BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 169

§ 169c) Zeugen.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen