Ra 2022/21/0187 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Fremden kam der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs. 1 FrPolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 der § 88 Abs. 4 FrPolG 2005 sowie die §§ 89 bis 93 FrPolG 2005 (insbesondere die Versagungsgründe nach § 92 FrPolG 2005), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).