Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des L in O, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17. Jänner 2019, Zl. RV/5101226/2018, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Haftungsbescheid vom 7. März 2013 nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Geschäftsführer der L GmbH als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für näher bezeichnete, aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L GmbH im Ausmaß von 30.988,18 € in Anspruch.
2 Nach Stattgabe eines Fristverlängerungsansuchens erhob der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter (fristgerecht) Berufung gegen den Haftungsbescheid und erstattete insbesondere näheres Vorbringen zur Gläubigergleichbehandlung.
3 Mit einem an den Revisionswerber, zu Handen dessen Rechtsvertreter gerichteten Vorhalt vom 15. Mai 2013 erging seitens des Finanzamts die Aufforderung, nachzuweisen, dass die L GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe.
4 Nach Stattgabe eines Fristverlängerungsantrags erstattete der Revisionswerber mit Eingabe vom 10. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter eine Vorhaltsbeantwortung, in der er u.a. ausführte, dass bereits über einen längeren Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L GmbH keine Zahlungen mehr geleistet worden seien, außer solchen, die „Zug-um-Zug Leistungen“ betroffen hätten.
5 Mit einer an den Revisionswerber persönlich adressierten Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2013 wies das Finanzamt die Berufung ab, wobei es insbesondere aus dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Vorhaltsbeantwortung zur Bezahlung von „Zug um Zug Leistungen“ auf eine Differenzierung zwischen den Gläubigern und damit auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Revisionswerbers, welche für den Abgabenausfall ursächlich gewesen sei, schloss.
6 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 ersuchte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers das Finanzamt um Mitteilung, ob und wann eine Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren ergangen sei, da ihm eine solche nicht bekannt sei, der Haftungsbetrag aber im Rahmen des mit Beschluss vom 30. September 2016 über das Vermögen des Revisionswerbers eröffneten Konkursverfahrens seitens des Finanzamts angemeldet worden sei.
7 Nach Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers brachte dieser mit Schriftsatz vom 9. November 2016 unter Berufung auf die ihm seitens des Masseverwalters des Revisionswerbers erteilte Vollmacht einen Vorlageantrag ein.
8 Mit Beschluss vom 17. Jänner 2019 wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e und Abs. 5 BAO als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO könnten im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber direkt zugestellt werden. Im revisionsgegenständlichen Fall sei die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung erfolgt. Nach § 17 Abs. 3 ZustG gelte das hinterlegte Dokument am ersten Tag der Abholfrist, somit am 31. Oktober 2013, als an den Revisionswerber zugestellt. Mit diesem Tag habe die Monatsfrist für den Vorlageantrag zu laufen begonnen. Der Vorlageantrag vom 9. November 2016 sei am 10. November 2016 und somit erst nach Ablauf der Frist bei der Abgabenbehörde eingelangt.
10 § 103 BAO gelte auch für Haftungsbescheide. Das Finanzamt habe in der Beschwerdevorlage vom 14. August 2018 die Zweckmäßigkeit der unmittelbaren Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber damit begründet, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung ein Guthaben iHv 1.271,48 € vorhanden gewesen sei, welches im Falle der Heranziehung des Revisionswerbers zur Haftung zur teilweisen Bezahlung des aushaftenden Betrags habe verwendet werden können. Daraus ergebe sich, dass eine Zustellung direkt an den Revisionswerber gerechtfertigt gewesen und wirksam erfolgt sei.
11 In der dagegen erhobenen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2013 hätte nicht direkt dem Revisionswerber zugestellt werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO lägen in Ansehung der geforderten Gründe der Zweckmäßigkeit, insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, nicht vor. Durch die persönliche Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber sei der seit vielen Monaten die Korrespondenz führende zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreter umgangen worden und die Berufungsvorentscheidung unbekämpft geblieben. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht hätten in unrichtiger Ermessensübung den Revisionswerber, der gutgläubig von der Zustellung auch der Berufungsvorentscheidung an seinen Rechtsvertreter habe ausgehen dürfen, in seinen prozessualen und materiellen Rechten beschnitten. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen fundamentale, von Art. 6 EMRK eingeräumte Rechte der Partei eines Finanzverfahrens vor.
12 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
17 Was zum „Einhebungsverfahren“ gehört, ergibt sich aus dem 6. Abschnitt der BAO, somit aus den §§ 210 bis 242a leg. cit. (vgl. Stoll , BAO Kommentar, 1066). Daher können wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat auch Zustellungen im Haftungsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz aufrechter Zustellvollmacht wirksam an den Vollmachtgeber persönlich erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038; 17.11.2004, 99/14/0029; 8.3.1994, 93/14/0174).
18 Wenn zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, der Revisionswerber sei durch die direkte Zustellung der Berufungsvorentscheidung an ihn an der Ausübung seiner Rechte gehindert worden, weil er aufgrund des zuvor erfolgten Schriftverkehrs zwischen seinem Rechtsvertreter und der belangten Behörde davon ausgegangen sei, dass die Berufungsvorentscheidung jedenfalls auch seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei, wird damit eine Unzweckmäßigkeit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Vollmachtgeber persönlich nicht aufgezeigt (vgl. grundsätzlich zur Zweckmäßigkeit Stoll , aaO).
19 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe unter mehreren Gesichtspunkten gegen Art. 6 EMRK verstoßen, etwa weil es dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, ist zum einen auf § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO zu verweisen, wonach trotz entsprechenden Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde oder wie im revisionsgegenständlichen Fall der Vorlageantrag (§ 264 Abs. 4 lit. f BAO) als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Zum anderen fallen Abgabenverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN; 19.10.2016, Ro 2014/15/0019; zur Haftungsinanspruchnahme VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 29.6.1999, 99/14/0128).
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juni 2022
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