Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Lehner, in der Revisionssache der R in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. August 2014, Zl. VGW-151/046/11525/2014 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), betreffend Konventionsreisepass, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der hier gemäß § 94 Abs. 5 FPG anzuwendende Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG nicht voraussetzt, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, 2007/18/0243). Weiters ist es evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, 2013/21/0055 zum grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgift).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2015
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