Ra 2023/15/0109 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer eine so umfassende Begründung vortragen muss, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Die Beurteilung der inhaltlichen Mangelhaftigkeit einer Beschwerde ist allein für den sachlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und für den Inhalt der Beschwerdeentscheidung von Bedeutung und darf nicht im (Formal-)Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO entschieden werden.