig. Zwar wurde Anfang 2010 auf einer Baustelle festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung zur Tätigkeitsaufnahme verfügte, doch setzte er seine Erwerbstätigkeit kurze Zeit später unbeirrt fort.
Des Weiteren ist BF1 anzulasten, dass er 2014 eine sogenannte Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen schloss, bei der ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK tatsächlich nicht geführt wurde. Die Ehe wurde seitens des BF1 nur deshalb geschlossen, um ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen und später seine Familie bzw. den BF2 und die BF3 nachzuholen. Das Familienleben mit der rumänischen Staatsangehörigen wurde nur zum Schein geführt und diese über die wahren Motive des BF1 getäuscht.
Die angeführten Verstöße des BF – insbesondere die eingegangene Aufenthaltsehe – erhöhen in hohem Maße das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung bzw. Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für den Fremden sprechende Umstände im Hinblick auf eine festgestellte Aufenthaltsehe, auf die sich der Fremde gegenüber der NAG-Behörde rechtsmissbräuchlich berufen hat, wegen des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und des deshalb unsicheren Aufenthaltsstatus als maßgeblich relativiert erachtet werden kann (vgl. VwGH 01.08.2023, Ra 2023/17/0097).
Betreffend das Familienleben des BF1 in Österreich ist zu berücksichtigen, dass er seine Kinder im Jahr 2016 nach Österreich holte, nachdem er zuvor zu diesem Zwecke eine Aufenthaltsehe einging. Dem BF1 musste sohin von Anfang an bewusst sein, dass die Aufenthaltstitel auf unrechtmäßigem Wege erlangt wurden und nahm er dies billigend in Kauf. Anfang des Jahres 2021 wurde der BF1 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über das gegen ihn (und seine Kinder) geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Die Unsicherheit einer Fortführung des Familienlebens in Österreich wurde ihm sohin auch ausdrücklich vor Augen geführt. Anfang des Jahres 2023 wurden die Aufenthaltstitel mit Bescheiden der NAG-Behörde zudem – wenngleich noch nicht rechtskräftig – rückwirkend aufgehoben.
Auch im Hinblick auf das Privatleben des BF bzw. dessen Integration (z.B. Erwerbstätigkeiten und Betätigung im Rahmen der kirchlichen Gemeinschaft) ist darauf hinzuweisen, dass er sich von Anfang an bewusste sein musste, dass der ihm erteilte Aufenthaltstitel unrechtmäßig erlangt wurde und dies billigend in Kauf nahm. Die Unsicherheit seines Aufenthaltes wurde ihm zudem Anfang 2021 sowie 2023 ausdrücklich aufgezeigt.
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Die (Aufenthalts-)Ehe des BF1 wurde Ende 2016 rechtskräftig geschieden und teilte er der NAG-Behörde dies sowie seine neuerliche Heirat 7 Monate später – sohin Mitte 2017 – mit. Dennoch wurde die belangte Behörde erst im Oktober 2020 mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Eine derartige Verzögerung ist – mangels gegenteiliger Hinweise – den Behörden zuzurechnen.
- Schlussfolgerungen:
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116).
Auch im gegenständlichen Fall verfügt der BF über einen 10 Jahre übersteigenden, langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ist im Falle des BF schon aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit von einer gewissen Integration auszugehen. Des Weiteren sind im Freundes- und Bekanntenkreis und seiner Betätigung im Rahmen der serbisch-orthodoxen Kirche gewisse integrationsbegründende Merkmale zu sehen. Ungeachtet dessen müssen im vorliegenden Fall jedoch beträchtliche Umstände in Anschlag gebracht werden, welche für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels sprechen. So wurde bereits ausgeführt, dass sich der BF trotz der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2007 weiterhin beharrlich im Bundesgebiet aufhielt. Des Weiteren war er ohne Aufenthaltstitel und entsprechender arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung für die Dauer von insgesamt rund 5 Jahren und 6 Monaten illegal im Bundesgebiet erwerbstätig und setzte dieses Verhalten sogar nach einer entsprechenden Kontrolle unbeirrt fort. Auch die im Jahr 2010 gelegene strafrechtliche Verurteilung des BF ist zu berücksichtigen, wenngleich in untergeordnetem Ausmaß, zumal diese offenbar schon getilgt ist. Dem BF ist jedoch vor allem sein zuletzt gesetztes Verhalten anzulasten. So ging er 2014 eine sogenannte Aufenthaltsehe ein, um sich selbst und seinen Kindern die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen, was den langjährigen Aufenthalt des BF und sich daraus ergebende persönliche Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich wegen des deshalb unsicheren Aufenthaltsstatus maßgeblich relativiert. Die angeführten Verstöße des BF1 – insbesondere die eingegangene Aufenthaltsehe – erhöhen in hohem Maße das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung bzw. Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Dass sich der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig präsentierte und die von ihm begangenen Straftat leugnete, rundet das Bild über ihn – und seine Einstellung zu den österreichischen Gesetzten und den vollziehenden Institutionen – lediglich ab.
Des Weiteren war sich der BF1 seines unrechtmäßigen bzw. unsicheren Aufenthaltes bewusst und nahm diesen in Kauf, was dessen Privat- und Familienleben wie erläutert maßgeblich relativiert. Auch für den BF1 sprechende Umstände, wie etwa die beschriebene Verfahrensverzögerung vermochten, schon angesichts seiner nach wie vor starken Bindung zu Bosnien, sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu stärken.
Insgesamt war von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen auszugehen. Die individuellen Interessen des BF1 im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK sind nicht so ausgeprägt, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führt dies dazu, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist.
3.1.3. Für den BF2 und die BF3 bedeutet das wie folgt:
Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes:
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es zunächst die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen.
Der BF2 und die BF3 kamen im Sommer 2016 im Alter von 16 und 14 Jahren nach Österreich und hielten sich bereits zuvor während der Ferien in Österreich auf, wobei ab dem Jahr 2011 Nebenwohnsitzmeldungen bestanden. Im November 2016 wurde ihnen unter Berufung auf die Ehe des BF1 mit der rumänischen Staatsangehörigen jeweils ein Aufenthaltstitel erteilt. Die beiden BF halten sich sohin seit über 8 Jahren im Bundesgebiet auf. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass ihnen ihr Aufenthaltstitel Anfang des Jahres 2023 rückwirkend aberkannt wurde und sie sohin noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügten, wird nicht verkannt, dass ihnen die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bzw. die Aufenthaltsehe ihres Vaters nicht zur Gänze vorgeworfen werden kann, zumal sie bei ihrer Einreise minderjährig waren.
Da die Aufenthaltsdauer des BF2 und der BF3 5 Jahre überschreitet, kommt ihr jedenfalls Bedeutung im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung zu.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegenständlich eine zehnjährige Aufenthaltsdauer noch nicht vorliegt, weshalb eine Übertragung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420) trotz stärkerem Integrationserfolg nicht in Frage kommt.
Dazu tritt, dass die BF zum Zeitpunkt der Aberkennung ihrer Aufenthaltstitel aber schon volljährig waren – Anfang 2023 wurden die Aufenthaltstitel rückwirkend aberkannt und im Mai 2024 wurden die gegenständlichen Anträge gestellt. Zudem wurden die BF mit Bescheiden der belangten Behörde schon im Jahr 2021 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, als beide BF ebenfalls schon volljährig waren. Zwar wurden diese Bescheide im Jahr 2024 ersatzlos behoben, aber lediglich wegen einer falschen Rechtsgrundlage. Zudem bestand schon aufgrund der kurz zuvor erlassenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kein Anlass mehr, um von einem rechtmäßigen bzw. abgesicherten Aufenthalt auszugehen. Über einen wesentlichen Teil ihres Aufenthaltes hinweg mussten sich BF2 und BF3 daher schon bewusst sein, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen und dass ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis auf der von ihrem Vater eingegangenen Scheinehe basierte.
tatsächliches Bestehen eines Familienlebens:
Die Familie im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR 13. 2. 2001, 47160/99, Ezzoudhi).
Gegenständlich leben BF2 und BF3 gemeinsam mit BF1 in gemeinsamen Haushalt in Österreich und besteht somit zwischen ihnen untereinander sowie zum BF1 tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung, weshalb sie im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sie wie auch BF1 über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen und das Familienleben im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in Bosnien fortgesetzt werden könnte.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration:
In Bezug auf die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Inland ist auf die Ausführungen zu BF1 zu verweisen.
BF2 führt seit Oktober 2024 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen, welche er seit April 2024 kennt. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt, weshalb nicht von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist. Jedoch ist es nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2021/19/0124). Die Freundin des BF lebt seit September 2015 in Österreich, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, befindet sich in Ausbildung und spricht Serbisch, Kroatisch und Bosnisch. Wenngleich angesichts des langjährigen Aufenthaltes der Freundin sowie deren aktueller Ausbildung in Österreich von ihrem Interesse an einem Verbleib im Inland auszugehen ist, so sind doch keine Gründe hervorgekommen, die eine Fortsetzung der Beziehung in Bosnien als unzumutbar erscheinen ließen. Die Unterhaltung des Rechtsvertreters des BF mit der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gestaltete sie wie folgt:
„[…] RV: Wäre theoretisch aus Ihrer Sicht eine Fortsetzung der Beziehung in Bosnien möglich?
Z: Möglich schon, aber ich würde gerne im Staat bleiben, wo ich aufgewachsen bin und wo ich meinen Lebensgefährten gefunden habe.
RI: Sie sprechen noch Serbisch?
Z: BKS, d.h., Bosnisch, Kroatisch, Serbisch. […]“
Dazu ist auch zu beachten, dass die Beziehung erst seit Oktober 2024 besteht und die BF auch nicht zusammen wohnen. Ferner gilt zu beachten, dass der BF bereits volljährig war, als er die Beziehung einging und ihm zu diesem Zeitpunkt bereits klar sein musste, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Vor diesem Hintergrund und auch unter Beachtung der oben dargestellten Umstände scheint es jedenfalls zumutbar, dass BF und seine Freundin die Beziehung (vorerst) im Rahmen gegenseitiger Besuche sowie fernmündlich mittels moderner Kommunikationsmittel fortführen – zumindest bis die Freundin des BF die Ausbildung im Inland abgeschlossen hat. Es spricht auch nichts dagegen, dass BF2, wie jeder andere Fremde, versucht, einen Aufenthaltstitel auf legalem Weg zu erwirken, zumal zu BF2 kein Einreiseverbot verhängt wurde.
BF3 unterzieht sich aufgrund ihres Herzfehlers jährlichen Kontrolluntersuchungen, jedoch leidet sie an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Kontrolluntersuchungen können auch in Bosnien vorgenommen werden, wobei auf die bereits getätigten Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen des BF1 verwiesen werden kann.
Sowohl der BF2 wie auch die BF3 verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Auch wenn jeweils ein Empfehlungsschreiben eines Freundes bzw. einer Freundin vorliegt, können auch diese Kontakte zumutbar durch gegenseitige Besuche im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sowie unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel fortgesetzt werden.
BF2 spricht flüssiges Deutsch, hat die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ sowie die „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ bestanden. Er legte in Österreich im Jahr 2017 die Externistenprüfung über den Lehrstoff für den Unterrichtsgegenstand Deutsch (4. Klasse) erfolgreich ab. Im Zeitraum 2017 bis 2019 besuchte er eine kaufmännische Schule, positive schulische Leistungen konnten nicht festgestellt werden. Er war in Österreich zwischen Februar 2020 und Mai 2024 insgesamt rund 4 Jahre und 1 Monat – zunächst für kurze Zeit geringfügig – als Arbeiter beschäftigt und liegt ein wohlwollendes Arbeitszeugnis seines ehemaligen Arbeitgebers vor. Des Weiteren verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Monteurhelfer. Im Schuljahr 2021/22 besuchte er für zwei Semester eine Handelsakademie für Berufstätige, wobei kein nennenswerter schulischer Erfolg erzielt werden konnte.
Auch die BF3 spricht flüssiges Deutsch und bestand die Prüfung „ÖSD Zertifikat C1“. Sie schloss im Schuljahr 2017/18 die 8. Schulstufe einer Neuen Mittelschule erfolgreich ab. Im Wintersemester des Schuljahres 2019/20 besuchte sie die 9. Schulstufe eines Oberstufenrealgymnasiums, wobei die BF weitestgehend positiv beurteilt wurde. Bis zu ihrem ebenfalls weitestgehend erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie für Berufstätige im Schuljahr 2023/24 wurde für etwa 3 ½ Jahre weder eine Schule besucht noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der BF2 und die BF3 sind darüber hinaus seit zwei Jahren aktiv in eine kirchliche Gemeinschaft eingebunden und engagieren sich dort im Rahmen verschiedenster Tätigkeiten.
Sowohl im Fall des BF2 wie auch der BF3 ist somit ein nicht unerheblicher Integrationserfolg in sprachlicher und sozialer Hinsicht gegeben. Der BF2 weist eine beachtliche Integration in beruflicher, jedoch nicht schulischer Hinsicht auf. Eine Lehre wurde nicht absolviert. Der BF3 sind hingegen ihre Integrationsbemühungen in schulischer Hinsicht zu Gute zu halten, wobei in ihrem Fall berücksichtigt werden muss, dass für einen Zeitraum von 3 ½ Jahren keine über die sprachliche und soziale Integration hinausgehenden Integrationsbemühungen vorlagen.
Insgesamt liegen somit sowohl im Falle des BF2 wie auch der BF3 Integrationsbemühungen vor, welche deren Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich jedenfalls erhöhen. Die Integration ist in beiden Fällen jedoch nicht derart, dass sie für sich alleine genommen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels rechtfertigen würde. Demgegenüber steht vor allem das fremdenrechtliche Interesse an der Beendigung von illegalen Aufenthalten, wobei der Umstand, dass kein Aufenthaltstitel vorliegt BF2 und BF3 – wie bereist thematisiert – zur bis zu einem gewissen Grad vorgeworfen werden kann.
die Bindung zum Heimatstaat:
Der BF2 und die BF3 wurden in Bosnien geboren, sind dort aufgewachsen und haben die prägenden Jahre ihrer Kindheit und zumindest Teile ihrer Jugend in Bosnien verbracht. Sie gingen dort jeweils zumindest in die Grundschule und wurden in Bosnien sozialisiert. Auch während ihres Aufenthaltes in Österreich, hielten sich der BF2 und die BF3 – wie auch zuletzt – regelmäßig in Bosnien auf, um ihre Mutter zu besuchen. Bei Aufenthalten in Bosnien wohnten sie bei ihrer Mutter. Die BF3 verfügt in Bosnien auch noch über einen Freundeskreis. Sohin ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Bindungen zum Herkunftsland nach wie vor aufrecht sind. Auch bei einer Rückkehr ist anzunehmen, dass sie (zumindest anfänglich) bei ihrer Mutter wohnen könnten. Auch eine Wohnsitznahme im leerstehenden Familienhaus könnte (nach allfälligen Instandsetzungsarbeiten) angedacht werden. Im Falle des BF2 ist davon auszugehen, dass er auch in Bosnien eine Arbeit als Monteurhelfer finden wird und kann er sich anfänglich zudem auf seine Ersparnisse in Höhe von EUR 6.000,00 stützten. Auch im Falle der BF3 ist davon auszugehen, dass sie in Bosnien ein Studium beginnen und/oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird können. Sie wird auch weiterhin – allenfalls in reduzierter Form – auf die finanzielle Unterstützung des BF1 zurückgreifen können.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Sowohl der BF2 wie auch die BF3 sind strafrechtlich unbescholten. Festzuhalten ist jedoch, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken vermag (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen gegenständlich keine vorwerfbaren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor. Zwar ging der BF1 eine Aufenthaltsehe ein, woraufhin dem BF1 und der BF2 – zu Unrecht – Aufenthaltstitel erteilt wurden. Angesichts ihrer damaligen Minderjährigkeit kann ihnen das nur bis zu einem gewissen Grad vorgeworfen werden. Wie bereits thematisiert, ist doch auch zu beachten, dass den BF zumindest ab ihrer Volljährigkeit bewusst sein musste, dass sie über keine Aufenthaltstitel mehr verfügen.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:
Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass BF2 und BF3 zu Beginn des Jahres 2021 – hier waren sie bereits volljährig – darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird. Bereits bevor sie 5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig waren, mussten sie aufgrund dessen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes haben. Letztlich wurden sie im Juli 2021 mit Bescheiden der belangten Behörde auch tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Anfang 2023 wurden die Aufenthaltstitel schließlich rückwirkend aberkannt. Über einen wesentlichen Teil ihres Aufenthaltes hinweg mussten sich der BF2 und die BF3 sohin dessen Unsicherheit bewusst sein. Zwar wurden die Ausweisungen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2024 ersatzlos behoben, doch erfolgte dies, da die belangte Behörde die Ausweisung auf eine falsche Rechtsgrundlage stützte. Zudem bestand auch aufgrund der kurz zuvor erlassenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kein Anlass, um von einem rechtmäßigen bzw. abgesicherten Aufenthalt auszugehen.
Das Familien- und Privatleben sowie die Integration des BF2 und der BF3 ab Anfang 2021 erfahren somit eine nicht unerhebliche Relativierung.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Die (Aufenthalts-)Ehe des BF1 wurde Ende 2016 rechtskräftig geschieden und teilte er der NAG-Behörde dies sowie seine neuerliche Heirat 7 Monate später – sohin Mitte 2017 – mit. Dennoch wurde die belangte Behörde auch hinsichtlich des BF2 und der BF3 erst im Oktober 2020 mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Eine derartige Verzögerung ist – mangels gegenteiliger Hinweise – den Behörden zuzurechnen.
- Schlussfolgerungen:
Zusammengefasst liegt im Falle des BF2 und der BF3 jeweils eine mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer mit einem nicht unerheblichen Integrationserfolg vor. Zwar erweist sich ihr Aufenthalt als unrechtmäßig, doch kann ihnen dieser Umstand aufgrund des Fehlverhaltens des BF1 und ihrer anfänglichen Minderjährigkeit nicht vorgeworfen werden. Dennoch erfährt, das Privatleben sowie die Integration des BF2 und der BF3 eine Relativierung durch den Umstand, dass ihnen jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit bewusst sein musste, dass kein Aufenthaltstitel vorliegt und ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis auf der Scheinehe ihres Vaters basierte. Spätestens aber mit Beginn des Jahres 2021, also bevor sie 5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig waren, musste ihnen ihr unsicherer Aufenthalt bewusst sein. Zwar wird nicht verkannt, dass dem Umstand, dass der Aufenthalt ein unsicherer war, zwar Bedeutung zukommt, nicht aber zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109), doch erfährt das Privatleben und die Integration des BF2 (Erwerbstätigkeit, Beziehung, Betätigung in Kirche etc.) sowie der BF3 (Besuch der Handelsakademie, Betätigung in Kirche etc.) eine Relativierung. Wie bereits ausgeführt wurde ist die Integration des BF2 und der BF3 unabhängig davon nicht derart, dass sie für sich genommen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels rechtfertigen würde.
Jedenfalls in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das Familienleben einer Aufenthaltsbeendigung jeweils nicht entgegensteht und nach wie vor von einer nicht unerheblichen Bindung zum Heimatstaat auszugehen ist, kann – auch in Anbetracht des mehr als achtjährigen (jedoch unrechtmäßigen) Aufenthaltes – keine derartige Konstellation erblickt werden, welche die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels rechtfertigen würde. Auch die beschriebene Verfahrensverzögerung vermochte das Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu stärken.
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem BF2 und der BF3 nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. nach den niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um Erteilung eines Aufenthaltstitels anzusuchen. Hierdurch werden sie bloß anderen Fremden gleichgestellt.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führt dies im Fall des BF2 und der BF3 dazu, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde betreffend den BF1 in ihrer rechtlichen Beurteilung die Rückkehrentscheidung zu Unrecht auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG stützt, im Spruch jedoch letztlich § 52 Abs. 3 FPG heranzieht.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG – ebenso wie auch die amtswegige Prüfung – jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 abhängig (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).
Hinsichtlich der auch im Rahmen der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung nach Abs. 2 leg. cit., kann daher auf die zu Punkt 3.1.1. und 3.1.2. angestellten Überlegungen verwiesen werden.
Ergänzend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Hierzu kann auf die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden sowie in den Feststellungen verwiesen werden.
Wie bereits ausführlich dargelegt, halten sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf, da ihnen nach Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Aufenthaltsehe des BF1 die in den Jahren 2015 bzw. 2016 erteilten Aufenthaltstitel aberkannt wurden bzw. ihre damaligen Anträge abgewiesen wurden. Ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurden abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und die Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden waren.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von den BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von den BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig ist und waren auch die Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.
3.4. Zu den Spruchpunkten V. bzw. IV. der angefochtenen Bescheide (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
Den BF wurde bereits gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Diesbezüglich wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet und entspricht der Ausspruch des Bundesamtes der Rechtslage. Somit ist in Bezug auf Spruchpunkt IV. keine Beschwer zu erkennen.
Die angeführten Spruchpunkte waren sohin nicht korrekturbedürftig. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Beschwerden des BF2 und der BF3 zur Gänze abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot gegen den BF1):
3.5.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder (…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)“.
3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z. 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist insbesondere § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt, da der BF1 eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, nicht auf die Absicht des anderen Ehepartners ankommt, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Ehe vorgeworfen wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Bei der Ehe des BF1 handelte es sich um eine sog. Aufenthaltsehe.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ging der BF1 im Jahr 2014 eine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen ein. Das Familienleben mit der rumänischen Staatsangehörigen wurde nur zum Schein geführt und diese über die wahren Motive des BF1 getäuscht. Mit der Ehe bezweckte der BF1 tatsächlich sich selbst die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen und später seine Familie nachzuholen. Bereits kurze Zeit nach der Eheschließung stellte er unter Berufung auf die Ehe den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, die ihm in der Folge auch tatsächlich erteilt wurde. Im Jahr 2016 beantragte er schließlich – nachdem ihm davor die Obsorge übertragen wurde – unter Berufung auf die Ehe die Ausstellung von Aufenthaltskarten für den BF2 und die BF3, welche ebenfalls ausgestellt wurden. Kurz nach der Übernahme der Aufenthaltstitel wurde die Ehe Ende des Jahres 2016 rechtskräftig geschieden. Nur wenige Monate später heiratete erneut seine erste Ehefrau, eine bosnische Staatsangehörige. Erst 7 Monate nach der Scheidung teilte er diese sowie seine erneute Heirat der NAG-Behörde mit. Zu Beginn des Jahres 2023 wurden die rechtskräftigen Verfahren der BF vor der NAG-Behörde, in welchen ihnen Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und letztlich rechtskräftig rückwirkend abgewiesen.
Es ist auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sogar bei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern basierend auf dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG (Aufenthaltsehe) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich für zulässig erachtet wird, wobei auch hier die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes abweichend von § 67 Abs. 2 FPG nicht zehn, sondern fünf Jahre beträgt, obwohl an die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ein viel strengerer Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als bei der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder Zuwiderlaufen von anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen“) geknüpft ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN).
Der Beschwerdeführer hat sich – wie aus den vorliegenden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Wien entnommen werden kann – im dortigen Verfahren nicht einsichtig oder reuig gezeigt, sondern den Umstand des Eingehens einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien durchwegs geleugnet. Auch in der Beschwerde wird lediglich zugestanden, dass der Verdacht der Aufenthaltsehe durch das Landesverwaltungsgericht Wien bestätigt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF1 weiterhin uneinsichtig an: „Das stimmt. Aber es war wirklich keine Aufenthaltsehe. Ich war bei ihr zu Hause, wir haben fix zusammengewohnt. Sie war auch bei mir zu Hause“. Der Rechtsvertreter brachte ergänzend vor: „Aus Sicht des BF war es keine Aufenthaltsehe. Das Verwaltungsgericht und der Magistrat sind bei Aufenthaltsehen sehr streng“.
Es kann daher vor diesem Hintergrund begründet davon ausgegangen werden, dass im Falle des BF1 auch aktuell und künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Hierfür spricht auch, dass der BF1 bereits im Jahr 2005 unter Berufung auf die Ehe mit einer um 16 Jahre älteren österreichischen Staatsbürgerin einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels stellte und die Ehe nach dessen Abweisung wieder geschieden wurde.
Des Weiteren ist im Falle des BF1 zu berücksichtigen, dass er im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 7 FPG im Jahr 2010 bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um ein einmaliges, sondern um ein über mehrere Jahre unbeirrt fortgesetztes Fehlverhalten. Der BF1 ging nämlich ohne Aufenthaltstitel und entsprechender arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung für die Dauer von insgesamt rund 5 Jahren und 6 Monaten illegal Beschäftigungen im Bundesgebiet nach.
Außerdem ist Abs. 3 Z 1 leg. cit. erfüllt, da er ebenfalls im Jahr 2010 rechtskräftig wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag ein erhebliches Fehlverhalten zu Grunde, bedrohte der BF1 doch wiederholt seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Sohn gefährlich, indem er sinngemäß sagte, dass er sie umbringen werde. Des Weiteren verletzte er seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper, indem er sie an den Haaren packte, mit den Fäusten gegen ihren Körper schlug und auf sie eintrat, wodurch sie mehrere Prellungen erlitt. Ungeachtet der bereits erfolgten Tilgung kann das gesetzte Verhalten im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 24.04.2012, 2011/23/0291).
Zumal die Erfüllung beider Tatbestände bereits etwa 15 Jahre zurückliegt und sie somit für sich genommen zum heutigen Zeitpunkt nicht die für ein Einreiseverbot erforderliche (aktuelle) Gefährdung begründen, werden diese lediglich hilfsweise herangezogen. Wie aus § 53 Abs. 2 FPG hervorgeht, ist nämlich „das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen“.
Im Falle des BF kann aufgrund seines gezeigten Gesamtverhaltens die für die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG mühelos als erfüllt angesehen werden.
3.5.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF1 auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.
Auch in diesem Zusammenhang kann auf Punkt 3.1.2. verwiesen werden. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass der BF1 auch jeweils einen Bruder in Deutschland und Italien hat. Auch diese im Schengenraum lebenden Verwandten stehen der Erlassung eines Einreiseverbotes jedoch nicht entgegen, zumal er zu diesen telefonischen Kontakt pflegt und derartige Kontakte auch von Bosnien aus fortgesetzt werden können.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF1 im Bundesgebiet seinem persönlichen Interesse am Verbleib jedenfalls überwiegt und daher auch durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. 3.5.4. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082).
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG beträgt die höchstmögliche Dauer des Einreiseverbotes 5 Jahre und fand die belangte Behörde mit einer Dauer von 4 Jahren das Auslangen.
Im gegenständlichen Fall sind mehrere Fehlverhalten des BF1 zu berücksichtigen. So wurde er wegen wiederholten gefährlichen Drohungen und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, ging er über Jahre hinweg ohne Aufenthaltstitel bzw. arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung illegal Beschäftigungen nach und erwirkte zuletzt durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe Aufenthaltstitel für sich und seine Kinder. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung sohin in mehreren Bereichen und ist – wie bereits erörtert – insbesondere was das Eingehen von Aufenthaltsehen anbelangt, von Wiederholungsgefahr auszugehen.
Eine Reduktion des Einreiseverbotes auf unter 4 Jahren war somit nicht anzudenken. Familiäre bzw. private Interessen konnten eine Herabsetzung nicht rechtfertigen, zumal gegen den BF2 und die BF3 ohnehin mit Rückkehrentscheidungen vorgegangen wird und telefonischer Kontakt zu sonstigen Verwandten im Schengenraum auch von Bosnien aus fortgesetzt werden kann. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Verwandte in Österreich und in der restlichen EU zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Im Ergebnis erweist sich auch die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes – wenngleich diese lediglich mit der Aufenthaltsehe argumentiert – aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des BF1 als verhältnismäßig.
Somit war im Hinblick auf den BF1 auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig und die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.7. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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