IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von Rechtsanwalt XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des XXXX vom 20.01.2025, Zl. 400 Jv 1565/24t, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war klageführende Partei im zivilrechtlichen Grundverfahren vor dem XXXX zur Geschäftszahl XXXX .
1.2. Am 29.10.2024 brachte der Beschwerdeführer per ERV-Eingabe Berufung gegen das (das Klagegebehren abweisende) Urteil vom 30.09.2024 zur GZ XXXX wegen EUR 205.690,61 s.A beim genannten Gericht ein.
lm genannten Urteil wurde rechtlich ua. ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers (Beschwerdeführers) unschlüssig geblieben bzw. ihm die Schlüssigstellung behaupteter Ansprüche nicht gelungen sei.
Der Versuch, die für die Erhebung der Berufung angefallene Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 6.867,00 vom Konto des Beschwerdeführers, welcher als Rechtsanwalt gleichzeitig als sein eigener Vertreter auftrat, einzuziehen, schlug fehl.
1.3. Namens der Präsidentin des XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde daher am 19.11.2024 ein Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, zur Einhebung der oben angeführten Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG und EUR 23,00 Mehrbetrag gemäß § 31 GGG erlassen.
1.4. Aufgrund der bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers vom 28.11.2024, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Gebührenhöhe zwar richtig ermittelt worden sei, die Rechtsgrundlagen jedoch unsachlich und verfassungswidrig iSd Art. 18 B-VG, Art. 7 StGG und Art. 6 EMRK seien, trat der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag ex lege außer Kraft.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (erneut) auf, die offenen Gebühren des Grundverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 6.898,00 (Pauschalgebühr, Einhebungsgebühr und Mehrbetrag) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1. – 1.4. beschrieben) und Darlegung der Rechtslage sowie Entscheidungen zur Verfassungskonformität der Gebührenvorschreibung zusammengefasst aus, dass sie die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile. Eine Unsachlichkeit/Verfassungswidrigkeit für die Vorschreibung der Pauschalgebühr im Berufungsverfahren nach Unschlüssigkeitsentscheidungen sei nicht zu ersehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) begründe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in der TP 2 GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlege, auch der Umstand, dass die Anmerkungen zur TP 2 GGG keine Ermäßigung der Pauschalgebühren für den Fall der Rückziehung einer Berufung vorsehen, gebe keinen Anlass zu einer meritorischen Behandlung einer VfGH-Beschwerde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass die volle Gebührenvorschreibung eine unsachliche Belastung darstelle, die gegen das Äquivalenzprinzip und gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße, weshalb er ein Gesetzesprüfungsverfahren anrege. Im Grundverfahren sei für ein Verfahren, welches ausschließlich der Prüfung von Rechtsfragen zur Schlüssigkeit gedient habe und in welchem kein vollständiges Beweisverfahren durchgeführt worden sei, die volle Gerichtsgebühr bereits in erster Instanz vorgeschrieben worden. Das Erstgericht im Grundverfahren hätte die Klage zunächst zur Verbesserung zurückstellen und dann zurückweisen müssen, wogegen ein kostenfreier Rekurs zulässig gewesen wäre. Die gewählte Vorgehensweise widerspreche dem Grundsatz der verhältnismäßigen Gebührenbemessung, verletze das Äquivalenzprinzip und führe zu einer unsachlichen finanziellen Belastung des Beschwerdeführers. Eine Gesamtgebühr von rund 5 % des Streitwerts erschwere bei mittleren Streitwerten unzumutbar den Zugang zum Gericht. Auch verursache ein Rechtsmittel nicht denselben Verfahrensaufwand wie ein erstinstanzliches Verfahren, zumal im Berufungsverfahren weder Beweisaufnahme noch Verhandlung stattfänden. So habe der VfGH bereits in Bezug auf Pauschalgebühren im Provisorialverfahren klargestellt, dass eine reduzierte Gebührenbemessung geboten sei, wenn kein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt werde und der Prozessgegenstand eingeschränkt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Berufungsgebühren um 50 % höher bemessen seien als die Gebühren erster Instanz. Eine Erhöhung der Berufungsgebühr anstelle einer Reduktion sei unsachlich. Werde lediglich die Schlüssigkeit geprüft, wäre höchstens ¼ des vorgeschriebenen Betrages gerichtfertigt, darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der erstinstanzlichen Gebühr wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei. Die Klage sei ausschließlich wegen Rechtsfragen (Schlüssigkeit) abgewiesen worden, in solchen Fällen hätten Instanzgerichte nur selektiv Rechtsfragen zu lösen. Die gesamte Rechtslage sei für vergleichbare Sachverhalte unsachlich und widersprüchlich geregelt.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass vom Beschwerdeführer im Grundverfahren eine Berufung mit einem Berufungsinteresse von EUR 205.690,61 mittels ERV eingebracht wurde und die gegenständliche Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG nicht vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen werden konnte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Verfassungskonformität der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiter Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.
Gemäß TP 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 140.000,00 bis EUR 210 000,00 EUR 6.867,00.
Die Anmerkungen zur Tarifpost 2 GGG lauten:
„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“
Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (die Pauschalgebühren u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz) wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
§ 6a Abs. 1 GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Entstehung der Pauschalgebühr gemäß der TP 2 GGG aufgrund der Einbringung der Berufung und die ermittelte Gebührenhöhe nicht strittig sind. Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Auch gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände in seiner Beschwerde. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer ausschließlich die Höhe der Pauschalgebühr als unsachlich und verfassungswidrig.
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in (der vollen) Höhe von EUR 6.867,00 aufgrund der Unsachlichkeit des Gebührentatbestandes gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Eine Erhöhung der Berufungsgebühr anstelle einer Reduktion sei unsachlich, wenn vom Erstgericht lediglich die Schlüssigkeit geprüft und kein vollständiges Beweisverfahren durchgeführt werde, darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der erstinstanzlichen Gebühr wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt allerdings die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Es sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen:
3.3.2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2025, G 131/2024 ua, klar ausgesprochen, dass das progressiv ausgestaltete Gebührensystem in TP 2 und 3 GGG dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 Abs. 1 B-VG nicht widerspricht und dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
„2.3. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
2.3.1. TP 2 GGG regelt die anfallende Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter, TP 3 GGG für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz und Schiedsklagen. TP 3 unterscheidet hiebei zusätzlich zwischen Pauschalgebühren für das Rechtmittelverfahren dritter Instanz und Klagen, die gemäß §615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes fallen. TP 2 GGG sieht zwölf, TP 3 GGG zehn Gebührenstufen vor, wobei beiderseits keine Obergrenze eingezogen ist. Die Gebühr setzt sich vielmehr bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse von über € 350.000,– gemäß TP 2 GGG aus 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 6.071,– bzw gemäß TP 3 GGG aus 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 8.096,– zusammen.
2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl VfSlg 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa VfSlg 19.487/2011).
2.3.3. Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art6 Abs1 EMRK vereiteln würde (VfSlg 18.070/2007). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg 19.943/2014).
2.3.4. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art6 Abs1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Z60). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Z56). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Z56 und 61; vgl jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua, Z40). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§64 Abs1 Z1 lita ZPO) (EGMR, Urbanek, Z63; vgl auch VfSlg 18.070/2007). Hinzu kommt, dass gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Z64; vgl auch VfSlg 18.070/2007). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Z64).
…
2.4.1. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.4.2. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.
2.4.3. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.783/2006, 19.590/2011 sowie 19.666/2012). So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg 19.666/2012 keine Bedenken gegen grundsätzlich höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen gehegt, sondern eine Gebührenreduzierung für Provisorialverfahren als in allen Instanzen gleichermaßen sachlich gerechtfertigt angesehen.“
3.3.2.2.2. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).
Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).
3.3.2.2.3. Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Bemessung der zu zahlenden Gerichtsgebühren (zwingend) in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich durchgeführten Verfahren bzw. angefallenen Verfahrensaufwand zu stehen habe, in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, wobei er einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat (vgl. zuletzt VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua; vgl. dazu auch VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Dem Gesetzgeber steht es frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, wobei das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl. VfSlg 19.943/2014). Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua). Vor diesem Hintergrund ist die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen (vollen) Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren auch dann nicht wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig zu erkennen, wenn das Erstgericht (wie im vorliegenden Fall) das Klagevorbringen bzw. Klagebegehren als unschlüssig qualifiziert und aus diesem Grund abweist. Auf die Art der Beendigung des Verfahrens, wie schon aus dem Wesen der Pauschalgebühr folgt, kommt es für die Höhe der Pauschalgebühr nämlich (grundsätzlich) nicht an (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Es ist daher, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch nicht zu ersehen, dass die Rechtsgrundlagen infolge Fehlens einer Regelung zur Reduzierung der Gebühr unsachlich sind.
Eine ähnliche Sichtweise ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum formalen äußeren Tatbestand: Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0050; 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; siehe auch VfGH 29.11.2007, B 1883/07).
Wie sich auch aus der angeführten Rechtsprechung ergibt, steht auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Provisionalverfahren einer Unbedenklichkeit der höheren Gebühren in Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, keine grundsätzlichen Bedenken gegen höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen zu hegen, er hat lediglich eine Differenzierung zwischen Provisorialverfahren und Hauptverfahren für geboten erachtet (VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua).
Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidungsbegründung darüber hinaus richtig an, dass der Umstand, dass die Anmerkungen zur TP 2 GGG keine Ermäßigung der Pauschalgebühren für den Fall der Rückziehung einer Berufung vorsehen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 TP 2, E1 und dir dort angeführten Entscheidungen des VfGH).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Erstgericht hätte die Klage wegen Unschlüssigkeit zurückweisen müssen und nicht vollinhaltlich abweisen dürfen, ist entgegenzuhalten, dass der belangten Behörde, aber auch dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Gebührenbestimmungsverfahren, bei dem es sich um ein Justizverwaltungsverfahren handelt, nicht die Zuständigkeit zukommt, diese gerichtliche Entscheidung weiter zu hinterfragen oder auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074, 27.01.2009, 2008/06/0227; vgl. auch 24.04.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken treffen daher nicht zu. Ein wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, ein erhebliches Zugangshindernis aufgrund der Gebührenhöhe, das Vorliegen einer ungerechtfertigten und/oder unsachlichen höheren Berufungsgebühr oder ein Widerspruch zu bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im Beschwerdefall gerade nicht erkannt werden.
3.3.2.3. Es sind aber auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen: Dass bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 205.691,00 gemäß TP 2 GGG Gebühren in Höhe von EUR 6.867,00 zu entrichten sind, ist ebenso unstrittig wie Höhe des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG (EUR 23,00) und der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zurecht den offenen Gesamtbetrag von EUR 6.898,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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