Ra 2022/21/0187 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 ist ein Konventionsreisepass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung für die Versagung des Passes vorlägen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0340).