Da die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen hat, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0022, mwN), kommt es im vorliegenden Fall daher nicht auf die von der Behörde herangezogene vermeintliche wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG an, sondern auf Grund der Maßgabe des Eintragungsgegenstandes von TP 9 lit. b Z 1 GGG auf den jeweiligen gemeinen Wert der näher bezeichneten Liegenschaften nach der erfolgten Grundstücksteilung und nicht vor erfolgter Realteilung an (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. September 2006).
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