Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
Rückverweise
…gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit" iS des (gemäß §143 Abs3 BAO auf auskunftspflichtige Personen sinngemäß anzuwendenden) §171 Abs1 litc BAO der in §169 BAO festgelegten Pflicht zur Zeugenaussage vor den Abgabenbehörden und der durch §172 Abs1 BAO normierten Pflicht zur Vorlage von Schriftstücken, Urkunden und einschlägigen Stellen von…
…lit. a) Z 1, § 25 Abs. 1 Z 2, § 91 Abs. 1 bis 3, § 114 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 169, § 171 und § 172 Abs. 1 BAO lauten samt Überschriften: „§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 165
…die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.…