Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG gegenüber der revisionswerbenden H GmbH (Revisionswerberin 1) in Höhe von 5.666 EUR, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gerundet 566.624 EUR, und gegenüber der revisionswerbenden Ö GmbH (Revisionswerberin 2) in Höhe von 1.183 EUR, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gerundet 118.342 EUR, sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 5 GGG in Höhe von 290 EUR gegenüber beiden Revisionswerberinnen zur ungeteilten Hand fest und ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Kaufvertrag vom 28. Mai 2005 hätten die Revisionswerberin 2 zu 7/45 Anteilen und die Revisionswerberin 1 zu 38/45 Anteilen das Gst 890/1 im Ausmaß von 3.545 m2 um 760.000 EUR erworben. In Folge von Straßengrundabtretungen habe sich das flächenmäßige Ausmaß dann auf 3.195 m2 reduziert.
Ein von den Revisionswerberinnen am 26. Februar 2007 beim Bezirksgericht O. auf Grundlage eines Realteilungsvertrages vom 28. November 2006 gestellter auszugsweise wie folgt lautender, im angefochtenen Bescheid wiedergegebener Antrag auf Einverleibung sei am 2. März 2007 vom Bezirksgericht bewilligt und verbüchert worden:
"1. Ob der EZ. 1665 Grundbuch (...), bestehend aus Gst 890/1