Ro 2014/16/0021 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage kann immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird (vgl. bereits das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Dezember 1962, 1805/60, VwSlg 2762 F/1962).