Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Brasilien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.03.2025 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.“
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 19.04.2023 wurde gegen den brasilianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dagegen erhob der BF am 21.03.2025 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.03.2025 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Am 08.04.2025 übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
2. Mit dem nun gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde diesem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsvertretung.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde gegen den inhaltlichen Bescheid vom 19.04.2023 und dem Vorlageantrag am 11.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist brasilianischer Staatsangehöriger.
Er hält sich seit dem Jahr 2007 in Österreich auf und verfügte ab 24.09.2014 über einen „Daueraufenthalt EU“.
1.2. Am 20.01.2023 wurde der BF im Bundesgebiet im Zusammenhang mit einem am XXXX .12.2022 begangenen Raub von der Polizei als Verdächtiger überprüft.
Am 04.02.2023 reiste der BF nach Brasilien, um sich einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren in Österreich zu entziehen.
Am 10.02.2023 ordnete die Staatsanwaltschaft XXXX die Festnahme des flüchtigen BF an. Am 01.03.2023 richtete die belangte Behörde ein Erhebungsersuchen an die zuständige Polizeiinspektion zur Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Am 02.03.2023 begaben sich Polizeibeamte zur Meldeadresse des BF, wo dieser nicht angetroffen werden konnte. Den Polizeibeamten wurde von einer Nachbarin mitgeteilt, dass sich der BF seit Jänner nicht mehr in der Wohnung aufhalte und dieser gemeinsam mit seinem Vater nach Brasilien gezogen sei.
Am 20.03.2023 erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung des Parteiengehörs.
1.3. Mit Bescheid vom 19.04.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.
Am 19.04.2023 erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung dieses Bescheides.
1.4. Am XXXX .09.2023 stellte sich der BF den österreichischen Behörden indem er vorangemeldet an diesem Tag per Flug nach Österreich einreiste. Der BF wurde am Flughafen von Polizeibeamten festgenommen.
Am 29.11.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist am XXXX .03.2027. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind am XXXX .09.2025 (1/2), am XXXX .05.2026 (2/3).
1.5. Am 01.07.2024 fand in der Justizanstalt ein zehnminütiges Rückkehrberatungsgespräch statt, in dem sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte.
Am 14.03.2025 ersuchte der Vater des BF die belangte Behörde um Akteneinsicht und Ausfolgung einer Kopie des Bescheides.
Am 18.03.2025 wurde der Bescheid vom 19.04.2023 vom zur Übernahme bevollmächtigten Vater des BF übernommen.
Am 21.03.2025 übermittelte der damals bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2023 samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich und zum Aufenthaltstitel konnten den Ausführungen des Bescheides vom 19.04.2023 entnommen werden, welchen in der dagegen erhobenen Beschwerde von Seiten des BF nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
2.2. Die am 20.01.2023 erfolgte polizeiliche Überprüfung des BF als Verdächtiger und die Ausreise des BF nach Brasilien beruht auf dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 28.06.2023.
Die genannte Anordnung der Festnahme ist aktenkundig. Das Erhebungsersuchen der belangten Behörde an die zuständige Polizeiinspektion beruht auf der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz und dem aktenkundigen Parteiengehör.
Der Bericht der LPD XXXX vom 18.03.2023 über den durchgeführten Versuch der Aufenthaltserhebung des BF am 02.03.2023 ist ebenso aktenkundig.
Die Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG liegt im Verwaltungsakt ein.
2.3. Der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023 sowie die Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung desselben sind ebenso aktenkundig.
2.4. Die Einreise des BF am XXXX .09.2023 und die Festnahme beruhen auf dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 21.09.2023.
Das genannte Strafurteil ist aktenkundig.
Der aktuelle Vollzug der Freiheitsstrafe und das errechnete Strafende ergibt sich aus der eingeholten Haftauskunft.
2.5. Die Feststellungen zum Rückkehrberatungsgespräch beruhen auf dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 01.07.2024.
Das Ersuchen des Vaters des BF um Akteneinsicht und Ausfolgung einer Kopie des Bescheides beruht auf der im Verwaltungsakt inliegenden E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde.
Die Bestätigung über die Übernahme des Bescheides vom 19.04.2023 durch den Vater des BF am 18.03.2025 ist aktenkundig.
Der Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2023 beruht auf dem E-Mail des damaligen Rechtsvertreters vom 21.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1. Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3.2. Zur Zustellung des Bescheides vom 19.04.2023:
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049).
Daher ist zunächst zu prüfen, ob bzw. wann der Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023 dem BF wirksam zugestellt wurde.
Gegenständlich reiste der BF – nachdem er erstmals als Verdächtiger im Rahmen der Ermittlungen des am XXXX .12.2022 verübten Raubes am XXXX .01.2023 polizeilich überprüft wurde – am XXXX .02.2023 nach Brasilien, um sich seinem Strafverfahren in Österreich zu entziehen. Der Aufenthalt des BF war somit vor Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens durch die belangte Behörde bereits unbekannt und scheidet ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG daher aus, zumal von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann (vgl. 09.08.1994V, wGH 94/11/0185).
Eine Zustellung an die damals noch aufrechte Meldeadresse schied ebenso aus, zumal der belangten Behörde aufgrund der vorliegenden Festnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.02.2023 bekannt war, dass der BF bereits untergetaucht war. Dies wurde bei dem Versuch durch Ersuchen der belangten Behörde tätige Polizeibeamte, den Aufenthalt des BF zu erheben, durch Befragung der Nachbarin des BF auch bestätigt, welche angab, dass der BF schon seit Jänner nicht mehr gesehen worden sei und sein Vater vor längerer Zeit nach Brasilien zurückgekehrt sei.
Aufgrund der Ausreise aus dem Bundesgebiet und der staatsanwaltschaftlichen Festnahmeanordnung in Verbindung mit dem erfolglosen Versuch der Erhebung des Aufenthaltsortes des BF war von einem unbekannten Aufenthalt des BF auszugehen.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG erfolgte.
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
§ 11 AVG lautet:
Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
Handelt es sich um eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, hat die Behörde nicht notwendig die Bestellung eines (Abwesenheits-)Kurators zu veranlassen, sondern nur, wenn dies nach der Wichtigkeit der Sache geboten ist. Ob dies der Fall ist oder das Verfahren bspw. unter Abstützung auf die Möglichkeit des § 25 ZustG weitergeführt werden kann, ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen, bei der der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum offensteht (VwSlg 15.497 A/2000). IdS wird etwa in Verfahren, die (wertungsmäßig) massive Eingriffe in die Lebensinteressen der Partei (VwSlg 15.497 A/2000 [Kündigung eines begünstigten Behinderten]) oder erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können (VwGH 20. 2. 2002, 2001/08/0192 [ca € 37.000]; vgl auch zu einem objektiven Verfallsverfahren VwGH 5. 12. 1979, 1440/78 [ca € 34.000]), nach § 11 vorzugehen sein. Überschreitet die Behörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum, bleibt eine gleichwohl nach § 25 ZustG verfügte Zustellung wirkungslos (VwSlg 15.497 A/2000; anders noch VwSlg 812 A/1949; 5974 A/1963, vgl. Wessely in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 11 AVG Rz 10).
Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine solche voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056).
Im konkreten Fall hält sich der BF seit 18 Jahren in Österreich auf und verfügte ab 2014 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen, welche mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den BF einhergehen, ist die Wichtigkeit der Sache jedenfalls zu bejahen und hätte die belangte Behörde in diesem Fall die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG veranlassen müssen.
Die nach § 25 ZustG erfolgte Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 19.04.2023 blieb somit wirkungslos und konnte den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auslösen.
Damit galt der Bescheid erst mit der persönlichen Übernahme durch den hierfür bevollmächtigten Vater des BF am 18.03.2025 als wirksam zugstellt und erwies sich die innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist am 21.03.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig.
Demnach liegt im gegenständlichen Fall keine Fristversäumung vor, sodass die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Maßgabe abzuweisen war, dass sich die Zurückweisung nicht auf § 33 Abs. 3 VwGVG (verspätete Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages), sondern auf § 33 Abs. 1 VwGVG stützt.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde und den Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 19.04.2023 wird unter der GZ: G316 2310889-2 geführt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Die belangte Behörde erkannte dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Da sich der Antrag mangels Versäumnis einer Frist als unzulässig erwies, war auch der damit in Zusammenhang stehende Spruchpunkt II. zu beheben.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.