JudikaturVwGH

Ro 2014/16/0021 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2015

Da die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen hat, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0022, mwN), kommt es im vorliegenden Fall daher nicht auf die von der Behörde herangezogene vermeintliche wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG an, sondern auf Grund der Maßgabe des Eintragungsgegenstandes von TP 9 lit. b Z 1 GGG auf den jeweiligen gemeinen Wert der näher bezeichneten Liegenschaften nach der erfolgten Grundstücksteilung und nicht vor erfolgter Realteilung an (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. September 2006).

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