§ 150
§ 150 — BAO
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
Inkrafttretungsdatum
01. März 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047414
Zuletzt nach Updates gesucht am
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
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