Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, betreffend Beschwerde vom 25. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. April 2022, Steuernummer N-1, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 06.04.2022 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der G-1 für Abgaben in der Höhe von € 303.500,50 zur Haftung herangezogen.
Aufgrund von laufenden Einbringungsmaßnahmen beantragte der Bf. mit Schreiben vom 02.06.2025 die Zustellung des "bezughabenden Steuerbescheides", den er nicht erhalten habe. Daraufhin übermittelte das Finanzamt Österreich ihm am 05.08.2025 postalisch eine Kopie des gegenständlichen Haftungsbescheides.
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Gegen den Haftungsbescheid vom 06.04.2022 brachte der Bf. am 22.08.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte zur Rechtzeitigkeit aus, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Die Monatsfrist sei eingehalten worden, da das Finanzamt Österreich ihm über seinen begründeten Zustellantrag diesen Bescheid mit beiliegendem Schreiben vom 31.07.2025, zugestellt am 05.08.2025, übermittelt habe.
Der Bf. informiere weiters, dass die im Haftungsbescheid angeführte Adresse A-2, unrichtig sei. Er ersuche um Evidenz seiner richtigen Zustelladresse A-1. Eine allfällig frühere Zustellung des Haftungsbescheides vom 06.04.2022 sei jedenfalls unwirksam, weil er an die falsche Adresse gegangen sei. Zudem fehle für das Finanzamt Österreich der Zustellnachweis für einen Zustellvorgang im April 2022.
Außerdem seien Zustellungen an den Bf. persönlich deshalb rechtswidrig gewesen, weil er mit Eingabe vom 07.06.2013 seine steuerliche Vertretung durch Steuerberater P-1 bekanntgegeben habe. Diese Eingabe sei am 10.06.2013 beim Finanzamt eingereicht worden und werde diese in Kopie vorgelegt. Damit sei das Finanzamt Österreich verhalten gewesen, die weitergehenden Bescheide - insbesondere auch den Haftungsbescheid - an diesen steuerlichen Vertreter zuzustellen. Es liege aus diesem Grund eine fehlerhafte Zustellung vor.
P-1 habe dem Finanzamt mit Eingabe vom 16.08.2021 die Beendigung seiner Vertretung für die G-1 mitgeteilt. Eine Vollmachtsbeendigung für den Beschwerdeführer durch P-1 für dieses Verfahren liege bislang nicht vor. Eine Vollmachtsbeendigung liege durch P-1 für den Bf. nur zu Steuernummer N-2 vor (Eingabe vom 16.08.2021). Dazu teile aber der Bf. jetzt mit, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht mehr durch P-1 vertreten werde.
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Das Finanzamt wies die eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2025 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 245 Abs. 1 BAO gegen Bescheide innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden könne. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO sei die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Im vorliegenden Fall sei dem Bf. der Haftungsbescheid vom 06.04.2022 noch am selben Tag in die Databox zugestellt worden. Die einmonatige Rechtsmittelfrist habe daher am 06.05.2022 geendet, sodass die erst am 25.08.2025 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen sei.
Dem Argument, der Bescheid sei dem Bf. erst am 05.08.2025 zugestellt worden, komme keine Bedeutung zu, da es sich dabei nur um eine idente Kopie des Bescheidoriginals vom 06.04.2022 gehandelt habe, die über Antrag vom 14.07.2025 im Rahmen der Akteneinsicht übermittelt worden sei. Die ursprüngliche Zustellung sei in die Databox erfolgt und damit sei der Haftungsbescheid rechtswirksam ergangen. Da gemäß § 6 ZustG selbst dann, wenn ein Dokument zugestellt worden sei, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöse, gelte dies umso mehr für im Rahmen der Akteneinsicht übermittelte Kopien des Originals. Im Übrigen sei der Haftungsbescheid vom Bf. selbst schon am 20.03.2024 um 17:32:37 Uhr in der Databox gelesen worden.
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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 18.09.2025 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit Schreiben vom 10.11.2025 wurden dem Bf. die historischen Subjektdaten in seinem FinanzOnline-Konto, aus denen hervorgehe, dass am 17.05.2019 der Zustellung von Schriftstücken der Behörde in die Databox zugestimmt und diese Zustimmung erst am 20.03.2024, daher nach Erlassung des Haftungsbescheides vom 06.04.2022, von ihm widerrufen worden sei, zur Kenntnis gebracht.
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In seiner Stellungnahme vom 18.11.2025 wandte der Bf. ein, dass die Zustellungen an ihn über die Databox rechtswidrig gewesen seien, da er damals einen ausgewiesenen Vertreter (Steuerberater) gehabt habe, dessen Vertretungsverhältnis damals aufrecht gewesen sei. Sei ein Vertreter bestellt, habe das Finanzamt Österreich Schriftstücke verpflichtend an den ausgewiesenen Vertreter zuzustellen.
Da Zustellungen seinerzeit in die Databox rechtswidrig gewesen seien, liege ein Mangel im Zustellvorgang vor. Bezug habende Unterlagen über den aufrechten Bestand des Vertretungsverhältnisses durch Steuerberater P-1 seien vom Bf. vorgelegt worden.
Er stelle daher den Antrag, dem Finanzamt Österreich seine Stellungnahme zuzustellen und dieses zu einer Äußerung aufzufordern, da sich das Finanzamt Österreich zu seinem Vorbringen wegen einer rechtswidrigen Zustellung in die Databox bislang nicht geäußert habe.
Weiters beantrage er die Übermittlung eines vollständigen Aktes des Finanzamtes Österreich.
Nach ständiger Judikatur des VwGH habe die Finanzbehörde bei Haftungsbescheiden auch alle Grundlagenbescheide (samt weitergehenden schriftlichen Begründungen z.B. Niederschriften, Schlussbesprechungsprotokolle) bei sonstiger Nichtigkeit anzuschließen. Dem Haftungsbescheid seien die Grundlagenbescheide samt weiteren Begründungsunterlagen jedenfalls nicht angeschlossen gewesen.
Im Umsatzsteuerbescheid gegen die Gesellschaft heiße es zur Begründung:
"Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Der vorgenannte Prüfungsbericht sei weder der Gesellschaft mit den Bescheiden vorgelegt worden noch sei er dem Haftungsbescheid angeschlossen gewesen. Gleiches gelte für den Körperschaftsteuerbescheid gegen die Gesellschaft vom 23.05.2013, der gleichlautend begründet worden sei.
Somit sei die Rechtsmittelfrist für den Haftungsbescheid wegen fehlender Unterlagen auch gar nicht in Gang gesetzt worden, womit eine Verfristung in der Beschwerdeeinbringung nicht vorliegen könne (siehe § 245 BAO).
Im Beilagenverzeichnis des Haftungsbescheides seien die Schriftstücke zur Begründung jedenfalls nicht erwähnt worden und damit auch nicht angeschlossen gewesen.
Die gesetzliche Bestimmung dazu laute (§ 245 BAO):
"(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150 BAO) verweist."
Das Finanzamt Österreich habe die Bestimmung in § 245 BAO verkannt. Die - rechtswidrige - Zustellung des Haftungsbescheides in die Databox habe jedenfalls den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst, weil die - zur Begründung herangezogenen - weiteren Schriftstücke (Niederschrift, Prüfungsprotokoll) nicht angeschlossen gewesen und bis heute nicht zugestellt worden seien.
Eine Fristensäumnis liege damit nicht vor.
Der Bf. stelle damit den weiteren Antrag auf Mitteilung nach § 245 Abs. 2 BAO auf Übermittlung der Niederschrift bzw. des Prüfungsberichtes über die Grundlagenbescheide. Es sei damit der Grundlagenbescheid nicht rechtskräftig. Die Rechtsmittelfrist im Haftungsverfahren habe damit nicht zu laufen begonnen, unbeschadet der möglichen Auffassungsunterschiede über den Vertretungsstatus.
Der Haftungsbescheid sei damit nichtig.
Das Finanzamt erließ am 06.04.2022 an den Bf. den angefochtenen Haftungsbescheid, der am selben Tag in die Databox seines FinanzOnline-Kontos elektronisch zugestellt, aber erst am 20.03.2024 von ihm gelesen wurde. Dieser Bescheid enthielt keinerlei Hinweis auf einen Bericht im Sinne des § 245 Abs. 1 BAO. Zu diesem Zeitpunkt lag eine aufrechte Genehmigung des Bf. zur Zustellung in die Databox vor.
Mit Schreiben vom 02.06.2025 beantragte der Bf. die Zustellung des "bezughabenden Steuerbescheides" betreffend das Steuerobligo von rund € 190.000,00, woraufhin ihm das Finanzamt Österreich am 05.08.2025 eine Kopie des gegenständlichen Haftungsbescheides postalisch übermittelte.
Gegen diesen Haftungsbescheid vom 06.04.2022 brachte der Bf. mit Schreiben vom 22.08.2025 verspätet das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Beschwerdeakt sowie durch Auslesung der folgenden Informationen aus der FinanzOnline-Databox:
| Subjekt: | N-3 |
| Zeitpunkt Zustellung: | 06.04.2022 09:36:34 |
| Zeitpunkt gelesen: | 20.03.2024 17:32:37 |
| Zeitpunkt gelöscht: | 21.04.2024 12:05:25 |
| Benutzer: | Bf. |
Weiters legte das Finanzamt Österreich eine Bestätigung des Bundesrechenzentrums vom 06.04.2022 vor, dass das Dokument "HB_Bf._N-1_samt_Beilagen.pdf", wobei "HB" Haftungsbescheid bedeutet und N-1 die Steuernummer der G-1 ist, unter der der Haftungsbescheid erlassen wurde, am 06.04.2022 um 09:36:33 an den Ausgangskanal der FinanzOnline-Databox des Bf. übergeben wurde.
Darüber hinaus ergab eine Recherche der historischen Subjektdaten des FinanzOnline-Kontos des Bf., dass er am 17.05.2019 der Zustellung von Schriftstücken der Behörde in die Databox zugestimmt und in weiterer Folge auf diese am 20.03.2024 wieder verzichtet hat.
Dieser Sachverhalt wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht und blieb unbestritten.
Aktenübermittlung
Da dem Bf. zur hier einzig entscheidungswesentlichen Frage der Rechtzeitigkeit der am 22.08.2025 gegen den Haftungsbescheid vom 06.08.2022 eingebrachten Beschwerde bereits alle diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse - sowohl mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2025 als auch mit dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 10.11.2025 - bekanntgegeben wurden, war eine darüberhinausgehende Aktenübermittlung nicht erforderlich.
Zustellung in die Databox
§ 97 BAO:
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (…).
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 98 BAO:
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(1a) Die Finanzämter haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Ausgestaltung der elektronischen Zustellung festlegen.
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006):
(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. (…)
§ 5b FOnV 2006:
(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
(3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
Die FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 10).
Nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen.
Dokumente iSd § 98 Abs. 2 erster Satz BAO sind jene nach § 2 Z 2 ZustG, somit insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 11).
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 24.11.2017, RV/7104134/2017; BFG 16.1.2018, RV/5101130/2017; BFG 17.1.2023, RV/7103755/2022).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018; BFG 17.1.2023, RV/7103755/2022).
Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (vgl. BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015; BFG 17.1.2023, RV/7103755/2022). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 3 ff).
Da der angefochtene Haftungsbescheid bereits am 06.04.2022 in die Databox des Bf. zugestellt wurde und er damit ab diesem Zeitpunkt Zugang zu diesem Schriftstück hatte, ist er auch an diesem Tag in dessen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Die Zustellung in die Databox war zulässig, da der elektronischen Zustellung im Zeitraum vom 17.05.2019 bis 20.03.2024 seitens des Bf. zugestimmt wurde.
Dem Vorwurf des Bf., dass sich das Finanzamt Österreich bislang nicht zu seinem Vorbringen wegen einer rechtswidrigen Zustellung geäußert habe, muss entgegengehalten werden, dass die Abgabenbehörde dazu sowohl in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2025 als auch im Vorlagebericht vom 13.10.2025 ausführlich Stellung genommen hat.
Zustelladresse
Aus dem Einwand des Bf., dass der Haftungsbescheid an die falsche Zustelladresse, nämlich A-2, anstatt A-1, ergangen sei, weshalb frühere Zustellungen vor dem ihm am 05.08.2025 zugegangenen Haftungsbescheid vom 06.04.2022 unwirksam gewesen seien, lässt sich nichts gewinnen, weil der Wohnsitz eines Bescheidadressaten Abgabestelle für postalische Zustellungen ist, die ausgenommen nach § 98 Abs. 2 BAO (Abwesenheit) keine Relevanz für elektronische Zustellungen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei den genannten Adressen um zwei verschiedene Zugänge zu ein und demselben Grundstück in der Kleingartensiedlung "KGV", wobei die Adresse A-2, im Zentralen Melderegister seit 16.03.2007 als Hauptwohnsitz des Bf. eingetragen ist und er erst am 25.08.2025 die Anschrift A-1, als Zustelladresse in FinanzOnline gemeldet hat.
Vertreter
§ 9 ZustG:
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
§ 103 Abs. 1 BAO:
Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
Auch ist dem weiteren Vorbringen des Bf., dass der Haftungsbescheid an seinen steuerlichen Vertreter P-1 zuzustellen gewesen sei, entgegenzuhalten, dass es sein mag, dass P-1 im Abgabenverfahren zur Steuernummer N-2 (Kapitalertragsteuer 2010) den Bf. steuerlich vertreten hat, allerdings gilt eine Bevollmächtigung nicht automatisch auch für ein anderes Verfahren, zumal dieser die Vollmacht ohnehin bereits am 16.08.2021 zurückgelegt hat und das Haftungsverfahren bis zur Erlassung des Haftungsbescheides vom 04.06.2022 noch gar nicht anhängig war, weshalb eine Bevollmächtigung für dieses Verfahren noch gar nicht erfolgen hätte können.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Geltendmachung von Haftungen gemäß § 224 BAO um Erledigungen im Einhebungsverfahren iSd § 103 Abs. 1 BAO (§ 224 BAO findet sich im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung, der von der Einhebung der Abgaben handelt). Die Abgabenbehörden sind daher nach dieser Gesetzesstelle aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung zur unmittelbaren Zustellung von Erledigungen an die zur Haftung Herangezogenen als Vollmachtgeber berechtigt (VwGH 22.6.2022, Ra 2019/13/0047; VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038).
Neuerliche Zustellung
§ 6 ZustG:
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Aufgrund der Bestimmung des § 6 ZustG konnte die am 05.08.2025 im Rahmen der Akteneinsicht erfolgte Übermittlung einer Kopie des angefochtenen Haftungsbescheides keine nochmalige Einräumung einer Beschwerdefrist bewirken.
Verspätung
§ 245 Abs. 1 BAO:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
§ 150 BAO:
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
§ 37 Abs. 1 ZustG:
Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
Aus dem Vorbringen des Bf., dass die Rechtsmittelfrist für den Haftungsbescheid wegen fehlender Unterlagen gar nicht in Gang gesetzt worden sei, weshalb eine Verfristung in der Beschwerdeeinbringung nicht vorliegen könne, lässt sich nichts gewinnen, weil der Beginn der Rechtsmittelfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO nur dann hinausgeschoben wird, wenn der Bescheid entweder die Ankündigung enthält, dass zum Bescheid noch eine Begründung ergehen wird, oder wenn der Bescheid auf einen Prüfungsbericht iSd § 150 BAO verweist.
Da im gegenständlichen Haftungsbescheid beides nicht der Fall ist und lediglich die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide Umsatzsteuer 2010 und Körperschaftsteuer 2010 jeweils Verweise auf den Prüfungsbericht enthalten, die jedoch für den gegenständlichen Haftungsbescheid keine Relevanz haben, kommt die in § 245 Abs. 1 zweiter und dritter Satz BAO normierte Rechtsfolge nicht zur Anwendung.
Dementsprechend erfolgte die rechtswirksame Zustellung des Bescheides gemäß § 37 Abs. 1 ZustG am 06.04.2022. Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 245 Abs. 1 BAO am 06.05.2022.
Zurückweisung
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die am 22.08.2025 postalisch eingebrachte Beschwerde wurde somit nicht innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhoben und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.
Mündliche Verhandlung
§ 274 BAO:
(1) Z 1 lit. a) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.
(3) Z 1 Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 (…) sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, da lediglich Sachverhaltsfragen zu klären waren.
Wien, am 24. November 2025
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