Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aCandido, über die Revisionen 1. des D S (alias) und 2. der A S (alias), beide vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025, G315 2249861-2/13E und G315 2249820-2/13E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber-Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina-erhielten 2016 auf Grund der Ehe ihres Vaters mit einer rumänischen Staatsangehörigen jeweils eine Aufenthaltskarte. Diese Ehe wurde noch 2016 geschieden; dies wurde der zuständigen NAG-Behörde im Juli 2017 mitgeteilt.
2 Im Jahr 2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der zuständigen NAG-Behörde über das Nichtvorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes informiert und mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der Revisionswerber befasst. Nach einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden die Revisionswerber mit Bescheiden des BFA im Jahr 2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Verfahren über die dagegen erhobenen Beschwerden wurden 2024 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bis zur rechtskräftigen Beendigung der beim Verwaltungsgericht Wien geführten Verfahren betreffend die Beschwerden der Revisionswerber gegen die im Jahr 2023 erfolgte Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie die Abweisung der Anträge auf Ausstellung von Aufenthalts- bzw. Daueraufenthaltskarten ausgesetzt. Nach rechtskräftiger Abweisung dieser Beschwerden durch das Verwaltungsgericht Wien wurde den Beschwerden gegen die Ausweisung der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben, die Ausweisungsbescheide wurden ersatzlos behoben.
3 Mit Bescheiden des BFA vom 29. und 30. August 2024 wurden die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.), und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
4 Dagegen richteten sich die Beschwerden der Revisionswerber, die vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem hier angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet abgewiesen wurden. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass bei den Revisionswerbern ein nicht unerheblicher Integrationserfolg vorliege. Ihr Aufenthalt erweise sich als unrechtmäßig, doch könne ihnen dieser Umstand, der auf ein Fehlverhalten ihres Vaters und ihre anfängliche Minderjährigkeit zurückzuführen sei, nicht vorgeworfen werden. Dennoch habe den Revisionswerbern ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit, spätestens jedoch ab 2021 bewusst sein müssen, dass ihr bisheriges Aufenthaltsrecht auf einer Aufenthaltsehe ihres Vaters basierte und ihr Aufenthalt damit ein unsicherer war. Es werde nicht verkannt, dass dies nicht die Konsequenz habe, dass der erlangten Integration keine Bedeutung beizumessen sei, dennoch erführen das Privatleben und die Integration des Erstrevisionswerbers (u.a. seine Erwerbstätigkeit, seine Beziehung und seine Betätigung in einer Religionsgemeinschaft) sowie der Zweitrevisionswerberin (u.a. ihr Besuch der Handelsakademie und ihre Betätigung in einer Religionsgemeinschaft) eine Relativierung.
6 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenüber dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater eine Rückkehrentscheidung und zudem ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei, sowie des Umstandes, dass ihre Mutter und (neuerliche) Ehefrau ihres Vaters in Bosnien und Herzegowina lebe, stehe auch das Familienleben der Revisionswerber einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Zudem seien die Bindungen der Revisionswerber zum Heimatstaat nicht unerheblich, insbesondere weil ihre Mutter weiterhin in Bosnien und Herzegowina lebe, sie sich dort regelmäßig aufhielten und die Zweitrevisionswerberin auch weiterhin über einen Freundeskreis in Bosnien und Herzegowina verfüge.
7 In einer Gesamtbetrachtung, bei der auch die eingetretene Verfahrensverzögerung, die aber ihre Interessen nicht entscheidend stärke, sowie der Umstand zu berücksichtigen seien, dass es den Revisionswerbern möglich sei, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet einzureisen und nach den niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um Erteilung eines Aufenthaltstitels anzusuchen, führe dies nicht dazu, dass es geboten sei, den Revisionswerbern den beantragten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens zu erteilen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in der Darstellung ihrer Zulässigkeit gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung wendet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde vom BFA nicht erstattet.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 2.4.2026, Ra 2025/17/0053, mwN).
14 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173, mwN).
15 In der Darstellung der Zulässigkeit der Revision wird Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, die zu Sachverhalten ergangen ist, in denen sich die Revisionswerber weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhielten und die keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integrationsschritte setzten, sodass der Verwaltungsgerichtshof ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung ihres Aufenthaltes bejahte. In der Revision wird auch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, in dem das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung der minderjährigen Revisionswerber bejaht wurde, weil u.a. auch bei deren fortgeschrittener Integration und langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet das Familienleben der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehe, weil gegen deren Eltern rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.
16 In der Revision wird-unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung-die Ansicht vertreten, das Verwaltungsgericht habe seine Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen, weil es die Integration der Revisionswerber nicht in gehöriger Weise gewichtet habe.
17 Wenn die Revision damit zum Ausdruck bringen möchte, dass daraus der Umkehrschluss zulässig sei, dass bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei, wenn ein Fremder gewisse über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt habe, ist sie damit nicht im Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Aufenthalt von unrechtmäßig aufhältigen Fremden kann in der Regel erst bei einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).
18 Entgegen dem Revisionsvorbringen berücksichtigte das Verwaltungsgericht im Rahmen einer ausführlich begründeten Interessenabwägung die in der Revision angesprochene fortgeschrittene Integration der Revisionswerber, wie insbesondere deren gute Deutschkenntnisse und die Schulausbildung der Zweitrevisionswerberin bzw. die berufliche Tätigkeit des Erstrevisionswerbers. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte auch, dass den Revisionswerbern das Fehlverhalten ihres Vaters nicht vorgeworfen werden könne. Allerdings habe ihnen ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit, spätestens jedoch ab 2021 bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt auf Grund der Aufenthaltsehe ihres Vaters ein unsicherer war. Der während dieses Aufenthalts erlangten Integration sei dadurch zwar nicht überhaupt kein Gewicht beizumessen, sie sei jedoch relativiert.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung und in der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen ist. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten (vgl. VwGH 2.4.2026, Ra 2025/17/0053, mwN).
20 Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es in seine Erwägungen einbezog, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn-wie hier-integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich die Revisionswerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132).
21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begegnet auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass das Familienleben der Revisionswerber einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht, wenn deren Mutter im Herkunftsstaat lebt und gegen den mit den Revisionswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war, keinen Bedenken (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032).
22 Im Gesamten gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seinen im Rahmen der Interessenabwägung vorgenommenen Erwägungen die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien nicht beachtet oder diese in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte.
23 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise